Aufhebung Nachlasspflegschaft

  • Es gibt zwei Testamente, in denen der Ehemann sowie die Eltern Vermögenswerte erhalten sollen.
    Die Erblasserin war verheiratet und hat keine Kinder; danach gesetzl. Erben auch Ehemann und Eltern.

    Ich hatte eine NL-Pflegschaft eingerichtet nur zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
    Die Testamente wurden vor längerer Zeit versandt, aber einen Erbscheinsantrag stellt keiner der Erben.

    Die NPfl-schaft wollte ich jetzt trotzdem aufheben, da ja die Erben bekannt sind.
    Bestehen aus eurer Sicht Bedenken ?

    Viele Dank

  • Die Pflegschaft wurde eingerichtet, da die Ausschlagungsfrist noch lief, die Testamente keine klare Aussage über die Erbeinsetzung erkennen lassen, 2 Immobilien sich im Nachlass befinden und der Ehemann in der einen Immobilie schon zugange war.

  • Es gibt zwei Testamente, in denen der Ehemann sowie die Eltern Vermögenswerte erhalten sollen.
    Die Erblasserin war verheiratet und hat keine Kinder; danach gesetzl. Erben auch Ehemann und Eltern.

    Ich hatte eine NL-Pflegschaft eingerichtet nur zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
    Die Testamente wurden vor längerer Zeit versandt, aber einen Erbscheinsantrag stellt keiner der Erben.

    Die NPfl-schaft wollte ich jetzt trotzdem aufheben, da ja die Erben bekannt sind.
    Bestehen aus eurer Sicht Bedenken ?

    Viele Dank

    Sind die Erben jetzt tatsächlich bekannt?

  • Anhören der Erben (per ZU) zur beabsichtigten Aufhebung der Pflegschaft:

    "werden Sie hier als Erben von XYZ angesehen, da keine Erbausschlagung binnen der Ausschlagungsfrist einging. Da Sie als Erbe in der Lage sind den Nachlass zu verwalten ist für eine weitere Nachlasspflegschaft aus hiesiger Sicht kein Raum, Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen"

  • Die Erbfolge ist immer noch so unklar wie am Anfang.
    Den Ehmann und die Eltern habe ich über ihr Ausschlagungsrecht informiert. Die drei Personen kommen nur als testamentarische und als gesetzlich Erben zum Zuge. Auf mein Schreiben wurde nicht reagiert.
    Daher meine Überlegung für die Aufhebung der Pflegschaft, denn w lange soll noch auf den Erbscheinsantrag gewartet werden ?

  • Dass der in Betracht kommende Kreis der Erben bekannt ist, genügt nicht für ein Bekanntsein des Erben i. S. des § 1960 BGB. Da das Testament offensichtlich auslegungsbedürftig ist, kommt objektiv auch eine Auslegung in Betracht, nach welcher nur der Ehemann oder nur die Eltern zu Erben berufen sind, während sie kraft Gesetzes nebeneinander berufen wären.

    Dass sich hier offenbar alle in Betracht kommenden Erben nicht kümmern wollen (was für sich besehen kein Anordnungsgrund wäre), ist demgegenüber jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung ohne Belang.

    Um es mal salopp zu formulieren: Wenn der Nachlasspfleger bei den Häusern neue Schlösser einbaut, ist der Erbscheinsantrag eher gestern als morgen da.

  • Siehe mein 1. Beitrag.

    Zusätzlich:

    Manchmal versetzt auch der Versand der 1. Kostenrechnung für die Nachlasspflegschaft an die Erben selbige in Bewegung. Schick doch diese erst einmal raus- da wird schnell gefragt: "Waaaaas? Das kostet Geld? Und nächstes Jahr auch wieder?- Bitte schnell aufheben, wir kommen heute für den Erbschein vorbei" bzw. es kommt Widerspruch gegen die Kostenrechnung, da sie keine Erben wären.

    Auch hilfreich ist es das Grundbuchamt zu bitten, die Erben zur Berichtigung aufzufordern.

    Am besten wird es denke ich sein, den Nachlasspfleger zu befragen, ob er bereits Miete einzieht und dass er dies nachzuholen hat. (wenn du die Erben als nicht festgestellt erachtest und daher nicht aufheben kannst- so klingt es) Denn der unbekannte Erbe hat Mietforderungen gegen die Eltern-da ist nix mit gratis wohnen. Da ist die Miete samt Nebenkosten vom Erbfall bis heute zu entrichten (Abwendung der Mietforderung durch Vorlage des Erbscheines möglich) und die Miete für die unbekannten Erben zu verwahren. Ein derart gestaltetes Schreiben bringt mit Sicherheit Bewegung in die Sache.

  • Siehe mein 1. Beitrag.

    Zusätzlich:

    Manchmal versetzt auch der Versand der 1. Kostenrechnung für die Nachlasspflegschaft an die Erben selbige in Bewegung. Schick doch diese erst einmal raus- da wird schnell gefragt: "Waaaaas? Das kostet Geld? Und nächstes Jahr auch wieder?- Bitte schnell aufheben, wir kommen heute für den Erbschein vorbei" bzw. es kommt Widerspruch gegen die Kostenrechnung, da sie keine Erben wären.

    Auch hilfreich ist es das Grundbuchamt zu bitten, die Erben zur Berichtigung aufzufordern.

    Am besten wird es denke ich sein, den Nachlasspfleger zu befragen, ob er bereits Miete einzieht und dass er dies nachzuholen hat. (wenn du die Erben als nicht festgestellt erachtest und daher nicht aufheben kannst- so klingt es) Denn der unbekannte Erbe hat Mietforderungen gegen die Eltern-da ist nix mit gratis wohnen. Da ist die Miete samt Nebenkosten vom Erbfall bis heute zu entrichten (Abwendung der Mietforderung durch Vorlage des Erbscheines möglich) und die Miete für die unbekannten Erben zu verwahren. Ein derart gestaltetes Schreiben bringt mit Sicherheit Bewegung in die Sache.


    :daumenrau

  • Es kommt natürlich darauf an, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Eltern - schon vor dem Erbfall - in dem Haus wohn(t)en. Wenn eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung vereinbart war, wird sich der Nachlasspfleger schwer tun, Miete zu verlangen.

  • Es geht schon, dass man eine neue Nutzungsvereinbarung mit angemessener Frist und Höhe ansetzen kann.

    Vgl. OLG Stuttgart v. 18.10.2018 - 19 U 83/18

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!