Verlängerung des Ausschlussfrist (Vergütung)

  • Nehmen wir an, die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG wurde auf Antrag des Nachlasspflegers - wie üblich - "bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" verlängert (§ 2 S. 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB). Nun wird der besagte Nachlasspfleger entlassen (oder er stirbt) und es wird unter Fortdauer der Pflegschaft ein neuer Nachlasspfleger bestellt.

    Frage: Wann läuft die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist für den entlassenen Pfleger (oder dessen Erben) ab?

  • Sehr interessante Frage.

    Es muss natürlich Entscheidung des Gerichtes über die Verlängerung ausgelegt werden. Nach Sinn und Zweck dieser Verfahrensweise würde ich davon ausgehen, dass regelmäßig auf die (rechtskräftige) Beendigung des Amtes des NLP abzustellen sein dürfte.
    Das Ganze dient ja dem Zweck, dass die Vergütung einheitlich nach Abschluss der Angelegenheit festgesetzt werden kann. Zudem wird das Gericht bei der Verlängerung regelmäßig von dem Normalfall ausgegangen sein, dass es das ganze Verfahren durch nur einen Pfleger gibt und die Angelegenheit mit der Aufhebung der Pflegschaft abgeschlossen wird.
    Auf die schlussendliche Aufhebung der (durch einen neuen Pfleger) fortgeführten Nachlasspflegschaft mach für mich weniger Sinn (obgleich der Wortlaut dafür streitet), da der alte Pfleger (oder dessen Erben) von diesem Zeitpunkt überhaupt keine Kenntnis mehr erhalten würden. Mangels Beteiligung am verfahren würde ihnen der Aufhebungsbeschluss nicht übersandt werden, sodass er von dem für die Ausschließung maßgeblichen Fristbeginn keine Kenntnis erhalten würde.
    Es wäre dann aber natürlich besser, wenn das NLG bei der Verlängerung auch ausdrücklich auf die Beendigung des Amtes bezieht.

  • Nach meiner Ansicht hätte das Nachlassgericht die verlängerte Frist im Zuge der Entlassung des Pflegers durch erneute Beschlussfassung wieder verkürzen müssen (z. B. durch Setzung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termins). Aus meiner Sicht ist der Wortlaut des Verlängerungsbeschlusses eindeutig und man kann ihn nicht im nachhinein uminterpretieren, nur weil die Dinge anders abliefen, wie man sich das ursprünglich vorgestellt hatte.

    Aufgrund dieser Verkürzungsmöglichkeit ist auch nicht zu befürchten, dass die Stellung des Vergütungsantrags bis zum Sankt-Nimmerleinstag hinausgezögert werden kann. Wenn das Nachlassgericht die Verkürzungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, ist das seine Angelegenheit.

  • Nach meiner Ansicht hätte das Nachlassgericht die verlängerte Frist im Zuge der Entlassung des Pflegers durch erneute Beschlussfassung wieder verkürzen müssen (z. B. durch Setzung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termins). Aus meiner Sicht ist der Wortlaut des Verlängerungsbeschlusses eindeutig und man kann ihn nicht im nachhinein uminterpretieren, nur weil die Dinge anders abliefen, wie man sich das ursprünglich vorgestellt hatte.

    Aufgrund dieser Verkürzungsmöglichkeit ist auch nicht zu befürchten, dass die Stellung des Vergütungsantrags bis zum Sankt-Nimmerleinstag hinausgezögert werden kann. Wenn das Nachlassgericht die Verkürzungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, ist das seine Angelegenheit.

    Das hat was für sich. Damit könnte ich mich auch gut anfreunden.
    Eine ungenaue/missverständliche Formulierung der Fristverlängerung kann eigentlich nicht zum Nachteil des NLP (oder dessen Erben) gehen.

  • Aufgrund dieser Verkürzungsmöglichkeit ist auch nicht zu befürchten, dass die Stellung des Vergütungsantrags bis zum Sankt-Nimmerleinstag hinausgezögert werden kann. Wenn das Nachlassgericht die Verkürzungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, ist das seine Angelegenheit.

