Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos

  • Ich bin gerade dabei mir dasdurchzulesen.

    Ein paar Regelungen finde ich gut, beispielsweise genaue Richtlinien für dieUmwandlung von Gemeinschaftskonten oder Konten, die im Minus geführt werden,wobei auch ich die Möglichkeit der Zahlungsvereinbarung als kritischsehe.
    Sie übervorteilt die kontoführende Bank und setzt, zwar mitEinwilligung des Schuldners, die Pfändungsfreigrenzen de facto außer Kraft.
    Sofern hier im Streitfall die Amtsgerichte entscheidenmüssen, sehe ich das ein oder andere Problem auf die Gerichte zukommen.

    Irritierend finde ich die Regelungen in § 899 ZPO und § 900ZPO: während die erste Vorschrift das geltende Recht der Übertragung in denFolgemonat auf 3 Monate ausweitet, darf der Gläubiger bereits nach Ablauf desFolgemonats leisten.
    Wie soll das zusammen passen?

    Ebenfalls positiv ist die klare Regelung, dass die „genanntenStellen“ eine Bescheinigung ausstellen müssen, § 903 ZPO.
    Das war bislang nicht so und führt in der Praxis nichtselten dazu, dass sich keiner so richtig zuständig fühlt.
    Einschränkend dazu nimmt § 905 ZPO das Vollstreckungsgerichtwieder in die Pflicht: wenn der Schuldner in nicht zumutbarer Weise…
    An der Stelle sehe ich mich regelmäßig Freigaben erteilen, weil das Jobcenternicht aus dem Quark kommt (im hiesigen Bezirk dauert selbst die Bescheidungeinfachster Vorgänge Wochen und Monate).

  • Bei euch erstellt tatsächlich das Jobcenter Bescheinigungen? :gruebel:

    Im Zusammenhang mit Anträgen auf Erhöhung wegen Nachzahlungen (auch von Sozialleistungen) habe ich bislang immer nur Bescheinigungen (des üblichen pfandfreien Betrages) von der Schuldnerberatung gesehen.

    Ob eine Gesetzesanpassung tatsächlich daran etwas ändert? :gruebel:

  • Bei euch erstellt tatsächlich das Jobcenter Bescheinigungen? :gruebel:

    Im Zusammenhang mit Anträgen auf Erhöhung wegen Nachzahlungen (auch von Sozialleistungen) habe ich bislang immer nur Bescheinigungen (des üblichen pfandfreien Betrages) von der Schuldnerberatung gesehen.

    Ob eine Gesetzesanpassung tatsächlich daran etwas ändert? :gruebel:


    Das ist ja der Punkt, sie wurde vomJobcenter ausgestellt. Anfangs musste man nachhelfen, auf der Internetseite derVerbraucherzentrale Duisburg war etwa eine interne Anweisung für die Jobcentererwähnt. Nach dem Hinweis darauf ging es, zumindest zeitweise.
    Allerdings ist das Jobcenter vor Ort dazuübergegangen, die Erteilung der Bescheinigung abzulehnen. Man hätte nichtgenügend Personal dafür.
    Die Schuldnerberatung argumentiert ähnlichund stellt nichts mehr aus.

    Bei der neuen Gesetzeslage würde sich insofern nichts ändern, als dass die Jobcenter weiterhin sagen könnten, nicht genügend Leute für eine dem Schuldner zumutbare, dh. zeitnahe Bescheinigung zu erstellen.

  • Ich sollte zum Entwurf eine Stellungnahme gegenüber unserer Verwaltung abgeben.
    Ich stelle diese hier mal zur Diskussion:

    Insgesamt ist die Reform zu begrüßen, einige in der Praxis regelmäßig aufkommende Probleme werdenbehandelt und durch den neuen Gesetzestext klar umschrieben.

    So bereiten etwa debitorisch geführte Konten oder Gemeinschaftskonten Probleme.
    Nicht selten wurde die Umwandlung solcher Konten in Pfändungsschutzkonten durch Zahlungsinstitute abgelehnt.
    Durch die Neufassung des § 850 k ZPO ist nunmehr klargestellt, dass betroffene Schuldner*innen einen (einklagbaren) Anspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos haben.
    Dabei ist dem Konto-führenden Zahlungsinstitut auch eine zeitliche Vorgabe zur Einrichtungauferlegt worden, so dass Schuldner*innen nicht unangemessen lang warten müssen.

