Hallo zusammen,
der Verfahrenspfleger will nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. RVG abrechnen. Das möchte ich ablehnen.
Wie macht ihr das?
Zurückweisung des Antrages oder Festsetzung nach VBVG und Rest zurückweisen?
Viele Grüße
Mini One
Hallo zusammen,
der Verfahrenspfleger will nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. RVG abrechnen. Das möchte ich ablehnen.
Wie macht ihr das?
Zurückweisung des Antrages oder Festsetzung nach VBVG und Rest zurückweisen?
Viele Grüße
Mini One
Du setzt einfach fest, was du für richtig hältst und bezüglich des Rests, was vom Antrag fehlt, kann er Beschwerde einlegen.
Du setzt einfach fest, was du für richtig hältst und bezüglich des Rests, was vom Antrag fehlt, kann er Beschwerde einlegen.
Das sehe ich nicht so.
Konkret wird nach RVG beantragt. Nach Ansicht des Gerichts besteht darauf gestützt kein Vergütungsanspruch. Also ist der Antrag abzulehnen.
(Dann muss der Verfahrenspfleger einen neuen Antrag nach VBVG stellen, in dem er auch die erbrachten Tätigkeiten nebst Zeitaufwand auflistet. Ohne diese Aufstellung kann man auch nicht ersatzweise einen Anspruch nach VBVG berechnen.)
So ist es.
Du setzt einfach fest, was du für richtig hältst und bezüglich des Rests, was vom Antrag fehlt, kann er Beschwerde einlegen.
Das sehe ich nicht so.
Konkret wird nach RVG beantragt. Nach Ansicht des Gerichts besteht darauf gestützt kein Vergütungsanspruch. Also ist der Antrag abzulehnen.
(Dann muss der Verfahrenspfleger einen neuen Antrag nach VBVG stellen, in dem er auch die erbrachten Tätigkeiten nebst Zeitaufwand auflistet. Ohne diese Aufstellung kann man auch nicht ersatzweise einen Anspruch nach VBVG berechnen.)
Genau.
Aber dann werden die Stunden nach VBVG meist so gerechnet, dass es mit RVG übereinstimmt. Und in den meisten Fällen kann man nix machen.
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