Eintragung Abtretungsverbot AV

  • Hallo,

    sofern es diesen Thread schon gibt, bitte mich dahin verweisen ... Ich habe leider nichts dazu gefunden.:gruebel:

    folgendes wurde zu einer AV geregelt:

    § 2 Veräußerung/Grundbucherklärungen

    1. Verkauf an Erwerber in Alleineigentum
    2. Bewilligung und Antrag Eintragung einer AV
    3. Einigung ohne Bewilligung
    4. Löschung AV bei EU
    5. Ausschluss der Abtretung des Anspruch auf Eigentumsübertragung sowie Ansprüche aus der Auflassung Entstehung eines Anwartschaftrechts wird ebenfalls ausgeschlossen.

    Ich habe die AV ohne Ziff. 5 eingetragen, da hierzu meines Erachtens keine dinglichen Erklärungen vorliegen. Diese Vereinbarung ist m. E. nur schuldrechtlich vereinbart. Nunmehr schreibt der Notar die AV ist fehlerhaft eingetragen und ich soll Ziff. 5 ergänzen.

    Meine Kollegin nimmt das Abtretungsverbot immer mit rein in die AV egal wo das in der Urkunde steht, ohne das es in Bezug zur AV steht oder eine Bewilligung vorliegt.

    Jetzt bin ich verwirrt, da ich das Abtretungsverbot nur mit eingetrage wenn dies ausdrücklich bei der Auflassungsvormerkung mit bewilligt und beantragt ist. Nicht irgendwo in der Urkunde und ohne Bewilligung.
    Hab ich da einen Denkfehler???

  • Meine Kollegin nimmt das Abtretungsverbot immer mit rein in die AV egal wo das in der Urkunde steht, ohne das es in Bezug zur AV steht oder eine Bewilligung vorliegt.

    Jetzt bin ich verwirrt, da ich das Abtretungsverbot nur mit eingetrage wenn dies ausdrücklich bei der Auflassungsvormerkung mit bewilligt und beantragt ist. Nicht irgendwo in der Urkunde und ohne Bewilligung.
    Hab ich da einen Denkfehler???

    Die Vormerkung akzessorisch zum gesicherten Anspruch. Wenn der Anspruch nicht abgetreten werden kann, dann betrifft dies auch die Vormerkung. Die Beschreibung des gesicherten Anspruches (wo auch immer in der Urkunde) ist m.E. Inhalt der Bewilligung.

    Eine ausdrückliche Eintragung des Abtretungsverbotes ist aber generell nicht zwingend erforderlich (wenngleich m.E. sinnvoll). Die Eintragung kann auch durch Bezugnahme erfolgen.
    M.E. irrt der Notar daher, wenn er behauptet die Vormerkung wäre fehlerhaft eingetragen.

  • Macht wohl auch einen Unterschied, ob man "Auflassungsvormerkung" oder "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung" einträgt. Denn wenn man zwischen Abtretungsausschluss des Anspruchs und der Vormerkung differenzieren will, kann man dann den Passus der Nichtabtretbarkeit oder von Bedingungen vor "Anspruchs" oder vor "Vormerkung" setzen statt vor "Auflassungsvormerkung".

  • @Mara: Für den Zusatz "Die Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung ist ausgeschlossen." ist es aus meiner Sicht egal, wie die Vormerkungseintragung formuliert wurde.
    Da diese Eintragung auch durch die Bezugnahme erfolgen kann (und mangels Einschränkung der Bezugnahme wohl auch erfolgt ist?), ist der Streit eigentlich ziemlich überflüssig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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