    Die Umwandlung von Gemeinschaftskonten ist nun auch (endlich) im Gesetz festgelegt, begegnet aber mit den beabsichtigten Änderungen möglicherweise weitreichenden Problemen:
    § 850 k III ZPO-E legt etwa fest, dass die Übertragung des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto kopfteilig auf die neu einzurichtenden Einzelkonten übertragen wird.
    Sofern eine anderweitige Regelung beabsichtigt ist, kann das Vollstreckungsgericht eine anderweitige Aufteilung bestimmen.
    Ich befürchte,dass schon an dieser Stelle Schuldner*innen per se von Zahlungsinstituten zumAmtsgericht zur Bestimmung der Aufteilung geschickt werden (also selbst wenn diese mit der hälftigen Aufteilung einverstanden sein sollten).
    Die hälftige Aufteilung des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto widerspricht aber auch der allgemeinen Lebenserfahrung:
    Es kommt ausgesprochen selten vor, dass Eheleute, Partner, etc. gleiche Einkünfte haben und somit eine kopfteilige Überführung auf das neue Konto angemessen sein wird.
    Auch können Absprachen der beteiligten Personen so nicht berücksichtigt werden.
    So ist es etwa nicht unüblich, dass sich Lebenspartner hinsichtlich der laufendenZahlungsverpflichtungen dergestalt absprechen, dass ein Partner die Miete vollbezahlt, der andere Partner dafür die regelmäßigen Einkäufe des Haushaltsbedarfs vornimmt.
    Ich sehe hier eine erhöhte Belastung auf die Vollstreckungsgerichte durch entsprechende Anträge zukommen.
    Diese Verfahren mögen juristisch zunächst einfach wirken, in der tatsächlichen Praxis werden sich entsprechende Verfahren mit möglicherweise dann sogar zerstrittenen Partnern nicht „mal eben schnell“ erledigen lassen.


    Der Pfändungsschutz wird teilweise erweitert, die Nachweisführung für die demSchuldner zustehenden Freibeträge gegenüber der Bank erleichtert, zumindest auf dem Papier.
    Auch dies ist grundsätzlich erst einmal zu begrüßen.
    M.E. sind die Regelungen aus § 899 II ZPO-E und § 900 ZPO-E geeignet, Verwirrung zu stiften:
    Während § 899 IIZPO-E bestimmt, dass nicht in Anspruch genommenes Guthaben bis zu 3 Monate übertragen werden kann, soll das Zahlungsinstitut nach § 900 ZPO-E bereits nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten dürfen.
    Um ehrlich zu sein, verstehe ich diese Regelung nicht, auch die Erläuterungen im hinterenTeil erklären diese unterschiedlichen Zeiträume nicht.

    Auch die Nachweismöglichkeit für erhöhte Sockelbeträge führt in der Praxis regelmäßig zuProblemen.
    Bislang waren verschiedene Stellen ermächtigt, entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
    Aus der seinerzeitigen Gesetzesbegründung ( BT-Drucksache 16/7615 , Seite 20, VIII ,B,Artikel 1 , Nummer 7) ging aber hervor, dass der Gesetzgeber diese Stellen nicht verpflichten wollte, die Bescheinigung zu erteilen.
    Für den Bereich XXXt hat dies dazu geführt, dass de facto nur in wenigen Ausnahmefällen Bescheinigungen durch die im Gesetz genannten Stellen erteilt werden.
    Die Rückmeldung, die ich als Rechtsantragstellen- und Vollstreckungsrechtspfleger erhalte sieht so aus, dass etwa Familienkassen durchweg abgelehnt haben, eine Bescheinigung zu erteilen.
    Das örtliche Jobcenter hatte betroffene Menschen ebenfalls zur Bank oder Gericht geschickt.
    Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Duisburg wurde erwähnt, dass für die Jobcenter eine interne Anweisung existiere, dass die Bescheinigung zu erteilen ist.
    Mit Hinweis auf diese interne Anweisung hat das Jobcenter dann wohl auch in einigen Fällen gehandelt.
    Mittlerweile gibt das Jobcenter vor Ort Betroffenen einen erläuternden Hinweiszettel mit, dass von dort diese Bescheinigungen nicht mehr erteilt werden.
    „Unter der Hand“ wurde mir von Seiten des stellvertretenden Behördenleiters mitgeteilt, dass die Personaldecke beim Jobcenter derart angespannt sei, dass man sich zu diesem Schritt entschlossen hätte.
    Die Schuldnerberatung in XXX, organisiert von der XXX, hat dafür ebenfallskeine Kapazitäten frei und erteilt derartige Bescheinigungen nicht mehr.

