Ein Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2010 eröffnet. Kosten wurde gestundet. Da die Abtretungsfrist vor Beendigung des Verfahrens verstrichen ist, wurde im eröffneten Verfahren die RSB im Jahr 2016 erteilt. Jetzt reicht der IV den Schlussbericht ein. Es stellt sich heraus, dass keine ausreichende kostendeckende Masse vorhanden ist.
Mich würde mal interessieren, wie ihr in solchen Fällen das weitere Verfahren zu Ende bringt. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob die ursprünglich angeordnete Stundung bis zur Verfahrensbeendigung wirkt oder nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung:
1. Stundung wirkt nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung: Verfahren müsste nach § 207 eingestellt werden. Masse müsste quotal auf offene Gerichtskosten und offene Vergütung (wobei der Insolvenzverwalter bezüglich der Mindestvergütung noch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund der ehemals angeordneten Stundung haben dürfte) verteilt werden.
2. Stundung wirkt bis zur Verfahrensbeendigung: Verfahren wird nach § 200 InsO aufgehoben. Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung der Mindestvergütung aus der Staatskasse.
Ich würde grundsätzlich zu 1.) tendieren. Allerdings hätte das dann wohl die Folge, dass der Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens die offenen Kosten zahlen muss (Eine Verlängerung der Stundung ist ja nicht möglich, weil diese ja keinen Bestand mehr hat). Auch der Insolvenzverwalter könnte theoretisch wegen seiner offenen Vergütung gegen den Schuldner vollstrecken.
Bei 2.) könnte hingegen nach Aufhebung des Verfahrens eine Verlängerung der Kostenstundung ausgesprochen werden.
Oder stellt ihr einfach nach § 207 InsO ein und sprecht hinterher einfach die Verlängerung der Kostenstundung aus? Und wenn ja mit welcher Begründung?
Vielen Dank schon mal!