Ihr habt wohl alle zu viel Zeit.
Ich würde noch das BVerfG, den Bundespräsidenten und den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit hineinziehen. Oder halt einfach mal über den sch... Antrag entscheiden und gut ist.
Ihr habt wohl alle zu viel Zeit.
Ich würde noch das BVerfG, den Bundespräsidenten und den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit hineinziehen. Oder halt einfach mal über den sch... Antrag entscheiden und gut ist.
Das wollte ich mit der dargestellten Vorgehensweise andeuten
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Das hat mit zu viel Zeit nichts zu tun. Ich kann ganz einfach nicht über den Pfändungsschutz nach der AO entscheiden. Das ist eindeutige Gesetzeslage, weil § 309 AO bei § 850k IV ZPO nicht greift. Mag das Weitere höchstrichterlich geklärt werden.
Das heißt in der Umsetzung, Du pinselst einen Beschluss, wonach Du unzuständig bist und die Sache an das Finanzgericht zurückgegeben wird. Dieser Beschluss dürfte gemäß § 17a Abs. 4 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sein, das wäre in Deinem Fall dann das zuständige LG. Mal sehen, was das macht. Nur wenn es Dich hält und die Beschwerde zum BGH zulässt, kommt man dorthin. Mit freundlichen Grüßen AndreasH
Nee, die Sache wird direkt dem BGH vorgelegt. Zum Procedere verweise ich auf den Beschluss des BGH vom 11.07.2017, -X ARZ 76/17-. Da hat trotz rechtskräftiger Rechtswegeentscheidung des AG Hannover das Verwaltungsgericht die Übernahme ohne Beschluss abgelehnt. Da die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen unstreitig eindeutig missachtet sind, wenn das Finanzgericht bei einer Forderungspfändung nach AO an das Vollstreckungsgericht verweist, könnte ein "extremer Verstoß" im Sinne der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen. Mag höchstrichterlich entschieden werden, ob das so richtig ist
Ihr habt wohl alle zu viel Zeit.
Ich würde noch das BVerfG, den Bundespräsidenten und den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit hineinziehen. Oder halt einfach mal über den sch... Antrag entscheiden und gut ist.
Dann entscheide du doch mal über einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung, wenn ich dir das, ohne groben Fehler, zugeschrieben habe. Viel Vergnügen damit.
(Auch wenn ich nicht wüsste, wie so etwas ohne groben Fehler gehen sollte, auch im vorliegenden Fall nicht!)
Ich gehe davon aus, dass das Vollstreckungsgericht in der Lage ist, über Pfändungsschutzanträge zu entscheiden. Und wenn lt. unabänderbaren Verweisungsbeschluss das Zivilgericht zuständig sein soll, würde ich das auch rein nach ZPO tun ohne die AO nur eines Blickes zu würdigen.
Die Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht kann letztlich nur durch Verwerfung des Antrags als unzulässig erfolgen, da es an der sachlichen Zuständigkeit mangelt.
Ich gehe davon aus, dass das Vollstreckungsgericht in der Lage ist, über Pfändungsschutzanträge zu entscheiden. Und wenn lt. unabänderbaren Verweisungsbeschluss das Zivilgericht zuständig sein soll, würde ich das auch rein nach ZPO tun ohne die AO nur eines Blickes zu würdigen.
Der Verweisungsbeschluss stellt einen groben Verstoß gegen die gesetzliche Regelung dar. Daher ist seine Bindungswirkung zweifelhaft.
Die Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht kann letztlich nur durch Verwerfung des Antrags als unzulässig erfolgen, da es an der sachlichen Zuständigkeit mangelt.
Ob der Gesetzgeber bei Schaffung des 17aGVG im Sinn hatte, dass ein falscher Verweisungsbeschluss stets zu Lasten des Klägers/Antragstellers geht, weil das nach 17a GGG nun zuständige Gericht die Klage einfach als unzulässig wegkantet und damit ja dann doch entgegen 17a GVG die Zuständigkeit von sich weist, möchte ich bezweifeln. Als Kläger würde ich mich bedanken, wenn meine zulässige Klage vom zuständigen Gericht an das unzuständige verwiesen wird, welches die Klage dann kalt lächelnd als jetzt unzulässig abweist. So kann man natürlich auch die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie aushebeln.
