Guten Tag, zusammen.
Ich habe mal wieder ein Problem, zu dem ich auch nach einigen Suchdurchläufen nichts im Forum gefunden habe. Aber vielleicht kann mir ja doch jemand weiterhelfen.
Der Fall liegt Folgendermaßen:
Es ging ein Antrag ein auf Erlass eines Mahnbescheids im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren. Der Bescheid wird erlassen und zugestellt, daraufhin nimmt sich der Antragsgegner/Schuldner einen Anwalt und legt Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts.
Der Antragsteller wird sodann aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen, was aber nie passiert. Nach sechs Monaten könnte das Verfahren jetzt ausgetragen werden. Aber was ist mit dem PKH-Antrag?
Soll ich den Anwalt auffordern, ihn zurückzunehmen, weil es nie zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist? Allerdings hat er nicht explizit nur für das gerichtliche Verfahren PKH beantragt, man könnte die unbestimmte Formulierung auch so verstehen, dass er für das Mahnverfahren (= die Einlegung des Widerspruchs) Prozesskostenhilfe begehrt. Er schreibt einfach nur, er beantrage „schon jetzt“, dem Antragsgegner PKH zu bewilligen.
Einfach in der Luft hängen lassen kann man den Antrag jedenfalls nicht.
Gibt es vielleicht Vorschläge? J