Hallo zusammen,
wir haben bei uns gerade folgendes Problem:
Im Vergleich wird folgendes festgelegt:
Die Beklagtenseite trägt die Gerichtskosten.
Von den für das hiesige Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite trägt die Beklagtenseite 1.136,00 EUR (2,0 Gebühr aus xy Streitwert + 20,00 EUR Auslagenpauschale).
Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten für sich.
KV beantragt nun die Festsetzung einer 1,3 und 1,2 Gebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer und reduziert den höheren Gesamtbetrag (z.B. 3.400,00 EUR) dann auf die 1.136,00 EUR. Nach Aussage des KV handelt es sich bei den im Vergleich erwähnten Kosten um keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Und da spaltet sich jetzt die Ansicht bei uns am Gericht.
Eine Seite sagt, dass die Kosten bereits im Vergleich tituliert wurden und somit nur noch die Gerichtskosten festsetzbar wären.
Die andere Seite sagt, dass im Vergleich nicht zahlen oder erstatten steht und sieht in der Formulierung, dass die Beklagtenseite die Kosten „trägt“ keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sodass eine Festsetzung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten in der beantragten Höhe vorzunehmen wäre und keine doppelte Titulierung voliegt.
Wie seht Ihr das? Kann der KV die 1.136,00 EUR bereits über den Vergleich vollstrecken oder wäre die im Kfb zu berücksichtigen?
Vielen Dank für eure Einschätzung