Guten Morgen!
Ich benötige wieder einmal rechtlichen Rat ...
In dem (aufgehobenen) Insolvenzverfahren ist die Schuldnerin (mit einigen Geschwistern sowie ihrem Vater) Miterbin nach der verstorbenen Mutter geworden (Grundbesitz). Die InsVerw´in hat den Erbanteil verkauft für 7.000 €.
Kurz darauf ist der Vater der Schuldnerin verstorben. Diesbezüglich hat die InsVerw´in die Freigabe erklärt, da (vermeintlich) die bestehenden Belastungen zu groß waren.
Im Restschuldbefreiungsverfahren hat etwas später ein Treuhänderwechsel stattgefunden, da die ursprüngliche InsVerw´in bzw. Treuhänderin als Rechtsanwältin aufgehört hat.
Nun teilt der neue Treuhänder mit, die rechtliche Beurteilung bei der Höhe des verkauften Erbanteils bzgl. der Mutter sowie die Freigabe nach dem Vater seien seiner Ansicht nach falsch gewesen und der Sachverhalt durch die ehemalige Verwalterin nicht "sachgerecht" bearbeitet worden.
Der zum Nachlass des Vaters gehörige Grundbesitz soll nun veräußert werden für 320.000 €, ein Vertragsentwurf des Notars liegt bereits vor.
Der Anteil der Schuldnerin wäre um ein Vielfaches höher (64.000 € statt 7.000 €).
Der neue Treuhänder schlägt nun vor, die Nachtragsverteilung anzuordnen, innerhalb derer er dann die Freigabeerklärung (als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung) gem. § 119 BGB anfechten müsste.
Nun meine konkrete Frage zur Anordnung der Nachtragsverteilung (Beschlussfassung). Es dürfte sich ja um § 203 Nr. 3 InsO handeln.
Muss ich "einfach" nur die Nachtragsverteilung wegen "Erbansprüchen der Schuldnerin nach dem verstorbenen Vater" in den Beschluss aufnehmen oder auch
die Geltendmachung der damit zusammenhängenden Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB durch den Treuhänder? Schließlich ist der Anspruch ja freigegeben.
Vielen Dank schon mal Vorab. Für weitere Hinweise zu Aspekten, die ich in meiner Schilderung nicht problematisiert habe, die aber wichtig sind in dem Zusammenhang,
wäre ich natürlich auch dankbar!
Viele Grüße,
Vollrecki