Die Bekanntmachung vor der Einbuchung bislang nicht im Grundbuch eingetragener Grundstücke wird hier üblicherweise an der Gerichts- und an der Gemeindetafel angeschlagen. Derzeit werden die entsprechenden Örtlichkeiten oft nicht allgemein zugänglich sein. Es stellt sich also die Frage, ob und wie man eine wirksame Bekanntmachung hinbekommt.
§ 122 GBO bestimmt die Art der Bekanntmachung nicht im Detail. Zur Art der Bekanntmachung siehe Schöner/Stöber, Rn 1009 sowie BeckOK GBO/Holzer GBO § 122 Rn. 6. Danach sollte die Bekanntmachung zumindest an der Gemeindetafel erfolgen, evtl. kommt auch das Amtsblatt (ggf. kostenpflichtig) in Frage.
Corona – Bekanntmachung vor Einbuchung an Gerichts- oder Gemeindetafel (§ 122 GBO)
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Zumindest bei uns zu Hause und der Umgebung sind die Aushänge der Kommunen in einem Schaukasten außerhalb des Gebäudes. Also kein Problem.
Wie ihr das bei euch im Gericht machen wollt, müsst ihr klären, mit der Behördenleitung. -
Unser AG ist nicht vollständig geschlossen und die Aushänge wären - auf entsprechende Aussage beim Einlass - zugänglich.
Die hiesigen Gemeinden haben - soweit mir bekannt - die Schaukästen für die Bekanntmachungen außerhalb der Gebäude angebracht.
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Zumindest bei uns zu Hause und der Umgebung sind die Aushänge der Kommunen in einem Schaukasten außerhalb des Gebäudes. Also kein Problem.
Das ist ein guter Hinweis, ich habe mir die örtliche Gemeindetafel noch nie angesehen.
Wie ihr das bei euch im Gericht machen wollt, müsst ihr klären, mit der Behördenleitung.Ja, das ist wohl sinnvoll. Manche meiner Corona-Themen haben keinen konkreten Anlass, sie sollen auch allgemein auf etwaige Corona-Stolperfallen hinweisen und bestenfalls im weiteren Verlauf Lösungsmöglichkeiten präsentieren.
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Ob es ein "triftiger Grund" für das Verlassen der Wohnung ist, dass man sich mal den Schaukasten der Gemeinde oder des Gerichts ansehen will, ist eine andere Frage.
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Frage ist, ob die Bekanntmachung durch Aushang an der Gemeindetafel überhaupt noch vorgesehen ist. In Baden-Württemberg ist z. B. dann, wenn die Gemeinde mehr als 5000 Einwohner hat, das in § 1 der VO zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11.12.2000; GBl. Bad.-Württ. 2001, 2 für öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden vorgesehene Verfahren anzuwenden, d. h. anstelle des Aushangs an der Gemeindetafel erfolgt die Veröffentlichung in dem von der Gemeinde bestimmten Amtsblatt (VGH Mannheim; Urteil vom 18.04.2008 - 5 S 2076/06, NVwZ-RR 2008, 722; OVG Münster, Urteil vom 28. 8. 2008 - 7 D 30/07, NVwZ-RR 2009, 301; s. diesen Thread:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post978248 -
Ob es ein "triftiger Grund" für das Verlassen der Wohnung ist, dass man sich mal den Schaukasten der Gemeinde oder des Gerichts ansehen will, ist eine andere Frage.
Was sollte den triftiger sein als amtliche Aushänge?????
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Ob es ein "triftiger Grund" für das Verlassen der Wohnung ist, dass man sich mal den Schaukasten der Gemeinde oder des Gerichts ansehen will, ist eine andere Frage.
Was sollte den triftiger sein als amtliche Aushänge?????
Auch wieder wahr. Muß ich mir merken - "Ja, Herr Oberwachtmeister, ich gehe jeden Tag ans Amtsgericht, Landgericht, OLG und zur Stadt um mir die Schautafel anzusehen.";
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