Ich bin gerade dabei mir dasdurchzulesen.
Ein paar Regelungen finde ich gut, beispielsweise genaue Richtlinien für dieUmwandlung von Gemeinschaftskonten oder Konten, die im Minus geführt werden,wobei auch ich die Möglichkeit der Zahlungsvereinbarung als kritischsehe.
Sie übervorteilt die kontoführende Bank und setzt, zwar mitEinwilligung des Schuldners, die Pfändungsfreigrenzen de facto außer Kraft.
Sofern hier im Streitfall die Amtsgerichte entscheidenmüssen, sehe ich das ein oder andere Problem auf die Gerichte zukommen.
Irritierend finde ich die Regelungen in § 899 ZPO und § 900ZPO: während die erste Vorschrift das geltende Recht der Übertragung in denFolgemonat auf 3 Monate ausweitet, darf der Gläubiger bereits nach Ablauf desFolgemonats leisten.
Wie soll das zusammen passen?
Ebenfalls positiv ist die klare Regelung, dass die „genanntenStellen“ eine Bescheinigung ausstellen müssen, § 903 ZPO.
Das war bislang nicht so und führt in der Praxis nichtselten dazu, dass sich keiner so richtig zuständig fühlt.
Einschränkend dazu nimmt § 905 ZPO das Vollstreckungsgerichtwieder in die Pflicht: wenn der Schuldner in nicht zumutbarer Weise…
An der Stelle sehe ich mich regelmäßig Freigaben erteilen, weil das Jobcenternicht aus dem Quark kommt (im hiesigen Bezirk dauert selbst die Bescheidungeinfachster Vorgänge Wochen und Monate).