Datenschutz bei Beteiligung gesetzlicher Erben

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen ledigen, kinderlosen Erblasser, der ein not. Testament errichtet hat. Er hat 7 Erben eingesetzt und 10 Vermächtnisse ausgesetzt. Erbschein ist nicht erforderlich, Testament wurde eröffnet. Soweit alles klar.

    Jetzt steht die Benachrichtigung der gesetzlichen Erben an. In der Regel wird diese hier durch Übersendung einer Kopie von Test. und Test.-Eröffnungsniederschrift erledigt. Mein Problem ist nun aber, daß einer der Erben mir die Geschichte vom Datenschutz erzählen will und er der Meinung ist, die gesetzlichen Erben dürften weder die Namen geschweige denn die Anschriften der tatsächlich eingesetzten Erben erfahren, ebenfalls nichts zu den angeordneten Vermächtnissen...

    Was meint ihr dazu?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Benachrichtigungen sind gesetzlich normiert. Also stellen sich die besagten Datenschutzfragen nicht.

    Demnächst wird noch ein Erbe behaupten, sein Name und seine Anschrift dürfe auch der Erbschaftsteuerstelle nicht mitgeteilt werden.

  • Die Benachrichtigungen sind gesetzlich normiert. Also stellen sich die besagten Datenschutzfragen nicht.

    Schon, aber die gesetzliche Regelung läßt sich eben nicht über den konkreten Umfang der Benachrichtigung aus. Der Miterbe stört sich auch nicht an der Mitteilung an sich, er möchte eben nur nicht, daß Testamentskopien verschickt werden, aus denen dann eben alle Daten ersichtlich sind wie z. B. ausgesetzte Vermächtnisse, Geburtsdaten und Anschriften der Erben etc.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Putzige Idee. Ich soll als Gericht also in etwa schreiben: "Du bist gesetzlicher übergangener Erbe, wer warum wieviel statt Deiner bekommt, verrate ich Dir nicht, Du hast xxx Wochen Zeit, Dich dazu qualifiziert zu äußern!" Gehört eher in "Sachen zum Lachen".

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich frage mich, weshalb man sich mit derlei abstrusen Thesen überhaupt auseinandersetzt.

    Das erklärt man ein einziges Mal mit kurzen Worten und dann ist es gut. Und wenn es dem Beteiligten nicht passt, dann passt es ihm eben nicht. Er muss sich schon der geltenden Rechtsordnung unterwerfen, wenn er aufgrund eben jener Rechtsordnung etwas erben möchte.

    Alles andere halte ich für Querulantentum.

  • Wobei man hier auch immer nicht nur mit den gesetzlichen Vorschriften sondern auch logisch argumentieren kann.
    Eine Verfügung von Todes wegen bedeutet ja nicht nur die Einsetzung von Erben sondern auch den Ausschluss der gesetzlichen Erben. Da also die gesetzlichen Erben in ihren Rechten beschränkt werden, müssen sie den Grund kennen bzw. die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob das schon mit rechten Dingen zugeht. Dazu benötigen sie die ganze Verfügung von Todes wegen, da sie nur so die Wirksamkeit überprüfen können.
    Die Brgründung wurde eigentlich immer ganz gut akzeptiert (..."stellen Sie sich vor, Sie sind enterbt - dann müssen Sie doch auch überprüfen können, ob das so stimmt...").
    Problematisch waren eher gemeinsame Verfügungen - aber das ist wieder ein anderes Thema...:mad::mad:

  • Wenn er das nicht möchte, soll er die Erbschaft ausschlagen.

    Was ja aber auch nichts nützt, denn das Testament wird ja trotzdem an die gesetzlichen Erben übersandt. Oder soll der ausschlagende Erbe dann in der übersandten Kopie unkenntlich gemacht werden?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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