    Mit der neuen Regelung aus § 903 ZPO-E ist verschiedenen Stellen die Verpflichtung auferlegt worden, entsprechende Bescheinigungen zu erteilen.
    Ermächtigt, aber nicht dazu verpflichtet, ist beispielsweise nun auch Gerichtsvollzieher*innen.
    Fraglich ist, ob Gerichtsvollzieher*innen hiermit nicht „überfordert“ sein könnten, betrifft dies doch einen Bereich der Vollstreckung, für den sie nicht zuständig und – das schreibe ich mit Nichtwissen – womöglich auch nicht ausgebildet sind.

    Mit verschiedenen Varianten des § 950 ZPO-E wird allerdings das Vollstreckungsgericht zur Bestimmung pfandfreier (Sockel-) Beträge in die Pflicht genommen, sofern Schuldner*innen glaubhaft machen, dass „eine vollständige Bescheinigung[…] nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte“.
    Der Begriff der Zumutbarkeit wird nicht näher erläutert.
    Ich befürchte nach meinen Erfahrungen auf der Rechtsantragstelle, bei der eine Vielzahl von Personen um Beratungshilfe wegen Problemen mit dem örtlichen Jobcentern ersuchen, dass es auch zukünftig für betroffene Schuldner*innen mitunter Wochen dauern kann, bis eine entsprechende Bescheinigung erteilt wird.
    Bei den ortsüblichen Erledigungszeiten des Jobcenters greift dann § 905 ZPO-E, so dass das Vollstreckungsgericht im Regelfall (also nicht als Ausnahme) eine Freigabebestimmungen zu treffen haben wird, weil die Zumutbarkeitsgrenze für betroffene Schuldner m.E. bereits nach kurzer Zeit überschritten sein wird.
    Das Arbeitsaufkommen der Vollstreckungsgerichte wird steigen.
    M.E. ist daher dringend anzuraten, in die Vorschrift § 903 ZPO-E eine Frist zur Erteilung der Bescheinigung zu bestimmen, und ferner auch eine Option für den Schuldnereinzuführen, mögliche Folgen einer nicht oder zu spät erteilten Bescheinigung gegenüber der verpflichteten Stellen geltend machen zu können.
    Eine Frist von 2-3 Wochen erachte ich für ausreichend.
    Eine solche Frist würde Rechtssicherheit bieten, da betroffene Schuldner*innen nach Ablauf der Frist das Vollstreckungsgericht anrufen könnten und von dort aus nicht mehr auf Grund unterschiedlicher Deutungen des Begriffs der Zumutbarkeit abgewiesen werden könnten.

    Auch der Wechsel eines Pfändungsschutzkontos ist nunmehr geregelt, § 850 l ZPO-E.
    In der Praxis erfolgt ein Kontowechsel selten bis gar nicht.
    Die Regelung ist als solche aber grundsätzlich zu begrüßen, da es Schuldner*innen zukünftig nicht mehr möglich sein wird, Gläubiger*innen pfändbare Habe zu entziehen.
    Bei einem „Umzug“des Pfändungsschutzkontos greift nämlich bei der neuen Bank eine Vorpfändung, während dieser kann eine reguläre Pfändung bei der neuen Bank veranlasst werden.

    Äußerst bedenklich empfinde ich hingegen die Regelungen aus § 901 ZPO-E.
    Darin wird ua.bestimmt, dass bei debitorisch geführten Konten Schuldner*innen mit dem Zahlungsinstitut eine Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Rückführung der Überziehung vereinbaren sollen.
    Kann eineVereinbarung nicht erreicht werden, hat das Vollstreckungsgericht eine Bestimmungen zu treffen.
    Diese Regelung greift m.E. in unzulässiger Weise in die Rechte von Schuldner*innen ein.
    Gegenüber den Gläubiger*innen der Kontopfändung steht Schuldner*innen ein fester, von Gesetz klar definierter pfandfreier Betrag zu.
    Dieser unpfändbare Betrag wird geschmälert, wenn Schuldner*innen nun Zahlungsvereinbarungen mit dem Zahlungsinstitut treffen bzw. eine entsprechende Regelung durch das Vollstreckungsgericht bestimmt wird.
    Die Regelung verkennt, dass auch das Zahlungsinstitut nur ein (weitere) Gläubiger derSchuldner*innen ist, das zum einen ihre Ansprüche im Zweifel erst gerichtlich durchsetzen muss , um sich dann anschließend im Rahmen einer regulärenVollstreckung Befriedigung zu verschaffen.
    Bei der beabsichtigten Regelung werden Gläubiger unterschiedlich behandelt, Zahlungsinstitute werden besser als andere Gläubiger*innen gestellt.
    Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Vollstreckungsrechts „Wer zuerstkommt, mahlt zuerst“.

