Ich habe folgenden Fall:
Ein Grundschuldgläubiger betreibt wegen einer kleineren Forderung (20.000 Euro Grundschuld, ohne Zinsen - die Grundschuld ist auch ohne Zinsen und Nebenleistungen bestellt und eingetragen) die ZV. Der Anwalt kaspert rum. Verkäufer und Käufer wollen freihändig verkaufen.
Frage: Wenn der Käufer an den Anwalt (der ist entsprechend bevollmächtigt) 20.000 Euro überweist als Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld: Dann ist doch sofort eine Vollstreckungsgegenklage, kombiniert mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung, begründet, oder?
Der Anwalt meint jetzt, "Kosten des Versteigerungsverfahrens" müssten ihm auch erstattet werden (er ist aber gleichwohl zu faul oder nicht in der Lage, diese zu beziffern). Das mag materiell-rechtlich so sein, aber die sind über die Grundschuld doch zunächst nicht tituliert.
Für kurze Einschätzung dankbar.