Schuldner vor Zustellung verzogen, Zustellung dennoch erfolgt


  • Der Schuldner bekommt keine PZU für seine Unterlagen, kann die von dir oben genannten Umstände also gar nicht erbringen, mal abgesehen davon, dass wenn er beim Mahngericht Durchschriften erbitten würde, er gar nicht wissen würde, wonach er fragen muss etc.

    Ebenso wie klar ist, daß er ohne weiteres keine Abschrift der PZU erhält, dürfte klar sein, daß er eine solche oder eine Auskunft über die Art und Weise der Zustellung auf Nachfrage zu erhalten hat. Damit kann er dann konkret weiter vorgehen. Daß er nicht weiß, wonach er fragen muß, halte ich für ein Gerücht - Für ein "Ihr habt da geschrieben, daß ich den Zettel gekriegt habe, ich war da aber gar nicht mehr da." sollte es allemal langen.


    Zitat von Intrepid


    … Folglich würde hier von Bang-Johansen etwas vom Schuldner verlangt werden, was kraft Gesetzes nicht existent ist...

    Wenn man denn §§ 21 Abs. 4 (unten 1) und 24 Abs. 2 (unten 2) Bundesmeldegesetz nicht als Gesetz ansieht …

    Zitat


    (1) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat ...

    (2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).

    Eine automatische Abmeldung erfolgt logischerweise wohl nur dann, wenn die bisherige Wohnung nicht mehr gehalten wird.

  • Um Scheinanmeldungen besser zu bekämpfen und damit die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister zu verbessern, hat der Gesetzgeber im An- und Abmeldeverfahren wieder eine Mitwirkung des Wohnungsgebers eingeführt. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person/Stelle der meldepflichtigen Person den Ein- oder den Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit Unterschrift oder elektronisch zu bestätigen. Die Meldebehörde prüft und speichert die relevanten Daten der Wohnungsgeberbestätigung im Melderegister (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG).
    Selbst wenn der Schuldner die Namenschilder nicht beseitigt haben sollte, was ihm ggf. gar nicht möglich ist, steht m.E. der Wohnungsgeber in der Pflicht.
    Ich bleibe dabei, die Meldebescheinigung ist ausreichend.
    Warum sollte ich übrigens der Aussage eines Schuldners, dem ich sonst nicht vertraue, ausgerechnet bei der Aussage, er habe die Schilder beseitigt, glauben?


  • ...

    Denn ich bleibe dabei:
    Dass ich ausziehe und lustigerweise meinen Namen am alten Briefkasten lasse, diese Wohnung auch unbewohnt bleibt, und mein Schild daher nicht von Nachmietern entfernt, und das alles, obwohl ich mich pflichtbewusst bei der Stadt umgemeldet habe ist reinste Theorie.

    ...

    An einem Ort ist das reinste Theorie, andernorts ist das fast Tagesgeschäft. Nur mal am Rande.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Was für Betrugsfälle?

    Ich rede von Wohnblöcken uä. Das kommt ständig vor, dass die Leute ausziehen, Name aber hängen bleibt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In meinem Verfahren ist die Zustellungsempfängerin bei ihren Eltern gemeldet. Bei einer Zustellung am 10.08.2020 durch eine Bedienstete des Amtsgerichts wurde von den Eltern gesagt, dass die Zustellungsempfängerin nicht mehr dort wohnhaft sei. Nach dem Hinweis durch die Bedienstete des Amtsgerichts, dass die Zustellungsempfängerin immer noch am Wohnort der Eltern gemeldet sei, wurde die Zustellung bewirkt und der Brief übergeben. Noch am selben Tag, 10.08.20, erfolgte dann eine Abmeldung auf der Gemeinde rückwirkend zum 25.06.2020. Die zugestellte Brief wurde wieder an das AG zurückgegeben. M.E. ist dann die Zustellung wohl nicht wirksam geworden. Was meint Ihr?

  • Ich gehe davon aus, dass die Zustellung wirksam war.

    In der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner die Wohnung, unter deren Anschrift er gemeldet ist, aus Gründen des von ihm hervorgerufenen Rechtsscheins als seine Wohnung gegen sich gelten lassen, so dass er unter dieser Anschrift auch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden kann.
    AG Köln, Beschluss vom 02.07.1999 – 284 M 512/99, DGVZ 1999, 159

  • Ich gehe davon aus, dass die Zustellung wirksam war.

    In der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner die Wohnung, unter deren Anschrift er gemeldet ist, aus Gründen des von ihm hervorgerufenen Rechtsscheins als seine Wohnung gegen sich gelten lassen, so dass er unter dieser Anschrift auch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden kann.
    AG Köln, Beschluss vom 02.07.1999 – 284 M 512/99, DGVZ 1999, 159

    Man kann sicher auch anderes vertreten, siehe die Entscheidung in #30: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1187825

  • Da liegt aber eine andere Sachlage vor. Er hatte nie dort gewohnt und nicht den falschen Anschein geweckt.

    Im Sachverhalt von #46 kann von einem falschen Anschein m. E. nicht ausgegangen werden.

    Wie üblich, dürfte am Briefkasten des Hauses/der Wohnung (der Eltern) lediglich der Familienname angebracht gewesen sein und nicht der vollständige Name der Zustelladressatin. Dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung dort noch laut Melderegister ihr Wohnsitz befunden haben soll, dürfte keine Rolle spielen. Die Ersatzzustellung an die Eltern hätte nach deren Einwand, die Tochter lebe nicht mehr mit in der Wohnung, nicht vorgenommen werden dürfen, vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 178 Rn. 3:

    "Wohnung ist der Raum (Räume), in der (denen) der Zustellungsadressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, dh seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und den (die) er regelmäßig aufsucht (BGH NJW-RR 2005, 415; 1997, 1161). ... Ob es sich dabei um den Wohnsitz iSd § 7 BGB handelt oder der Adressat dort polizeilich gemeldet ist, spielt keine Rolle (BGH NJW-RR 1997, 1161, NJW 1978, 1858)."

    Eine wirksame Zustellung dürfte damit nicht vorliegen.

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