Verfahrenspfleger VBVG - RVG

  • Du setzt einfach fest, was du für richtig hältst und bezüglich des Rests, was vom Antrag fehlt, kann er Beschwerde einlegen.


    Das sehe ich nicht so.

    Konkret wird nach RVG beantragt. Nach Ansicht des Gerichts besteht darauf gestützt kein Vergütungsanspruch. Also ist der Antrag abzulehnen.

    (Dann muss der Verfahrenspfleger einen neuen Antrag nach VBVG stellen, in dem er auch die erbrachten Tätigkeiten nebst Zeitaufwand auflistet. Ohne diese Aufstellung kann man auch nicht ersatzweise einen Anspruch nach VBVG berechnen.)

  • Du setzt einfach fest, was du für richtig hältst und bezüglich des Rests, was vom Antrag fehlt, kann er Beschwerde einlegen.


    Das sehe ich nicht so.

    Konkret wird nach RVG beantragt. Nach Ansicht des Gerichts besteht darauf gestützt kein Vergütungsanspruch. Also ist der Antrag abzulehnen.

    (Dann muss der Verfahrenspfleger einen neuen Antrag nach VBVG stellen, in dem er auch die erbrachten Tätigkeiten nebst Zeitaufwand auflistet. Ohne diese Aufstellung kann man auch nicht ersatzweise einen Anspruch nach VBVG berechnen.)

    Genau.

    Aber dann werden die Stunden nach VBVG meist so gerechnet, dass es mit RVG übereinstimmt. Und in den meisten Fällen kann man nix machen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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