Mein Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hat seit vielen Jahren in Thailand gelebt. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland und in Thailand.
Bei mir wird nun eine notariell beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments abgeliefert, welches seinem Inhalt nach ausdrücklich nur für die in Deutschland befindlichen Vermögenswerte gelten soll. Es werden darin drei Erben mit unterschiedlichen Quoten bestimmt und ein Vermächtnis zugunsten einer vierten Person. Außerdem wird einer der drei Miterben als Testamentsvollstrecker benannt.
Die Beteiligten möchten nun bei mir einen Termin zur Beantragung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Laut dem mir vorliegenden Testament hat der Erblasser für seinen in Thailand belegenen Nachlass ein separates Testament verfasst, dessen Inhalt mir aber (bislang) nicht bekannt ist.
M.E. sind wir aus deutscher Sicht nach Art. 10 I a EuErbVO sogar für den gesamten Nachlass international zuständig.
Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 21 EuErbVO --> thailändisches Recht.
Wir könnten hier also nach §§ 354, 352 c FamFG auf jeden Fall einen auf in Deutschland belegenes Vermögen beschränkten Erbschein und ein auf in Deutschland belegenes Vermögen beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen.
Nun zu dem Punkt, an dem ich mir unsicher bin: muss ich mir nicht auch den Inhalt des Testaments ansehen, welches der Erblasser für den in Thailand belegenen Nachlass erstellt hat?
Geht so etwas überhaupt: zwei Testamente für unterschiedliche Länder? Im Hinblick auf Gesamtrechtsnachfolge kann es doch nicht zwei unterschiedliche Erbfolgen geben, oder?
Vielleicht hat jemand eine Idee für mich .