Auch der angeblich 'grobe Verstoß' überzeugt mich gar nicht. Der Regelung des 17a GVG ist es doch selbstverständlich immanent, dass ganz bewusst auch an nicht zutreffenden Zuständigkeiten festgehalten werden soll. Gerade der hier vorliegende Fall wäre doch ganz problemlos vom Vollstreckungsgericht nach 850k ZPO zu lösen. Anders wäre es meinetwegen, wenn das Finanzgericht die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid an das Amtsgericht verwiesen hätte.
Wenn man sich mal die Daten in #1 anschaut, ist der gepfändete Betrag dann nicht wahrscheinlich schon längst an den Gläubiger abgeführt, § 314 Abs. 3 AO? Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde bislang anscheinend nicht entschieden...
Wenn die Verweisung "rechtens" und bindend ist, kann dann die Klage/der Antrag unzulässig sein? Müsste nicht vielmehr das "zuständige" Gericht die anderen/fremden Verfahrensvorschriften anwenden? Sprich, das Zivilgericht würde einen Steuerprozess führen??
Da hast du formal natürlich recht. Da aber § 319 AO einfach auf die zivilrechtlichen Vorschriften in Gänze verweist, ist der "Steuerprozess" hier ja kein Hexenwerk. Es kann doch ganz normal über den Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages entschieden werden. Das sollte doch business as usual sein.
Ich verstehe Arayas Beitrag eher als Argument gegen die angedachte Zurückweisung wegen "Unzulässigkeit", die Du selbst ja auch nicht siehst.
Ich verstehe Arayas Beitrag eher als Argument gegen die angedachte Zurückweisung wegen "Unzulässigkeit", die Du selbst ja auch nicht siehst.
Richtig. Aber ich glaube, dass das Exec auch so verstanden hat.
Ich meinte, dass man das nicht wegen fehlender Zuständigkeit zurückweisen kann, da ja durch die "richtige" Verweisung die Zuständigkeit geregelt wurde.
Und da man nun für dieses Verfahren zuständig ist, müssten eben auch die einschlägigen Vorschriften Anwendung finden, mit etwas Glück, wie wohl hier, wird auf die ZPO verwiesen. Andernfalls muss sich eben der Zivilrichter ins Steuerrecht einlesen. So meine Verständnis. Wenn das Zivilgericht einen Steuerprozess führt, ist das trotzdem noch ein Steuerprozess mit den entsprechenden Eigenheiten (nur als Beispiel zur Verdeutlichung).
Ich erbitte höflichst um Sachstandsmitteilung.
Nachdem ich mich über die Verweisung sehr geärgert habe, wollte ich die Sache ans BHG abgeben. Dann habe ich ein paar Nächte (Wochenende) drüber geschlafen und mir gedacht, dass der Schuldner für die Verweisung nichts kann und dachte mir, dass ich mir den Vorgang notiere (merke) und bei einer evtl. nächsten Verweisung die Sache dann dem BGH vorlegen würde, dann nämlich auch unter dem Hinweis, dass das Finanzgericht über die tatsächliche Zuständigkeit informiert war durch hiesige Sache. Tatsächlich ist man an die Verweisung leider gebunden, ich habe die Sache hier auch noch mit einem Richter besprochen.
Ich habe den Schuldner allerdings zunächst angeschrieben, da er mir noch die üblichen Belege einreichen sollte und insbesondere eine Kopie der Pfändungs-und Einziehungsverfügung, da ich diese natürlich gar nicht kenne. Bis heute habe ich nichts von ihm gehört. Schon seit längerer Zeit ist meine Geschäftsstelle nicht besetzt und wird eher vom Rest des Hauses so mit durchgezogen. Deshalb bekomme ich kaum Fristen vorgelegt. Ich werde den Antrag, sobald ich die Akte wieder habe, zurückweisen, mangels Nachweise pp.
Man glaubt es nicht. Ich habe eine Kopie der Entscheidung des zust. Finanzamtes von diesen zur Kenntnisnahme bekommen,
nachdem das Finanzamt aufgrund eines Antrags des Schuldners die entsprechende Entscheidung getroffen hat.
Anscheinend hat der Schuldner nach meinem Schreiben einen Antrag dort gestellt. Das Finanzgericht hätte ihm einfach nur mitteilen müssen, wer zuständig ist. Aber das wusste die Richterin ja offensichtlich selber nicht.
Wenn das Finanzgericht schon nicht weiß, wer zuständig ist, muss es halt der Schuldner richten... Herrlich!
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