    Einmal editiert, zuletzt von Nerma (23. November 2018 um 13:53) aus folgendem Grund: Typo


  • Da hast du dir aber eine Arbeit gemacht, Respekt.

    Entgegen deiner Ansicht im zitierten Teil sehe ich die hälftige Aufteilung von Gemeinschaftskonten auf die Einzelkonten für unbedingt erforderlich an.

    Du hast zwar recht, dass dies ggf. nicht der (aktuellen) Einkommensverteilung entspricht, aber anders ist es in der Praxis nicht umsetzbar. Insbesondere kann man in diesem Zusammenhang weder der Bank noch dem Vollstreckungsgericht aufbürden, anhand der konkreten Einnahmen und Ausgabe eine Quote auszurechnen.

    Was möglich sein sollte, dass die Partner eine abweichende Quote durch entsprechende Erklärung bei der Bank bestimmen können.


    (Übrigens finde ich es im Zusammenhang mit Gesetzesvorhaben immer wieder interessant ist, wie wenig Zeit der Praxis für eine Stellungnahme eingeräumt wird. Bei einer Frist von wenigen Tagen war es hiesigen Kollegen mutmaßlich noch nicht einmal möglich, die Darstellung der geplanten Änderungen (vollständig) zu lesen, geschweige denn Gedanken dazu niederzuschreiben.)

  • Die Quote gegenüber der Bank zu erklären wäre optimal.
    Ich stimme Dir ansonsten zu, ich hatte ja aber aus Sicht des Amtsgerichts Stellung zu nehmen und als solches habe ich natürlich ein Interesse an möglichst wenig neuen Anträgen... ;)

    Und ja, die Praxis wird - wie immer - zu selten und nicht im ausreichenden Umfang beteiligt.
    Das kennt man ja bereits aus diversen Verschlimmbesserungsgesetzen...;-)

  • Wie soll das dann mit Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft funktionieren? Wenn da Mama, Papa und drei Kinder H4-Leistungen kriegen, aber nur Mama Schuldnerin ist? Papa und jedes Kind ein eigenes Konto und das JobCenter muss alles aufteilen künftig? Stehe gerade auf der Leitung bei der Umsetzung.... :gruebel:

  • Ich habe mir den Entwurf gerade einmal aus Sicht eines Drittschuldners durchgelesen. Mein erster Eindruck:

    Die Gläubiger verlieren viel Geld, weil zum Einen Gutschriften 3 mal übertragen werden dürfen und zum Anderen Nachzahlungen
    einfacher freizustellen sind.


    Aber ist es wirklich ernst gemeint, dass die aufnehmende Bank die bei der abgebenden Bank vorliegenden Pfändungen als vorläufiges
    Zahlungsverbot erfassen und auch die Freibeträge übernehmen sollen?

    Eine ehemals kontobezogene Bescheinigung wird bei der nächsten Bank einfach für ein anderes Konto herangezogen?
    Ebenso ein pfändungsbezogener Beschluss, der plötzlich für einen ganz anderen Drittschuldner zur Erhöhung der Freibeträge dient,
    obwohl dort von diesem Gläubiger gar keine Pfändung vorliegt?

  • Ich habe mir den Entwurf gerade einmal aus Sicht eines Drittschuldners durchgelesen. Mein erster Eindruck:

    Die Gläubiger verlieren viel Geld, weil zum Einen Gutschriften 3 mal übertragen werden dürfen und zum Anderen Nachzahlungen
    einfacher freizustellen sind.


    Aber ist es wirklich ernst gemeint, dass die aufnehmende Bank die bei der abgebenden Bank vorliegenden Pfändungen als vorläufiges
    Zahlungsverbot erfassen und auch die Freibeträge übernehmen sollen?

