Der Schuldner bekommt keine PZU für seine Unterlagen, kann die von dir oben genannten Umstände also gar nicht erbringen, mal abgesehen davon, dass wenn er beim Mahngericht Durchschriften erbitten würde, er gar nicht wissen würde, wonach er fragen muss etc.
Ebenso wie klar ist, daß er ohne weiteres keine Abschrift der PZU erhält, dürfte klar sein, daß er eine solche oder eine Auskunft über die Art und Weise der Zustellung auf Nachfrage zu erhalten hat. Damit kann er dann konkret weiter vorgehen. Daß er nicht weiß, wonach er fragen muß, halte ich für ein Gerücht - Für ein "Ihr habt da geschrieben, daß ich den Zettel gekriegt habe, ich war da aber gar nicht mehr da." sollte es allemal langen.
Zitat von Intrepid
… Folglich würde hier von Bang-Johansen etwas vom Schuldner verlangt werden, was kraft Gesetzes nicht existent ist...
Wenn man denn §§ 21 Abs. 4 (unten 1) und 24 Abs. 2 (unten 2) Bundesmeldegesetz nicht als Gesetz ansieht …
Zitat
(1) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat ...(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Eine automatische Abmeldung erfolgt logischerweise wohl nur dann, wenn die bisherige Wohnung nicht mehr gehalten wird.