Löschungsbewilligung Österreich

  • Im Grundbuch sind Grundschulden für eine österreichische AG eingetragen. Nunmehr wird mir die Löschungsbewilligung der AG beglaubigt durch einen österreichischen Notar und einer von diesem abgegebenen Notarbescheinigung aus dem Firmenbuch, dass die auftretenden Prokuristen gemeinsam rechtsverbindlich zeichnen dürfen, vorgelegt.

    Kann ich diese Erklärungen anerkennen?

  • Wieso nicht? Der österreichische Notar hat Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis; siehe:
    https://www.rechteasy.at/wiki/notar/
    Für seine Urkunden ist kein Echtheitsnachweis erforderlich; siehe
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…lle_2020_10.pdf
    Notarielle Urkunden aus Österreich besitzen unmittelbar die Vermutung der Echtheit. Notarielle oder sonstige öffentliche Urkunden (insbesondere amtlich beglaubigte Registerauszüge) können daher ohne Weiteres im jeweils anderen Land als öffentliche Urkunden verwendet werden; siehe die Informationen der Bundesnotarkammer
    https://www.notar.de/der-notar/nota…ieller-urkunden
    Jeder österreichische Notar kann Firmenbuchauszüge beglaubigen; siehe hier:
    https://www.usp.gv.at/laufender-betr…uchabfrage.html
    Du kannst aber auch selbst, allerdings kostenpflichtig:teufel:, eine Abfrage aus dem Firmenbuch vornehmen; siehe hier:
    https://www.justiz.gv.at/home/service/f…e1c0860.de.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich glaube, es geht schnotti eher darum, dass der § 21 BNotO nur für deutsche Notare gilt.
    Dass der österreichische Notar beglaubigen kann, ist klar.
    Aber ob eine solche Bescheinigung auch dem Grundbuchamt als Nachweis ausreicht, ist schwieriger.

    Ich würde das aber als Freibeweis im Grundbuch gelten lassen.

  • Schöner/Stöber Rn 3636j ("... öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen ..."), 3636l (Österreich: "... gleichwertig anzuerkennenden Firmenbuch ..."). Das österreichische gehört auch zum lateinischen Notariat.

  • Ist es auch ausreichend, wenn der österreichische Notar für eine österreichische Gesellschaft eine Vollmachtsbescheinigung nach § 89 b NO (Notariatsordnung) ausstellt?

    (Löschungsbewilligung - als Grundschuldgläubigerin ist eine österreichische Gesellschaft eingetragen. Der österreichische Notar bescheinigt (wie es der dt. Notar bei § 21 Abs. 3 BNotO macht), dass die Unterzeichner nach Einsicht in die im Original vorliegende Vollmacht....berechtigt sind, die Grundschuldgläubigerin zu vertreten.
    (Die Regel ist, dass Bescheingungen nach § 89 a NO ausgestellt werden, d.h. Notar bescheinigt, was im österreichischen Firmenbuch zur Vertretung steht)

    Die im Beck OK RNr. 77 zu § 21 BNotO erwähnte (und abgelehnte) Vollmachtsbescheinigung ausländischer Notare dürfte sich ja auf den Fall beziehen, dass ein ausländischer Notar den Inhalt einer (deutschen) Vollmacht einer im deutschen Register eingetragenen Gesellschaft bescheinigt?

  • Die von Dir genannte Kommentierung geht davon aus, dass § 21 Abs. 3 BNotO bezweckt, die inhaltliche Prüfung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsberechtigung vom Grundbuchamt bzw. Registergericht auf den Notar zu verlagern (Zitat: vgl. OLG Nürnberg MittBayNot 2017, 293 Rn. 8). Der Notar übernehme dadurch Prüfungsaufgaben von Grundbuchamt sowie Registergericht und nehme folglich staatliche Aufgaben wahr, deren Übertragung auf ausländische Notare nicht in Betracht komme.

    Hat der ausländische Notar eine falsche Vertretungsbescheinigung erteilt, wird er wohl kaum in die Haftung genommen werden können.

    Darüber hinaus müsste sich aus der Bescheinigung ergeben, in welcher Form die Vollmacht erteilt wurde. Dass das Original vorlag, besagt nichts darüber, dass die Vollmacht in der Form des § 29 GBO errichtet worden ist. Das ist aber Voraussetzung dafür, dass von der Vollmacht im GB-Verfahren überhaupt Gebrauch gemacht werden kann. Nur weil sich der deutsche Notar die Legitimationskette, die zu der Vollmacht des Handelnden führt, stets in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen muss, wird von ihm verlangt, Bescheinigungen über die ihm ohnehin vorliegenden Nachweise auszustellen (s. BGH, Beschl. v. 22.9.2016 – V ZB 177/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…851&pos=0&anz=1
    Rz. 15, 17 unter Zitat¨(vgl. BT-Drs. 17/1469, 14),

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  • Der Notar bestätigt schon, dass die Vollmacht in "öffentlich beglaubigter Form" vorlag (die ganze Bestätigung umfasst zwei Seiten).
    Bräuchte man einen Kommentar zu § 89 b NO, ob darunter auch Vollmachten fallen. Der Notar bestätigt "...im Sinne des § 89 b NO....". Das hat mich ein bisschen stutzig gemacht, dass der den § sozusagen nur analog anwendet.

