Guten Morgen,
ich habe eine grundsätzliche Frage:
Hat ein Betreuer - u. a. ausgestattet mit Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten - sich bzgl. der Wahl der Therapieformen an bestimmte Vorgaben zu halten? Also darf er z. B. nur die Therapien veranlassen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist?
Ich habe zu dem Thema (also zu § 1837 BGB) viel recherchiert, aber nur die Entscheidung des OLG München gefunden (Beschluss vom 13. Juli 2009 – 33 Wx 005/09 –, juris). Leitsatz:
"1. Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung). …"
Aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 19.12.2011 (II-8 UF 220/10, 8 UF 220/10) ergibt sich (RN6 bei juris) im Grunde gleiches.
Musstet Ihr Euch schon mal mit dieser Problematik befassen und verfügt über Erfahrung/Wissen zu dem Thema?
Natürlich veranlasst mich ein konkreter Fall zu dieser Frage. Nur so viel: Betreuter kann sich nicht und daher auch keine Wünsche äußern (Wachkoma), verfügt über ein mittleres 6stelliges Vermögen, welches ihm in voller Höhe zur Verfügung steht und im Rahmen der Rechnungslegung sind mir hohe Ausgaben für „besondere Therapien“ aufgefallen. Nach Rücksprache mit dem Dez. kam die Sache in Bewegung… Nähere Details zu dem Fall möchte ich aus bestimmten Gründen hier nicht öffentlich bekannt geben, gern aber per PN falls es jmd interessiert.
Vielen Dank!