    Theoretisch mag es unangenehm sein für den Rechtspfleger, der seinen in Ungnade gefallenen Nachlasspfleger nicht mehr sehen will, aber praktisch sehe ich kein Problem. Die Akte läuft doch mit dem neuen Nachlasspfleger weiter. Eher ist doch davon auszugehen, dass den Erben, welche den Nachlass abwickeln und nicht so Nachlassafin sind, die lange Frist für den verstorbenen NAchlasspfleger in die Hände spielt.

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  • Nach meiner Ansicht hätte das Nachlassgericht die verlängerte Frist im Zuge der Entlassung des Pflegers durch erneute Beschlussfassung wieder verkürzen müssen (z. B. durch Setzung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termins). Aus meiner Sicht ist der Wortlaut des Verlängerungsbeschlusses eindeutig und man kann ihn nicht im nachhinein uminterpretieren, nur weil die Dinge anders abliefen, wie man sich das ursprünglich vorgestellt hatte.

    Aufgrund dieser Verkürzungsmöglichkeit ist auch nicht zu befürchten, dass die Stellung des Vergütungsantrags bis zum Sankt-Nimmerleinstag hinausgezögert werden kann. Wenn das Nachlassgericht die Verkürzungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, ist das seine Angelegenheit.

    Das hat was für sich. Damit könnte ich mich auch gut anfreunden.
    Eine ungenaue/missverständliche Formulierung der Fristverlängerung kann eigentlich nicht zum Nachteil des NLP (oder dessen Erben) gehen.

    Aus meiner Sicht ist die besagte Formulierung weder ungenau noch missverständlich, sondern eindeutig.

  • Drei Monate nach Aufhebung ist drei Monate nach Aufhebung. Solange die Pflegschaft nicht aufgehoben ist, läuft keine Frist ab. Und der Tod oder Wegfall des Pflegers ist unabhängig vom Lauf der Pflegschaft. Die läuft solange, bis sie aufgehoben ist. Amt und Verfahren sind nicht ein und die selbe Sache.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn das so eindeutig wäre, hätte es dieses Threads nicht bedurft. Das Gebot des sichersten Weges führt dazu, dass man sich tunlichst an der kürzeren Variante orientieren sollte.

    Kann das Nachlassgericht tatsächlich die Fristen einfach wieder verkürzen, wenn es sie einmal verlängert hat?

  • Nach § 48 Abs. 1 FamFG sollte das möglich sein, da überwiegend vertreten wird, dass die Fristverlängerung auch von Amts wegen gewährt werden kann.

    Ja, aber dann muss diese Änderung auch dem bekannt gemacht werden, den es betrifft. In unserem Fall den Erben des verstorbenen NLP.

    Jedoch einfach eine dem Wortlaut nach eindeutige Frist nach Herrschaftsart zu kürzen oder anders auszulegen, geht eben nicht.

    Es ist so eindeutig, wie ich es sage, weil es eindeutig formuliert ist und eindeutige Rechtsfolgen wegen der Trennung von Amt und Pflegschaft gibt.

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  • Blöde Frage:
    Wem muss dann die Aufhebung der Nachlasspflegschaft mitgeteilt werden? Dem entlassenen Nachlasspfleger? Wer weis denn irgendwann einmal, wo der entlassene Pfleger wohnt? Seinem Abwesenheitspfleger? Oder wenn er verstorben ist? Dessen unbekannten Erben? Oder einem Pfleger für unbekannte Beteiligte?

    Wieso die Frist verlängern? Wieso nicht zeitnah abrechnen? Kein Nachlasspfleger konnte mir einen nachvollziehbaren Grund nennen? Außer: ich will außergerichtlich mit dem Erben abrechnen. Auch die Abwicklung/die Teilung. Und dann kam das eine oder andere mal ein Verzicht auf die Vergütung. Nur: was rechnet der Nachlasspfleger dann mit dem Erben ab? Ich weis es nicht, kann es mir aber denken.

  • Ich verlängere, weil ich es sonst ggf. vergesse und meistens eben nach Ende der Pflegschaft meine Vergütung einmal abschließend festsetzen lasse. Die 15-Monatsfrist kommt aus dem Betreuungsrecht und gehört als absolute Verwirkungsfrist mit noch dazu so kurzem Zeitraum meines Erachtens verfassungsrechtlich geprüft. Es gibt nur wenige „Forderungs-Fristen“, die so kurz laufen.

