§ 15 GBO

  • Mehrere Eigentümer bestellen sich Grunddienstbarkeiten. Wir haben die Urkunde vorbereitet und die Unterschrift eines der Eigentümer beglaubigt. Da die übrigen Eigentümer nicht ortsansässig sind, haben wir unseren Entwurf an die anderen Eigentümer versandt. Diese haben die Urkunde in anderen Orten unterschrieben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen.

    Alle Urkunden sind textlich identisch. Die Urkunde enthält die übliche Vollzugsvollmacht für den hiesigen Notar (extra namentlich aufgeführt) und ebenfalls eine Vollmacht für Angestellte, die Urkunde zu ändern, zu berichtigen usw.

    Alle Urkunden sind eingereicht und der Vollzugsantrag wurde gem. § 15 GBO gestellt. Ich bin davon ausgegangen, dass ja der Entwurf sichtbar von hier gefertigt wurde und die Urkunde alle möglichen Vollmachten enthält, so dass nichts gegen eine Vertretung gem. § 15 GBO spricht.

    Nun wird ein Vollmachtsnachweis der anderen Eigentümer in der Form des § 29 GBO gefordert. Die Antragsermächtigung bestehe nur für die Urkunde, die hier unterzeichnet wurde.

    Zu recht?

    Falls ja, welche Möglichkeiten gibt es, dass nicht nochmal alle zum Notar müssen? Antragstellung gem. § 15 GBO zurücknehmen?

  • Ihr habt doch eine Vollmacht in der Form des § 29 GBO. Ob ihr jetzt wirksam einen Antrag nach § 15 GBO stellen konntet, ist doch jetzt eigentlich egal.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Genauer:

    Richtig ist wohl, dass die Antragstellung nach § 15 GBO hier nicht möglich ist, soweit die Urkunden nicht von Euch aufgenommen wurden (bzw. die Unterschriften nicht von Euch beglaubigt wurden). Das BayObLG hat in einem Beschluss vom 09.03.2003 - 3Z BR 113/03 - dazu ausgeführt:
    "Die Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO scheidet aus, weil die zur Löschung der Grundschulden erforderlichen Erklärungen (§§ 19, 27 GBO) nicht von dem Notar, der den Löschungsantrag stellte, beurkundet oder beglaubigt worden sind. Die Löschungsbewilligung vom 1.3.2000 wurde von Notar A. beglaubigt. Dass ihr Entwurf ausweislich des Aufdrucks dort (oben rechts) von dem antragstellenden Notar stammt, reicht nicht aus (vgl. Demharter, § 15 Rdnr. 6)."

    Aus meiner Sicht zu weit geht aber das Verlangen des GBA, die Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
    Es geht ja "nur" um die Vollmacht auf Antragstellerseite und weder für den Antrag selbst noch für eine entsprechende Vollmacht gilt (im Regelfall) das Formerfordernis des § 29 GBO.
    Die Notarvollmacht kann also formlos erteilt worden sein. Hinzu kommt, dass bei Vertretung durch einen RA oder Notar regelmäßig kein Nachweis zu führen ist (§ 11 FamFG).
    Entsprechend heißt es zu einer Entscheidung der OLG München vom 16.12.2016 - 34 Wx 392/16 - im DNotI-Leitsatz:
    "Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten zur Stellung isolierter Grundbuchanträge können formlos nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt kann jedoch nach § 11 FamFG insbesondere dann eine schriftliche Vollmacht verlangen, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Kreis der in § 11 S. 4 FamFG genannten Personen (Rechtsanwälte und Notare) gehört. (Leitsatz der DNotIRedaktion)".

    Daher würde es aus meiner Sicht genügen, wenn eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den antragstellenden Notar im Antragsschreiben (oder nun nachträglich) versichert wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zumal die Vollmacht für den vorlegenden Notar ja in allen Urkunden enthalten ist und damit im Sinne des zwischenverfügenden GBA sogar formgerecht vorliegt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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