Hallo,
bin gerade hin-und hergerissen.
Ich habe eine Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit auf dem Tisch.
Meiner Meinung nach ist der Berechtige mit Öffentlichkeit nicht ausreichend bestimmt.
Wie ist Eure Meinung ?
Danke vorab.
Dienstbarkeit für die Öffentlichkeit
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ist wohl eher eine Dienstbarkeit für die Gemeinde
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Könnte man so auslegen im Sinne § 133 BGB.
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Möglich wäre ggf. eine Dienstbarkeit für Gemeinde/Stadt mit Ausübungsüberlassung an beliebige Dritte. Auslegung wäre mir zu heikel, würde Ergänzungserklärung erbitten.
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War auch schon als Dienstbarkeit für die "Allgemeinheit" Thema.
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Könnte man so auslegen im Sinne § 133 BGB.
Ich sehe hier keinen Raum für eine Auslegung. Wer eine Dienstbarkeit für die Gemeinde mit Ausübungsbefugnis für die Öffentlichkeit bestellen will, muss das auch so sagen. Eine solche Bewilligung korrekt zu formulieren, stellt keine unüberwindliche Hürde dar.
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Sehe ich auch so.
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