Grunddienstbarkeiten an Grundstücken von WEG

  • Wenn man entsprechend BGH einträgt, würde das Recht nach alter Ansicht nicht entstehen, tut man es wie gewohnt, dann entsteht es nach Ansicht des BGH nicht. Man wird sich entscheiden müssen. Gemäß BGH müßten aber, wie schon geschrieben, auch alle nach bisheriger Manier eingetragenen Rechte unwirksam sein.

  • Eine Belastung des in WE aufgeteilten Grundstücks ohne Belastung aller daran bestehender MEA kann es mE nicht geben. Ich wage auch gar nicht, mir vorzustellen, wie die GB-eintragung nach dem BGH-Beschluss aussehen soll, wenn es mehrere jeweilige Wohnungs- oder Teileigentümer an diesem Grundstück gibt, die aus der das Grundstück belastenden Grunddienstbarkeit begünstigt sind….

    Genauso ist es bei mir..... hatte den Sachverhalt nur vereinfacht. Auf dem Dach befinden sich drei Photovoltaik-Einheiten und jede Einheit darf ein anderer Wohnungseigentümer nutzen. Man stelle sich ein WEG mit 10 Einheiten vor, bei dem 9 Miteigentümer als Gesamtberechtigte eine Anlage auf dem Dach nutzen dürfen und man die Dienstbarkeit dann entspr. BGH nur an einer Einheit einträgt...

    Wenn es sowieso nicht entsteht, dann müsste ich konsequenterweise die Eintragung ablehnen... Ich seh schon mein nächstes Beschwerdeverfahren kommen....

  • Ich seh schon mein nächstes Beschwerdeverfahren kommen....

    Wie das? Für die Fassung ist das Grundbuchamt verantwortlich. Und ich bezweifle, dass der Notar so oder so dagegen Beschwerde einlegen wird. Dumm halt, dass der BGH aus der Frage der bloßen Eintragung eine der Konsolidation („… dasselbe Grundstück im Rechtssinne kann nicht für das gleiche Recht herrschend und dienend sein.“) macht. Dass sich bei der Eintragung schön zwischen Grundstück und Raumeigentum unterscheiden läßt, ergibt sich schon aus § 4 WGV.

  • Es dürfte nicht nur eine Fassungsfrage sein.

    Ist richtig. ;) Ist strenggenommen aber auch keine Frage der Konsolidation. Nur, wie schon geschrieben, eine der (wirksamen) Eintragung. Wie auch schon geschrieben, ist es dabei problemlos möglich, hinsichtlich Belastung oder Begünstigung zwischen Grundstück als Ganzem oder der einzelnen Einheit zu unterscheiden. Ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 4 WGV). Deswegen bezweifle ich weiterhin, dass der Notar ein Problem mit der bisherigen Art der Eintragung haben wird.

  • Wär ich nicht im Verband, hätte ich das neue Rpfl.-Heft nicht so schnell bekommen und die Entscheidung nicht gelesen....
    Trag es trotzdem entgegen BGH ein. Dem Notar ist das egal, wie es eingetragen wird.

  • Wär ich nicht im Verband, hätte ich das neue Rpfl.-Heft nicht so schnell bekommen und die Entscheidung nicht gelesen........

    Und ich hatte mir eingebildet, die lange vor dem Erscheinen des Rechtspfleger-Heftes 6/2019 eingestellten Rechtsprechungshinweise vom 12.03.2019
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1164366
    hätten Dich zur Entscheidung des BGH geführt…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • siehe auch die kritische Anmerkung von Amann zum Beschluss des BGH vom 17. Januar 2019, V ZB 81/18 in der ZfIR 2019, 437/441 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-13-0437-01-R-01

    Der ebenfalls davon ausgeht, der BGH häbe die Dienstbarkeit retten wollen. Mag ja sein, dass diese Motivation mitschwingt, aber von seinen Überzeugungen wird der BGH deswegen wohl nicht abgewichen sein.

  • Habe ähnlichen Fall:

    Es existiert Wohnungseigentum, bestehend aus 2 Wohnungsblättern (Doppelhaushälfte) - Blätter 100, 101.
    Beantragt wird Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer der Whg. 1 ein Betretungsrecht der im Keller von Whg. 2 befindliches Anschlüsse für Gas, Strom, Wasser hat. Aktivvermerk soll außerdem eingetragen werden.

    Eintragung dergestalt, dass die Dienstbarkeit in beiden Blättern mit Gesamthaftvermerk eingetragen wird?
    Und Herrschvermerk nur im Blatt des begünstigten Blattes (WE 1):

    Grunddienstbarkeit (Betretungsrecht für den gemeinschafltichen Wasser....anschluss) an dem Grundstück X (Flur und Flurstück).... jedoch nur bezüglich Blatt 101 (WE/TE 2), BestVerz. Nr. 1, dort eingetragen in Abt. II Nr. 3 sowie eingetragen in Blatt 100 Abt. II Nr. 3.

    :gruebel:

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Klingt nicht danach, als sollte hier das Grundstück insgesamt belastet werden. Für mich klingt das nach Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuchblatt 101 und des Herrschvermerks im Bl. 100.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Eingangsformulierung lautet:

    "Die Beteiligten vereinbaren eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer der Whg. 1 ein Betretungsrecht der im Keller von Whg. 2 befindliches Anschlüsse für Gas, Strom, Wasser hat."


    Der Eintragungsantrag bzw. die Bewilligung lautet:
    "Es wird bewilligt und beantragt, die Grunddienstbarkeit in die Wohungsgrundbücher einzutragen. Die Eintragung eines Aktivvermerks wird bewilligt und beantragt."

    Insofern widersprechen sich Eingangsformulierung und Bewilligung.
    Muss/kann ich das auslegen?
    Was wäre denn zulässig als Eintragung - an beiden WEG-Blättern oder nur an einem, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • .....Was wäre denn zulässig als Eintragung - an beiden WEG-Blättern oder nur an einem, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen?

    Wenn Du von der wirksamen Begründung von Sondereigentum an den im Keller von Whg. 2 befindlichen Anschlüssen für Gas, Strom, Wasser bei einer Zweiergemeinschaft ausgehst (s. dazu den hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1041859
    genannten Beschluss des LG Duisburg vom 07.06.2013, 2 O 334/12, oder Schultzky im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2019, § 5 WEG RN 109 mwN in Fußnote 280; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage 2018, § 5 RN 26 mwN), dann ist die Grunddienstbarkeit nur zu Lasten der Einheit Nr. 2 einzutragen. Das ist auch rechtlich möglich (Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2019, § 1 WEG RNern 272, 273; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RNern 2951, 2952 je mit weit. Nachw.). Betroffen ist lediglich dieses eine Wohnungseigentum. Eine Bewilligung, die dahin lautet die „Grunddienstbarkeit in die Wohnungsgrundbücher einzutragen“, ist unbrauchbar.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Fundstellen - diese hatte ich hier nicht gefunden.
    Die Eintragung wäre dann zumindest möglich - auf dem dienenden Blatt zugunsten des herrschenden - wenn die Bewilligung eindeutig wäre.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Genau.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!