Gläubiger Bürogemeinschaft

  • Huhu:

    ich hab folgendes:
    Titel = Tabellenauszug
    Gläubiger : RAe Tick, Trick und Track
    Klausel erteilt für Tick, Trick und Track

    Antrag PÜ stellt Track alleine, vertreten durch Kanzlei Track

    Auf meine Zwischenverfügung hin, dass falls die Forderung der Sozietät zusteht die Forderung zur gesamten Hand zusteht und bei Abtretung eine RNF Klausel erfordelrich ist antwortet Truck:
    Gläubiger im Antrag stimmt sehr wohl mit dem Titelgläubiger überein. Es handelte sich um eine Bürogemeinschaft.
    Aber auch dann bin ich der Meinung er alleine kann die Forderung nicht zu seinen Gunsten beitreiben.

    Und wie seht ihr das? :gruebel:

  • Huhu:

    ich hab folgendes:
    Titel = Tabellenauszug
    Gläubiger : RAe Tick, Trick und Track
    Klusel erteilt für Tick, Trick und Track

    Antrag PÜ stellt Track alleine, vertreten durch Kanzlei Truck

    Auf meine Zwischenverfügung hin, dass falls die Forderung der Sozietät zusteht die Forderung zu gesamten Hand zusteht und bei Abtretung eine RNF Klausel erfordelrich ist antwortet Truck:
    Gläubiger im Antrag stimmt sehr wohl mit dem Titelgläubiger überein. Es handelte sich um eine Bürogemeinschaft.
    Aber auch dann bin ich der Meinung er alleine kann die Forderung nicht zu seinen Gunsten beitreiben.

    Und wie seht ihr das? :gruebel:

    Wenn der Titel der Bürogemeinschaft erteilt wurde (vermutlich also: einer GbR), dann müssen die auch wie eine GbR vollstrecken. Wenn es sich um die Gebührenforderung eines der RAe handelt, hätte auch der Titel auf ihn/sie alleine lauten müssen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich denke auch, daß es sich um die übliche Schlamperei handelt. Vollstrecken kann aber nur der Titelgläubiger...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "RAe Tick, Trick und Track"

    sind nach meiner Meinung drei natürliche Personen, jedenfalls dann, wenn sie mit Vor- und Nachnamen bezeichnet sind. Im Zweifel gilt Teilgläubigerschaft, weswegen Track nur 1/3 des Betrages vollstrecken kann.

    Sind hingegen keine Vornamen genannt, handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Sammelbezeichnung, vgl. Zöller, ZPO, Rn. 3 zu § 750. Dann weiß ja keiner, was gemeint ist: Eine Gesellschaft, ggf. welche mit welchem Vertretungsberechtigten?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich denke auch, daß es sich um die übliche Schlamperei handelt.

    jo... denke ich auch. meist aber die der RAe selber, welche sich nicht festlegen wollen, was sie sind... doch schon gemeinsame GbR oder "nur" Bürogemeinschaft.

  • "RAe Tick, Trick und Track" sind nach meiner Meinung drei natürliche Personen, jedenfalls dann, wenn sie mit Vor- und Nachnamen bezeichnet sind. Im Zweifel gilt Teilgläubigerschaft, weswegen Track nur 1/3 des Betrages vollstrecken kann. Sind hingegen keine Vornamen genannt, handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Sammelbezeichnung, vgl. Zöller, ZPO, Rn. 3 zu § 750. Dann weiß ja keiner, was gemeint ist: Eine Gesellschaft, ggf. welche mit welchem Vertretungsberechtigten?

    Sie sind im Tabellenauszug so bezeichnet: Rechtsanwälte Tick, Max Trick und Moritz M. Track Also zweimal Vorname und einmal Nachname In der Klausel stehen jeweils Vor und Zuname :oops:

    Die Frage nach der Rechtsform blieb unbeantwortet.

  • Ist "Kanzlei Truck" dieselbe Kanzlei aus Tick, Trick und Track oder eine andere?

  • Sie sind im Tabellenauszug so bezeichnet: Rechtsanwälte Tick, Max Trick und Moritz M. Track Also zweimal Vorname und einmal Nachname In der Klausel stehen jeweils Vor und Zuname :oops:

    Die Frage nach der Rechtsform blieb unbeantwortet.

    Bei 2x Vor- und Zuname im Tabellenauszug und 3x Vor- und Zuname in der Klausel stellt sich die Frage nach der Rechtsform eigentlich nicht.

    Angela Merkel ist eine natürliche Person. Welche Rechtsform sollte sie denn sonst haben? Es müssen also alle drei Anwälte handeln; handelt nur einer, ist von § 420 BGB auszugehen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Vom Vollstreckungsgericht muss der Titel ausgelegt werden, wobei Auslegungsgrundlage grundsätzlich ausschließlich der Titel selbst sein kann und keine weiteren Unterlagen berücksichtigt werden können (vgl. BGH, VII ZB 42/08).
    Bei einer Mehrheit von Rechtsanwälten als Gläubiger wird, wenn wie vorliegend das Beteiligungsverhältnis nicht angegeben ist, regelmäßig von einer GbR als Gläubiger auszugehen sein (vgl. auch Heßler in MüKO ZPO, 6. Auflage, Rn. 49).
    Alternativ käme m.E. allenfalls eine Auslegung als Teilgläubiger i.S.d. §420 BGB in Betracht.

    Eine Vollstreckung durch RA Track alleine dürfte (ohne RNF-Klausel) nicht in Betracht kommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!