Hallo zusammen,
ich bearbeite seit kurzem Aufgebotssachen und habe nie ein Problem darin gesehen, wenn Erben vortragen, dass bei der Auflösung des Nachlasses der Grundpfandrechtsbrief nicht gefunden wurde.
Ich habe dann aufgrund deren eidesstattlicher Versicherung den Brief aufgeboten.
Ich wurde jetzt von einem Notar auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - I-3 Wx 121/10 (https://dejure.org/2010,36231) hingewiesen, wonach Erben nicht ernsthaft versichern können, dass zu Lebzeiten der Erblasser keine Abtretung des Rechts vorgenommen wurde und deshalb ein Aufgebot des unbekannten Berechtigten erfolgen muss.
Ist es dann so, dass ein Briefaufgebot nur erfolgen kann, wenn der Eigentümer auch derjenige ist, der das Recht bestellt hat und man die Versicherung von ihm und dem Buchberechtigten hat, dass keine Abtretung erfolgt ist?
Muss ich jedem Erben sagen, dass erst einmal abgewartet werden muss, bis 10 Jahre seit der letzten das Recht betreffenden Eintragung vergangen sind, weil seine eidesstattliche Versicherung nicht als Glaubhaftmachung ausreicht?
Viele Grüße!