Guten Morgen,
hoffe, dass es euch gut geht und ihr Zeit habt mir zu helfen.
Habe einen Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung ab 01.03.2019.
Habe die Antragsmitteilung an den Antragsgegner gemacht allerdings ist mir dabei ein Tippfehler unterlaufen.
Ich habe keine Rückstände mitgeteilt, sondern lediglich eine Festsetzung ab 01.03.2020.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erging dann auch dahingehend.
Der Antragsteller bittet nun um Berichtigung.
Was meint ihr zu einer Berichtigung ?
Ich habe den AGG ja garnicht zu Rückständen angehört. Klar wurde im der Antrag mit 01.02.2019 mit zugestellt aber in meiner Mitteilung fehlte dies leider. Die Gedanken mache ich mir aufgrund der Möglichkeit der Mitteilung der Einwendungen gemäß 252 FamFG.
Daher kann ich mich mit einer Berichtigung nicht so ganz anfreunden ?
Muss der Ast Beschwerde einlegen ?
Hier fällt mir nur ein, dass ich den Beschluss an den Ast garnicht zugestellt habe, da ich davon ausging, dass ich antragsgemäß festsetze und hab den Beschluss nur formlos übermittelt. Wie wäre es hier dann mit der RM-Frist ?
Oder soll der Ast für die Rückstände einfach eine erneute Festsetzung beantragen ? Was ja aber wieder erneut Kosten verursachen würde ...
Ich bin irgendwie total ratlos...