Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung §882d Abs. 1 ZPO

  • Hallo :)

    Ich habe heute meinen ersten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung auf dem Tisch und dank Corona keinen Kollegen hier, den ich fragen kann:(
    Der Schuldner sagt ganz klar, dass er widersprechen möchte (keine einstweilige Aussetzung) und führt als Begründung auf, der Titel sei angeblich unwirksam.
    Hätte er nicht bereits im Mahnverfahren eventuelle Bedenken gegen die Forderung vorbringen müssen?

    Ich würde den Widerspruch jetzt als unbegründet zurückweisen. Nur muss ich den Gläubiger dazu anhören oder ihm nur den Beschluss übersenden? Und kann ich die Zurückweisung denn so begründen, wie oben angedacht?

    Bin für jede Hilfe dankbar, Vollstreckung und ich werden einfach nicht warm miteinander:gruebel:

  • Den Gläubiger musst du nicht anhören, der ist am § 882d ZPO Verfahren grundsätzlich nicht beteiligt (außer du musst z.B. eine von Schuldner behauptete Zahlung überprüfen o.ä.). Letztlich kann es dem Gläubiger ja egal sein, ob sein Schuldner im Schuldnerverzeichnis steht oder nicht.

    Da ich gerade nicht im Büro bin, kann ich nichts zitierfähiges heraussuchen.

    Daher: Den Antrag zurückweisen und den Beschluss dem Schuldner zustellen. Meiner Meinung nach musst du dem Gläubiger auch keine Beschlussabschrift übersenden.

  • Natürlich ist dem Gläubiger rechtliches Gehör zu gewähren, z. B. MüKoZPO/Dörndorfer, 5. Aufl. 2016, ZPO § 882d Rn. 3.

    Auch steht dem Gerichtsvollzieher ein Abhilferecht zu, gleiche Fundstelle.


    Ich schließe mich Corypheus an und würde daher in diesem Fall den Gläubiger nicht anhören.

    Was soll dieser zum Einwand des Schuldners ("Titel unwirksam") auch schreiben, außer dass der Titel ordnungsgemäß ergangen ist?

    Unabhängig davon handelt es sich um einen Einwand, der im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht geltend gemacht werden kann.

  • Natürlich ist dem Gläubiger rechtliches Gehör zu gewähren, z. B. MüKoZPO/Dörndorfer, 5. Aufl. 2016, ZPO § 882d Rn. 3.


    Die Kommentierung berücksichtigt nicht die mittlerweile ergangene Rspr. (insbesondere auch des BGH), wonach es sich bei dem Eintragungs-/Widerspruchsverfahren nicht um kontradiktorisches Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern um ein amtliches Folgeverfahren handelt. Daher ist z. B. (auch in einem etwaigen Beschwerdeverfahren) keine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. z. B. LG Stuttgart, Beschl. v. 12.03.2020, 19 T 364/19 m.w.N.).

    Der Gläubiger kann (z. B. insbesondere bei der Frage der vollständigen Tilgung) angehört werden. Es ist aber kein muß, weil es keine Verpflichtung des ZV-Gerichts dafür gibt, zumal der Gläubiger zu einer Mitteilung auch gar nicht verpflichtet wäre (vgl. ZPO Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 882e Rn. 3 mit Verweis auf die amtl. Begründung).

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  • Zitat von Bolleff;11898099[align=left

    ]
    Der Gläubiger kann (z. B. insbesondere bei der Frage der vollständigen Tilgung) angehört werden. Es ist aber kein muß, weil es keine Verpflichtung des ZV-Gerichts dafür gibt, zumal der Gläubiger zu einer Mitteilung auch gar nicht verpflichtet wäre (vgl. ZPO Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 882e Rn. 3 mit Verweis auf die amtl. Begründung).

    Die Fundstelle bezieht sich doch auf § 882e ZPO und hat mit dem Widerspruch doch gar nichts zu tun.

  • Die Fundstelle bezieht sich doch auf § 882e ZPO und hat mit dem Widerspruch doch gar nichts zu tun.


    Da hast Du recht. Der Hinweis war (aber insoweit mittelbar) dafür gedacht, daß neben der zitierten Entscheidung des LG Stuttgart, welche auch die Hinweise auf die Entscheidungen des BGH (z. B. Rpfleger 2016, 360) enthält, der Charakter des Verfahrens (eben kein ZV-Verfahren, sondern amtliches Folgeverfahren) entscheidend ist. Keine Parteistellung des Gläubigers = daher auch dort (§ 882e) keine zwingende Anhörungspflicht nach Art. 103 Abs. 1 GG. Aus der zitierten Entscheidung des BGH (Hervorherbungen durch mich):

    "Der Gesetzgeber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nachfolgende Überprüfung gemäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (...) Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. (...)."

