Nehmen wir an, die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG wurde auf Antrag des Nachlasspflegers - wie üblich - "bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" verlängert (§ 2 S. 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB). Nun wird der besagte Nachlasspfleger entlassen (oder er stirbt) und es wird unter Fortdauer der Pflegschaft ein neuer Nachlasspfleger bestellt.
Frage: Wann läuft die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist für den entlassenen Pfleger (oder dessen Erben) ab?