    Eine ehemals kontobezogene Bescheinigung wird bei der nächsten Bank einfach für ein anderes Konto herangezogen?
    Ebenso ein pfändungsbezogener Beschluss, der plötzlich für einen ganz anderen Drittschuldner zur Erhöhung der Freibeträge dient,
    obwohl dort von diesem Gläubiger gar keine Pfändung vorliegt?

    Bei der übernehmenden Bank hat das ja nur die Wirkung einer Vorpfändung, diese erlischt ach 4 Wochen, vgl. § 850 l IV ZPO-E und § 845 ZPO.
    Dort muss dann neu gepfändet werden.

    Hinsichtlich der nachgewiesenen Freibeträge würde ich differenzieren:
    Ist eine Bescheinigung nach § 850 k V ZPO vorgelegt worden, so ist diese nicht pfändungsbezogen, sie gilt generell.
    Freigaben durch das Vollstreckungsgericht nach § 850 k IV ZPO gelten dagegen nur pfändungsbezogen und müssten für das neue Konto bzw. den neuen PfÜb auch neu erfolgen.


  • Das mit den Freibeträgen verstehe ich etwas anders: Zum Einen prüfen die Banken im Rahmen der Bearbeitung die Echtheit der Bescheinigung
    und auch, ob das Konto auf der Bescheinigung mit dem P-Konto übereinstimmt. Auf der sog Musterbescheinigung ist dafür extra ein Feld vorgesehen.
    Auch bei anderen Bescheinigungen (Lohnabrechnung, Familienkassenbescheid u.s.w) ist die Kontonummer angegeben. Hier würde also der Freibetrag
    bei der neuen Bank erhöht auf Grundlage einer Bescheinigung, welche für ein anderes Konto erstellt wurde bzw. ein anderes Konto ausweist.

    Freigaben des Gerichtes sollen - so verstehe ich das - ebenfalls weiterhin gelten. Der Schuldner soll Pfändungsschutz in der Höhe geniessen, als wenn er
    sein altes Konto fortgeführt hätte.

  • 850 l ist doch mal eine Arbeitsplatzsicherung.


    Nicht nur hat dann die Bank die „einzelnen“ Pfändungsgläubiger (wer ist RNF des Fernmeldeamts?) über den Kontowechsel zu informieren. Neben den „einzelnen“ Pfändungen, die ohnehin schon täglich zugestellt werden, gesellen sich dann also die durch den Gerichtsvollzieher zuzustellenden als Vorpfändungen geltenden, vorliegenden alten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von der Kaiser- bis zur Jetztzeit nebst die binnen eines Monats (oder auch später, aber ich glaube an Euch) neu zu erlassenden neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. -verfügungen nebst alten Freigabebeschlüssen/bescheinigungen. :)

  • 850 l ist doch mal eine Arbeitsplatzsicherung.


    Nicht nur hat dann die Bank die „einzelnen“ Pfändungsgläubiger (wer ist RNF des Fernmeldeamts?) über den Kontowechsel zu informieren. Neben den „einzelnen“ Pfändungen, die ohnehin schon täglich zugestellt werden, gesellen sich dann also die durch den Gerichtsvollzieher zuzustellenden als Vorpfändungen geltenden, vorliegenden alten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von der Kaiser- bis zur Jetztzeit nebst die binnen eines Monats (oder auch später, aber ich glaube an Euch) neu zu erlassenden neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. -verfügungen nebst alten Freigabebeschlüssen/bescheinigungen. :)

    Das stelle ich mir auch lustig vor, wenn wir anfangen, bei 30 Jahre alte Pfändungen die Gläubiger zu informieren und wenn der Brief zurück kommt (unbekannt), dann diese
    Info an die neue Bank zu geben.

    Nur um das mal klar zu machen: Im Rahmen des Zahlungskontengesetzes müssen wir schon jetzt innerhalb von 5 Tagen alle Daueraufträge, alle Lastschriften und tausend
    andere Dinge an das andere Institut melden. Wenn der Kunde 20 Pfändungen hat dann geben wir 20 Aufträge an die Gerichtsvollzieher mit Daten, die z.T. uralt sind.

    Dies betrifft selbstverständlich nur die Pfändungen, welche das Girokonto betreffen. Wenn dann noch zeitgleich ne Insolvenz läuft wird es absurd. Wie soll das eigentlich
    mit dem Kostenersatz laufen? Der Kunde (der mit den 20 Pfändungen)soll die erstatten . Selten so gelacht.

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