    Nicht hinter jedem Baum steht übrigens ein Verbrecher. Und nicht mit jeder (absolut üblichen) Fristverlängerung wird etwas „Ungutes“ bezweckt. Einstein‘s Beitrag irritiert mich insofern etwas bzw. säht Dinge, die schlicht unwahr sind. Ich dachte immer, dass sich das Gericht über weniger Arbeit freut. Und für eine große Erbengemeinschaft die Abwicklung noch zu machen, ist nichts Verwerfliches sondern oft deren Rettung. Wenn ich als NLP den Erben weder beim Erbscheinsverfahren helfe noch bei der Abwicklung, würde das Gericht oft ganz schön staunen, wie sich der Fall entwickelt.

    Was soll dann bitte diese „zwielichtige“ Unterstellung?

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  • Wir kommen vom Thema ab.

    Wenn die Frist verlängert wurde und Anknüpfungspunkt hierfür die Aufhebung der Nachlasspflegschaft ist, dann muss der vormalige Nachlasspfleger (oder dessen Erben), dessen Amt schon früher (durch Entlassung oder aufgrund Ablebens) beendet wurde, natürlich auch von der Aufhebung der Pflegschaft verständigt werden.

    Und wenn man unbekannte Erben ermitteln kann, kann man auch den Aufenthalt des vormaligen Pflegers oder dessen Erben ermittelln.

    Ich hatte an anderer Stelle schon darauf hingewiesen, dass es durchaus im Interesse des Pflegers liegt, seine Vergütung in regelmäßigen Zeitabständen - etwa jährlich nach der jeweils erfolgten Rechnungslegung - zu beantragen. Dies hat den Vorteil, dass die betreffenden Vergütungsbeschlüsse (ggf. unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben) rechtskräftig werden und man sich nicht am Ende wegen der Gesamtvergütung - sondern nur noch mit der Schlussvergütung - mit den Erben herumzustreiten braucht. Denn im Zweifel ist den Erben, die sich nicht um den Erblasser gekümmert oder die diesen nicht einmal gekannt haben, die Arbeit des Pflegers stets zu teuer.

    Der von mir zur Diskussion gestellte Fall ist aber ein anderer und dazu sollten wir jetzt vielleicht auch wieder zurückkehren.

  • Frage: Wann läuft die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist für den entlassenen Pfleger (oder dessen Erben) ab?

    Gehe ich jetzt richtig der Annahme, dass Du wissen willst, ob die Erben des ehemaligen Nachlasspflegers eine Holschuld haben oder in einer irgendwie anders gearteten Frist diese durch das Nachlassgericht informiert werden müssen, damit sie den Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist stellen?

    Ich würde als Nachlassrechtspfleger die Erben, oder wenn er noch lebt, den ehemaligen Nachlasspfleger als Beteiligten weiterführen, so dass er den Aufhebungsbeschluss genauso wie der aktuelle Nachlasspfleger zugestellt bekommt.

    Spannend wird es, wenn der Nachlasspfleger ohne Wissen der Nachlassakte verstorben ist und der Beschluss zurückkommt. In wieweit ermittelt der Nachlassrechtspfleger weiter, muss er das?, um noch fristwarend innerhalb der drei Monatsfrist zu informieren. Oder läuft die Dreimonatsfrist erst ab dem erfolgreichen Zugang beim ehemaligen NaPfl. (oder dessen Erben)? Wenn nicht gefunden, wie lange hält der aktuelle Napfl. einen Betrag X zurück, vor der Auskehr der Rest Liquidität. Oder nicht gemeldet, alles Geld raus, sollen sich die Erben des vormaligen NaPfl. sich das Geld von den Erben holen?

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  • Die Frage der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht hat sich im Verlauf der Diskussion lediglich als Nebenaspekt ergeben.

    Meine zentrale Frage ist nach wie vor, ob sich an der bewiligten Fristverlängerung alleine dadurch etwas ändert, dass der Nachlasspfleger "ungeplant" entlassen wird oder er während des Verfahrens verstirbt.

    Mit anderen Worten: Ist der Vergütungsantrag des vormaligen Nachlasspflegers (oder dessen Erben) rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag z. B. erst zwei Jahre nach dem betreffenden amtsbeendenden Ereignis (Entlassung oder Tod des Nachlasspflegers) gestellt wird und die Pflegschaft als solche (unter Beteiligung eines neuen Nachlasspflegers) noch andauert?