  • Staatliche Aufgaben sind mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl113s1800.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s1800.pdf%27%5D__1622117746536
    auf den deutschen und nicht auf den österreichischen Notar übertragen worden.

    Ob das im österreichischen Recht auch so erfolgt ist, kann allenfalls im österreichischen Rechtsverkehr Bedeutung erlangen.

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  • Der Notar meinte irgendwie, wenn das nach österreichischem Recht so in Ordnung sei, bzw. der Notar rechtskonform nach österr. Recht gehandelt habe, dann sei das in Ordnung, man komme zu § 29 GBO und nicht zu §§ 32,34 GBO. Anders glaub ich OLG München, Beschl. v. 14.10.2015 – 34 Wx 187/14 . Wohl ein Denkfehler. Hätte der deutsche Notar in die österr. Vollmacht schauen müssen.

  • "...im Sinne des § 89 b NO....".

    Der Sprachgebrauch ist in Österreich anders als hier. Man kann davon ausgehen, dass das "im Sinne des § 89 b NO..." als "gem. § 89 b NO..." zu lesen ist und eine direkte Anwendung der Norm erfolgte, keine analoge. Öffentlich beglaubigte Vollmacht ist ausreichend, § 89b Abs. 1 NO: [FONT=&amp]Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

    [/FONT]Davon dürfte auch die Vollmachtsurkunde umfasst sein. Die österreichische öffentliche Beglaubigung dürfte unstreitig gleichwertig zur deutschen sein (§ 79 NO). Die öffentlich beglaubigte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde bzw. zumindest gleichgestellt (ergibt sich mehr oder weniger deutlich aus § 294 Ö-ZPO iVm. §§ 2, 79 NO -> insbes. § 79 Abs. 4 NO). Der Vermerk nach § 89b NO dürfte weiterhin selbst öffentliche Urkunde sein. Wenn der Inhalt dieser öffentlichen Urkunde passt, müsste man diese ohne Apostille verwenden können.

    Im Ergebnis würde ich die Löschungsbewilligung daher akzeptieren.

  • So ist es. Das Grundbuchamt hat den Inhalt und Umfang der Vollmacht selbständig neben dem Notar zu prüfen (OLG Köln (2. ZS), Beschluss vom 14. 12. 1983, 2 Wx 33/83 mwN). Dazu ist es erforderlich, dass ihm der Wortlaut der Vollmacht zugänglich ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3680a). Davon macht die vorgenannte gesetzliche Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare insoweit eine Ausnahme, als die Möglichkeit geschaffen wurde, auch Vollmachten (samt Inhalt) durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen. Die Begründung in der BT-Drs. 17/1469
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/014/1701469.pdf
    führt dazu auf Seite 14 aus:

    „Nach geltendem Recht können Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen bevollmächtigter Personen nur dann vorgenommen werden, wenn die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht in der Form des § 29 Absatz 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird… Eine notarielle Vollmachtsbescheinigung ist allerdings nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügen. Der Notar muss sich deshalb die Legitimationskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber der das Register führenden Stelle nachzuweisen wäre. Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert, es wird nur eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber den die Register führenden Stellen geschaffen. …. Die Vorlage sämtlicher Urkunden, die für den Nachweis der Legitimationskette erforderlich sind, ist nur noch gegenüber dem Notar, nicht aber gegenüber sämtlichen die Register führenden Stellen nötig, bei denen Eintragungen zu veranlassen sind. Die Bediensteten der Grundbuchämter und der die Handels- und Partnerschaftsregister führenden Stellen werden durch die Zulassung notarieller Vollmachtsbescheinigungen von der Prüfung langer Vollmachtsketten entlastet.“

    Eine solche Erleichterung betrifft das Verhältnis deutsches Grundbuchamt und deutscher Notar und kann nicht ohne weiteres auf ausländische Notare übertragen werden. Zeiser führt zu den Nachweiserleichterungen nach § 32 GBO und § 21 Abs. 1 BNotO im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2021, Sonderbereich Internationale Bezüge, RN 107, aus:

    „Die Nachweiserleichterungen des § 32 GBO (und § 21 Abs. 1 BNotO) gelten nicht für ausländische juristische Personen (OLG München NZG 2015, 1437; OLG Naumburg NZG 2014, 1237; BayObLG DNotZ 2003, 295; OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 222; Demharter § 32 Rn. 8; Meikel GBO/Roth § 32 Rn. 59)..“.

