Nach 2,5 Jahren Abstinenz melde ich mich auf der hellen Seite des Mondes wieder zum Dienst.
Allerdings muss ich doch noch mal auf ein Problem auf Schuldnerseite ansprechen:
Einzelunternehmer stellt Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches sich derzeit wohl schon in der Wohlverhaltensphase befindet - sicher bin ich nicht -, gibt der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb frei. Dieser gerät nach einiger Zeit erneut in Schieflage. Nunmehr möchte der Schuldner erneut einen Insolvenzantrag / Antrag auf Restschuldbefreiung (hinsichtlich des freigegebenen Geschäftsbetriebs - der mittlerweile vollständig eingestellt ist) stellen.
Wenn ich richtig recherchiert habe, ist der zweite Antrag auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, wie über den ersten Antrag nicht entschieden wurde. Meines Erachtens bedeutet dies, dass - sofern überhaupt noch möglich - der erste Antrag auf Restschuldbefreiung zwingend zurück genommen werden muss.
Danach bleibt zu hoffen, dass das erkennende Gericht die von einigen Insolvenzgerichten (a.A. AG Göttingen) ausgewiesene Sperrfrist von drei Jahren als nicht anwendbar erachtet.
Habe ich etwas übersehen oder bin ich auf der richtigen Spur.