    Ich sehe keinen Weg (von einer gesondert zu beschließenden nachlassgerichtlichen Verkürzung der verlängerten Frist einmal abgesehen), um hier zu einer sich "automatisch verkürzenden" Frist zu gelangen.

  • ich neige dazu Cromwells Frage so - erst einmal für mich - zu beantworten:

    Im Bestellungsbeschluss heißt es "Für die unbekannten Erben nach XY wird NLP angeordnet. Zum Pfleger wird bestellt..." So, damit ist insgesamt ein Pflegschaftsverfahren für den Nachlass (untechnsich, ich weiß, ihr wisst auch was gemeint ist) angeordnet. Der Beschluss enthält also zwei Feststellungen, zum einen dass ein Nachlasspflegschaftsverfahren läuft und zum anderen, wer zum Pfleger dieses Nachlasses ernannt wird (im Gegensatz zum Betreuungsverfahren, wo für Herrn/Frau X der B zum Betreuer bestellt wird).

    Wenn jetzt der jeweilige Pfleger stirbt oder anderweitig aus dem Amt scheidet, so bleibt die Nachlasspflegschaft weiterhin angeordnet und läuft bis zum... wannauchimmer. Sobald der Beschluss über die Verlängerung der Abrechnungsperiode nunmehr in formelle bzw. materielle Rechtskraft erwächst, mit dem die Frist eben bis 3 Monate nach Beendigung des Pflegschaftsverfahren verlängert wird, so endet die Frist eben mit Aufhebung der Pflegschaft, unabhängig von der Person des Pflegers.

    Ob es sinnvoll ist, die Vergütung so weit rauszuschieben, das steht auf einem anderen Blatt und ich bin ganz bei TL, ich habe aktuell noch zu wenige Fälle, um das abvschließend beurteilen zu können (3 seit Jahresanfang). Gründe, da erst mal "Druck rauszunehmen" bestehen sicherlich, andereseits ist eine Abrechnung weder für den Abrechnenden, noch für das Gericht noch nachvollziehbar, wenn darüber diskutiert wird, ob etwa vor 2 Jahren wirklich 67 Minuten für wasauchimmer sachgerecht waren oder ob da 5 Faxe rausgingen... (was wieder für den kürzeren Abrechnungszeitraum spricht). Aber das ist Inneneinrichtung (Sinnhaftigkeit) und nicht Fundament (abstrakte Rechtsfrage). Ganz abgesehen, würde ich auch erst mal die Verlängerung beantragen und dann sehen, dass ich in kurzfristigeren Intervallen abrechne...

  • Oder aber wir legen die Fristverlängerung nach ihrem Sinn und Zweck aus und gelangen zu dem Ergebnis, dass es darauf ankommt, wann die Nachlasspflegschaft für diesen einen Nachlasspfleger endet. Hier klang die Auffassung an, dass die Formulierung eindeutig sei und daher der Auslegung nicht zugänglich sei. Das glaube ich nicht und ich glaube auch nicht, dass jeder Richter das so sehen wird.

  • Dann muss das Gericht den vormaligen Pfleger (oder dessen Erben), der sich auf den tenorierten Wortlaut des Beschlusses verlässt, aber im Wege der Anhörung auf eine solche vom Wortlaut des Tenors ("Aufhebung") abweichende Auslegung hinweisen, damit in jedem Fall noch rechtzeitig ein Vergütungsantrag gestellt werden kann, und zwar ganz unabhängig davon, welche Auffassung letztlich zutrifft.

    In der Sache bleibe ich dabei, dass ein rechtskräftiger Beschluss mit einem Inhalt, der ausdrücklich auf die Aufhebung der Pflegschaft (und nicht auf andere Sachverhalte) abstellt, aus Vertrauensschutzgründen nicht nachträglich abweichend interpretiert werden kann.

  • Die erste Konsequenz aus diesem Thread wäre es übrigens, die Beschlüsse anders zu formulieren. Wenn der Nachlasspfleger stirbt, wäre es natürlich schön, wenn die Erben informiert werden oder für einen Nachlasspfleger für den verstorbenen Nachlasspfleger gesorgt wird.

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