Ich weiß jetzt nicht, ob dies von Bedeutung ist, aber das betroffene Bundesland ist Berlin.
Ein Gläubiger betreibt die Zwangsversteigerung gegen eine Grundstücksgemeinschaft von drei Personen (A, B + C). Irgendwann stellt er fest, dass er (aufgrund weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) einen seine Forderungen deutlich übersteigenden Betrag erhalten hat. Da die Mitglieder der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft sich nicht einigen können, zu welchen Teilen der Überschuss jeweils ausgezahlt wird, hinterlegt er diesen.
Richtiger Weise soll / muss wohl jeder ehemalige Miteigentümer ein Drittel des hinterlegten Betrags erhalten.
A und B haben wechselseitig erklärt, dass sie damit einverstanden sind, dass dem anderen Part ein Drittel des Hinterlegungsbetrags ausgezahlt wird. Zusätzlich hat A den C auf entsprechende Zustimmung verklagt. Mit Rechtskraft des Urteils würden ihm alle Erklärungen vorliegen, die er in seiner Person benötigt. Kann er damit die Auszahlung seines Anteils erreichen. [ B vereint dies mit dem Argument, dass im Verhältnis B und C bisher keinerlei Erklärungen abgegeben wurden, diese aber erforderlich sind.]
A verklagt C und ist sich bewusst, dass er zugunsten von diesem ebenfalls erklären muss, dass er mit der Auszahlung eines Drittel-Anteils an C einverstanden ist. Allerdings möchte er die Wirkung seiner Erklärung (wenn auch nur als Druckmittel) aufschiebend bedingt davon abhängig machen, dass C ebenfalls eine derartige Erklärung abgibt. Ist eine solche Bedingung zulässig?