In einer von einem anderen Gericht übernommenen Pflegschaftsakte findet sich folgendes:
Ergänzungspflegschaft wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht wird den Eltern entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Das Kind ist kurz darauf 14 Jahre alt geworden.
Der Ergänzungspfleger reicht später seine Abrechnung mit der Bitte um Überweisung auf sein Konto ein. Diese wird an die Verfahrensbevollmächtigten der (zerstrittenen) Eltern zur Stellungnahme hinausgegeben. Durch wen das Kind hier vertreten worden ist, geht aus der Pflegschaftsakte nicht hervor.
Nach Fristablauf wird eine Vergütung in Höhe des beantragten Betrags aus dem vermögen des Pfleglings bewilligt und festgesetzt. Der KFB wird an die Vertreter der beiden Eltern zugestellt. Laut KFB ist der Pflegling, vertreten durch seine Eltern, gehört worden. Zur Vermögenslage lässt er sich nicht aus.
Der Ergänzungspfleger schreibt nunmehr, er habe das Geld zur Hälfte von einem Elternteil erhalten, vom anderen jedoch nicht, und möchte einen "vollstreckbaren Bescheid" über die noch offene Hälfte, wenn möglich gegen den säumigen Elternteil.
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Hätte das Kind selbst angehört werden müssen und muss ihm der KFB selbst zugestellt werden bzw. muss ich zumindest die Zustellung an das Kind noch nachholen? Falls nein, warum nicht, da das über 14jährige Kind ja sonst auch immer als selbst verfahrensfähig angesehen wird?
Der KFB müsste ja einen vollstreckbaren Titel darstellen, aber doch nicht gegen die Eltern, sondern gegen das Kind selbst? Oder wie läuft das sonst?