Ich habe einen Antrag auf Hinterlegung von Geld zu Gunsten unbekannter Erben eines Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Über die Nationalität des Erblasser habe ich keine Angaben, er könnte durchaus Deutscher gewesen sein. Er wurde nach Angaben der Antragstellerin zumindest in Deutschland geboren.
Gemäß Ziffer 4.2 der AVHintG NRW kommt grundsätzlich eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Nachlassgerichts in Betracht. Im vorliegenden Fall dürfte eine Abgabe an ein Gericht in den Niederlanden wohl nicht hilfreich sein. Ich beabsichtige daher die Annahme zu erklären.
Hat jemand Erfahrungen mit so einem Fall?
Wie geht es nach der Einzahlung weiter? Muss ich dann das niederländische Nachlassgericht ermitteln und die Nachricht über die Hinterlegung im Wege einer Auslandszustellung vornehmen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 HintG NRW)? Kommt der deutsche Fiskus überhaupt als Erbe in Betracht?