    Das muss dann erst recht für die Bestätigung des Inhalts rechtsgeschäftlich abgegebener Erklärungen (Vollmacht) gelten.

    Davon abgesehen, ist dem österreichischen Notar nicht -wie dem deutschen Notar- die Schlussfolgerung erlaubt, dass der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigt ist. Nach österreichischem Recht hat diese Schlussfolgerung vielmehr das Grundbuchamt anhand der tatsächlichen Feststellungen des Notars zu treffen.

    Der OGH führt dazu in dem am 27.06.1995 veröffentlichten Beschluss Az. 5Ob71/95,
    https://www.jusline.at/entscheidung/325677

    aus (Hervorhebung durch mich): „Überdies liegt die Beurkundung von Tatsachen, die sich aus einer öffentlich beglaubigten Urkunde (hier: Urkunde, mit welcher die Antragstellerin bestimmten Personen Vollmacht zur Errichtung von Pfandbestellungsverträgen erteilte) ergeben und aus denen sodann das Grundbuchsgericht - und nicht der beurkundende Notar - den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen einer Vollmachtserteilung seitens der Antragstellerin ziehen könnte (vgl MGA-NO § 88 NO Rz 3), aus folgenden Gründen nicht vor: Die Antragstellerin als juristische Person kann nur durch natürliche Personen, ihre Organe, handeln. Erteilt daher eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, dass bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten. Eine solche Bestätigung enthält jedoch der eingangs wiedergegebene Beglaubigungsvermerk nicht…“

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  • Ja. Da der Notar betätigt hat, dass ihm das Original der öffentlich beglaubigten Vollmacht vorlag, reicht eine beglaubigte Kopie aus; allerdings muss sich daraus ergeben, dass der Vollmachtgeber vertretungsberechtigt war.

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  • Dazu bestätigt der österr. Notar wiederum, dass die Vollmacht durch X und Y beglaubigt gefertigt wurde und diese gemäß Beurkundungsklausel des Not. Z berechtigt waren, für die Bank an diesem Tag gemeinsam rechtsverbindlich zu zeichnen - also wieder analog zur zweiten Komponente des § 21 Abs. 3 BNotO.

  • Unter „Beurkundungsklausel“ kann ich mir nichts vorstellen.

    Wenn aber der Notar Z die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung anhand Einsicht in das Firmenbuch festgestellt hat, dann handelt es sich um die Beurkundung von Tatsachen im Sinne des § 89b NO und nicht um eine Schlussfolgerung. Dazu führt der OGH aus „Die nach § 89b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, dass bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten“.

    Eine derartige Bestätigung wirst Du anstelle der Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Firmenbuch (s. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3636l) verwenden können (Schöner/Stöber, RN 3636j unter Hinweis auf LG Kleve (4. Zivilkammer), Beschluss vom 22.08.2007 – 4 T 386/06; Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2021, § 32 RN 29: “Urkunde eines ausl. Notars bei gleichwertigem Verfahren: OLG Naumburg NotBZ 2015, 155; dazu Reithmann NotBZ 2016, 129)“

    Das OLG Naumburg geht im Beschluss vom 17.03.2014, 12 Wx 33/13, davon aus, dass für den Nachweis der Vertretung einer irischen Gesellschaft zwar auch eine Vertretungsbescheinigung durch einen irischen Notar geeignet sei, das Grundbuchamt aber zu Recht ausgeführt habe, dass sich der irische Notar W. in seiner Erklärung weder dazu geäußert habe, dass die Vollmacht durch vertretungsberechtigte Personen der Beteiligten zu 3. erteilt worden sei, noch sei eine Vertretungsbescheinigung für die Beteiligte zu 3. ausgestellt worden.

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  • eine österreichische GmbH bewilligt die Löschung. Gemäß § 89 a Notariatsverordnung bescheinigt der Notar a) die Rechtsnachfolge (von AG auf GmbH) und b) die Vertretungsbefugnis der beiden GF. Beigefügt ist eine begl Ablichtung des Firmenbuches. Die Rechtsnachfolge ist für mich nachvollziehbar.

    Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis habe ich folgendes Problem.

    Im Firmenbuch ist unter VERTRETUNGSBEFUGNIS zur Eintragung 1 und 11 (erste Eintragung im Firmenbuch war eine GmbH, dann unter Nr. 11 die AG) jeweils eine solche in Textform aufgeführt. Zur Eintragung Nr. 49 (die jetzige GmbH) ist dort nichts genannt. Die Eintragungen zu 1 und 11 sind durchgestrichen.

    Unter der Überschrift Geschäftsführer sind zu Nr. 49 die beiden GF genannt, welche handelten, und dass diese mit einem weiteren GF oder Prokuristen handeln können.

    Ist es ev. so, dass die Vertretungsregelung nicht unter Vertretungsbefugnis aufgeführt sein muss? Oder interessiert mich das nicht, da ja der Notar eine Bescheinigung erteilt hat?

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