Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (und dazu gehört auch ein Insolvenzantrag) können durchaus die Zahlungsmoral fördern.
Ein Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird, wenn es dem Gläubiger also nicht um das Verfahrensziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geht, LG Köln, 13 T 87/16 vom 24.08.2016
Dann bleibt man auch noch auf den Kosten hängen.