Eine WEG-Serie ist in den Blättern 114 bis 119 eingetragen. In der Teilungserklärung wurden u.a. Sondernutzungsrechte an den PKW-Stellpläten 1 bis 5 begründet und jeder Einheit ein Stellplatz zugewiesen.
In allen Wohnungsgrundbücher der genannten Serie sind bereits Auflassungsvormerkungen und Grundschulden eingetragen.
Der Notar legt nun eine Änderung der Teilungserklärung vor, in der nur der bisher noch in allen Blättern der Serie als Eigentümer eingetragene Bauträger handelt. In der ursprünglichen Teilungserklärung und in den jeweiligen Kaufverträgen der einzelnen Wohnungen sind keine auf ihn lautende Vollmachten zur Begründung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten enthalten.
In der vorgelegten Änderung der Teilungserklärung wird ein weiteres Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellpltaz Nr. 6 begründet und der Wohnung Nr. 4 zugewiesen. Ein korrekter Plan ist als Anlage beigefügt.
1) Sind hierfür die Zustimmungen der Vormerkungsberechigten und der Grundschuldgläubiger erforderlich?
Falls ja: Bei der Grundschuld und der Auflassungsvormerkung in Blatt 115 gibt es eine Besonderheit. Der Antrag auf Eintragung dieser Auflassungsvormerkung und dieser Grundschuld ist zeitlich nach dem vorgenannten Antrag auf Eintragung der Begründung und Zuweisung des Sondernutzungsrechts an dem PKW-Stellplatz Nr. 6 eingegangen. Der Vorantrag war dem Rechtspfleger bei Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld aber nicht ersichtlich, da das Blatt 115 in dem Erstantrag bei der Eintragung des Verfahrens in das Geschäftsregister im System nicht einbezogen wurde.
2) Haben dieser Vormerkungsberechtigte und dieser Gläubiger Ihre Rechte gutgläubig, also ohne den Verlust des Sondernutzungsrechts aus dem Gemeinschaftseigentum, erworben? Was ist in diesem Fall zu tun?