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  • Dem Gläubiger muss gem. Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
    (BeckOK ZPO/Fleck, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 882d Rn. 5)


    In Anbetracht der Rechtsprechung des BGH aus welchem Grund denn? Selbst wenn der Gläubiger "einverstanden" wäre, daß der Schuldner nicht eingetragen wird, wäre das irrelevant, weil die Eintragung eben nicht ihn, sondern die Allgemeinheit betrifft. Begründet Fleck seinen Kommentar denn?

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  • Dem Gläubiger muss gem. Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
    (BeckOK ZPO/Fleck, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 882d Rn. 5)


    In Anbetracht der Rechtsprechung des BGH aus welchem Grund denn? Selbst wenn der Gläubiger "einverstanden" wäre, daß der Schuldner nicht eingetragen wird, wäre das irrelevant, weil die Eintragung eben nicht ihn, sondern die Allgemeinheit betrifft. ....


    :daumenrau Das sehe ich auch so.

    Außerdem frage ich mich für den in Beitrag 1 dargestellten Fall:

    Wie wahrscheinlich ist es, dass der Gläubiger mitteilt, dass der Schuldner recht hat, also die behauptete Unwirksamkeit des Titels bestätigt? (In diesem Fall hätte der Gläubiger - hoffentlich - gar nicht erst die Zwangsvollstreckung betrieben).
    Und wie wäre die Schlussfolgerung aus der Bestätigung des Gläubigers für das Widerspruchsverfahren? Aus meiner Sicht gäbe es gar keine, weil die Unwirksamkeit des Titels einen materiell-rechtlichen Einwand darstellt, der mit dem Widerspruch nicht geltend gemacht werden kann.

    Also wäre der Widerspruch dennoch zurückzuweisen.

  • Ich habe damit zwar nichts am Hut - aber ich würde das so sehen, wie der Herr aus Franken.
    Anhörung Gl. mit Setzung einer Frist zur StN.
    ich weiß, das das zumindst hier bei uns auch so gehandhabt wird.

    Zur Substanz des Widerspruchs: Würde ich zurückweisen. Ist gem. § 767 ZPO zu klären, so wie bereits geschrieben.
    Darauf weise ich meine Kandidaten auch immer hin (dieses Thema hat im Rahmen des VA Verfahrens desöftern Relevanz)

  • Hallo zusammen,
    ich habe auch einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung bekommen.
    Als Begründung wird aufgeführt:
    - es sind noch offene Fragen mit dem Gerichtsvollzieher zu klären
    - es besteht ein offener Vorgang zur Herstellung von Rechtssicherheiten mit dem hiesigen AG
    - und zudem sei die Eintragungsanordnung lediglich mit einer Paraphe gezeichnet die das Dienstsiegel verletzt. Die Anordnung ist mit gez. Name (richtiger Name des GV) untertitelt und von ebendiesen beglaubigt.

    Es wird um umfangreiche Aufklärung im Sinne der Rechtssicherheit gebeten?

    Was hab ich jetzt zu tun? :gruebel:

    Für mich sind das alles eigentlich keine Begründung für einen Widerspruch??? Oder doch?
    Nach telefonsicher Rücksprache mit dem GV ist da nichts mehr zu klären... Der Schuldner weigert sich zu zahlen, kommt nicht zu Terminen usw. HB ist jetzt auch beantragt...

    Bin gerade etwas überfragt.

  • Ich bearbeite keine Vollstreckungssachen, aber die "Begründung" des Widerspruchs lässt gewisse Vermutungen zu.

    es sind noch offene Fragen mit dem Gerichtsvollzieher zu klären

    Wenn das im Original nicht wesentlich konkreter geschrieben sein sollte, gehe ich davon aus, dass es hier nur darum geht, Arbeit auszulösen und Zeit zu schinden. Dazu passt auch der Rest.

    es besteht ein offener Vorgang zur Herstellung von Rechtssicherheiten mit dem hiesigen AG

    Auch hier fehlt es an Substanz. Was für ein "Vorgang" sollte das denn sein?

    und zudem sei die Eintragungsanordnung lediglich mit einer Paraphe gezeichnet die das Dienstsiegel verletzt.

    Das ist eine Floskel, die in Teilen der Reichsbürgerecke mal beliebt war. Beruht im Wesentlichen darauf, dass zumindest die Nachplapperer, vielleicht auch die Urheber, nicht begreifen, was eine Unterschrift und eine Paraphe jeweils ausmacht. Aber Vorsicht: Eine Paraphe anstelle einer erforderlichen Unterschrift wäre tatsächlich ein Problem.

  • Was hab ich jetzt zu tun? :gruebel:

    Die Sonderakte des Gerichtsvollziehers anfordern und schauen, ob irgendwelche Verfahrensfehler ersichtlich sind und den Antragsteller darauf hinwiesen, dass seine Einwendungen substanzlos sind und er sie konkretisieren sowie ggf. belegen soll.

    Wenn dann (wie zu erwarten) nichts Substantiiertes kommt wird der Widerspruch zurückgewiesen.

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