Löschung Rückauflassungsvormerkung Höchstpersönlichkeit

  • Ich kann der benannten Anmerkung (und auch dem OLG Beschluss) zumindest nichts für diese Diskussion sinnvolles entnehmen. In dem Aufsatz geht es ja eher darum, wann der Anspruch als höchstpersönlich anzusehen ist; darüber gibt es hier aber ja keinen Streit, sondern ob das nun auch den Betreuer ausschließt.

  • Ich kann der benannten Anmerkung (und auch dem OLG Beschluss) zumindest nichts für diese Diskussion sinnvolles entnehmen. ...

    Das würde ich schon meinen, vgl. DNotZ 2007, 122, beck-online:

    Zitat

    Daher kann für dieses Rückforderungsrecht nicht von einer Höchstpersönlichkeit ausgegangen werden.

    Dies hat zur Konsequenz, dass das Rückforderungsrecht wegen vertragswidriger Verfügungen grundsätzlich auch durch Betreuer bzw. Bevollmächtigte ausgeübt werden könnte. Bedeutsamer für die Übernehmer ist jedoch, dass auch die Zustimmung zu einer Veräußerung des Vertragsbesitzes, zu einer Grundschuldbestellung oder die Löschung der zur Sicherung ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung durch Dritte erklärt werden kann.

  • Die Stelle habe ich auch gefunden. ;)
    Dazu noch Dr. Gabriele Müller in DNotZ 2007, 727

    "Wenn man daher – wie das OLG Hamm und ihm folgend Fembacher – Rücktritts- oder Rückforderungsrechte, die an eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung der durch den Übernehmer zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen7, einen Vermögensverfall des Übernehmers bzw. drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anknüpfen, als „höchstpersönlich” einstuft, bedeutet dies, dass im Falle einer Geschäftsunfähigkeit des Übergebers ein etwaiger Betreuer oder (Vorsorge-)Bevollmächtigter von der Ausübung dieser Gestaltungsrechte ausgeschlossen ist."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Geschrieben wird viel, die Frage ist nur, ob es auch zutrifft.

    Wäre diese Ansicht zutreffend, wäre der Grundbesitz rex extra commercium, weil er nicht mehr verkehrsfähig wäre.

    Nach meiner Auffassung ist es nicht möglich, etwas durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der gesetzlichen Vertretung zu entziehen.

  • Da mag ich ja gar nicht widersprechen. Mir ging es nur darum zu zeigen, daß zur Diskussion schon etwas geschrieben steht.
    Der beste Satz bei Frau Dr. Müller steht kurz vor dem Ende: "Letztlich fehlt es hier aber noch an der notwendigen Vertiefung der Diskussion.":cool:

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  • Da mag ich ja gar nicht widersprechen. Mir ging es nur darum zu zeigen, daß zur Diskussion schon etwas geschrieben steht.
    Der beste Satz bei Frau Dr. Müller steht kurz vor dem Ende: "Letztlich fehlt es hier aber noch an der notwendigen Vertiefung der Diskussion.":cool:

    Dann ist ja gut, dass wir das gerade vertiefen :D

  • Vielen Dank für eure weiteren Beiträge dazu.

    Leider ist mir immer noch nicht klar, ob es einen Unterschied macht, ob die Höchstpersönlichkeit, welche, wie vorliegend ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, auch zur Folge hat, dass eine Vertretung des Betreuers nicht möglich ist, denn Angelegenheiten, die kraft gesetzlicher Anordnung höchstpersönlich vorgenommen werden müssen, einem Betreuer nicht übertragen werden können, § 1896 BGB.
    Jürgens und Jurgeleit (Fundstellen s.o.) unterscheiden hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Betreuers nicht zwischen einer vertraglich vereinbarten und einer gesetzlichen bestimmten Höchstpersönlichkeit. Beck-Online macht die Einschränkung, dass die Angelegenheiten, die kraft gesetzlicher Anordnung (bspw. Eheschließung, Errichtung Testament etc.) vorgenommen werden, einem Betreuer nicht übertragen werden können.

    Notar Tobias befasst sich in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Hamm (DNotZ 2007, 122 (125-126)) damit, ob ein Rückübertragungsanspruch im Rahmen der Auslegung höchstpersönlicher Natur sein kann, ohne ausdrückliche Vereinbarung. Ich habe ihn so verstanden, dass er in der Konsequenz davon ausgeht, dass wenn von einem höchstpersönlichen Anspruch auszugehen ist, eine Vertretung ausgeschlossen ist.

  • Die Entscheidung des OLG Hamm ist unter einem völlig anderen Aspekt ergangen. Es ging - wie so oft - um die Löschung der Rück-AV nach dem Ableben des Vormerkungsberechtigten. Die "Höchstpersönlichkeit" wurde daher nur unter der Prämisse diskutiert, ob der Anspruch vererblich sein soll. Dass er zu Lebzeiten des Vormerkungsberechtigten nicht durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden könnte, wird in der Entscheidung mit keiner Silbe angesprochen.

    Ich denke daher, dass hier einige Dinge durcheinander geworfen werden, weil man sich an dem Begriff "höchstpersönlich" festklammert, ohne zu bedenken, dass er für völlig verschiedene Dinge verwendet wird.

  • Entschuldigt bitte, mir wurden gestern die Beiträge #16 –#26 vor meiner Antwort #27 nicht angezeigt, das war aber mein Fehler. Mein Beitrag #27 macht nach den vorherigen Beiträgen keinen Sinn mehr. Sorry.
    Der Betreuer müsste die Immobilie nicht verkaufen. Er ist mit diesem Wunsch an das Betreuungsgericht herangetreten.
    Danke für Eure Meinungen.

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