• Am AG Chemnitz gibt es eine neue Nachlassrichterin. Sie ist der Auffassung, dass es eine Kopie der Nachlassakte

    1. nicht gibt, sondern nur Akteneinsicht im Gericht vor Ort und
    2. allenfalls das kopiert wird, was der Anwalt vorher selbst im Gericht angeschaut hat und
    3. Vermerke des Richters gar nicht kopiert werden.

    Wenn jemand (vor mir) diese Fragen zum OLG Dresden bringt, wäre ich für die Entscheidungen dankbar.

  • Wir leben wohl immer mehr in einer Zeit, in der sich manche Richter zunehmend ungeheuerliche und eigensinnige Verhaltensweisen herausnehmen. Ich bin inzwischen schon nicht mehr fassungslos, sondern tendiere zur Resignation. Ein Irrwitz, was inzwischen so teilweise bei den Gerichten abgeht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (28. August 2018 um 14:54) aus folgendem Grund: Abgemildert

  • Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, § 13 Abs. 3 FamFG.
    Besteht ein Akteneinsichtsrecht, besteht folglich auch das Recht darauf vom Akteninhalt Kopien zu erhalten.

    Hierzu gibt es auch eine Entscheidung:
    KG, Beschluss vom 17.03.2011 - 1 W 457/10, BeckRS 2011, 07206

    Eine Ausnahme regelt Abs. 6 des § 13 FamFG, wenn es z.B. um Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen geht.

    Die Urschriften etwaiger Verfügungen sind aber Teil der Gerichtsakte und somit grundsätzlich vom Einsichtsrecht umfasst, siehe auch MüKoFamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, FamFG § 13 Rn. 38-40.

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