Hallo liebes Forum,
ich habe gerade echte Probleme herauszufinden, ob ich zuständig bin
Vorausgegangen ist eine Entschidung, nach der die Bekl. zur Auskunft über den Nachlassbestand verurteilt wurde. 1 Jahr später erging der Beschluss des LG nach welchem der Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt wurde, ersatzweise Zwangshaft, da sie der Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Nun beantragt die Gläubigerin den Erlass eines Haftbefehls zwecks Vollstreckung der Ersatzzwangshaft. Die vorausgegangenen Vollstreckungsmaßnahmen liefen ins Leere.
Nun meine Frage: Erlasse ich als Rechtspfleger den Haftbefehl oder der Richter?
Meine Recherche hinsichtlich Entscheidungen und Kommentierung hat bisher nur ergeben, dass das Prozessgericht zuständig ist. Auf die sachliche Zuständigkeit wird nie eingegangen.
Eine Kollegin hat eine Entscheidung aus 1978 gefunden, wo der Rechtspfleger den Haftbefehl erlässt bzw. " unterzeichnet". Ist das noch aktuell?
Vielen Dank im Voraus!