gesonderte Pauschale gem. § 5 a VBVG für Betreuer

  • Hallo,

    meine Betroffene hatte einen Wasserschaden in ihrer selbst bewohnten Eigentumswohnung.
    Für die Zeit der Sanierung ist sie bei ihrer Tochter eingezogen, mittlerweile kehrte sie in ihre Wohnung wieder zurück.
    Die Betreuerin beantragte nun für die Zeit, in der die Betroffene bei der Tochter unterkam, die Pauschale gem. § 5 a VBVG für die Verwaltung von Wohnraum.
    Tatsächlich wurde in der Zeit die Wohnung nicht genutzt, aber reicht dies für die Pauschale? Dann müsste sie ja auch anfallen, wenn z.B. die Betroffene eine längere Urlaubsreise antritt.

    Danke für Eure Ideen.

  • Es kommt m.E. auf zwei Dinge an:
    a) Umfasst der Aufgabenkreis auch "Wohnungsangelegenheiten"?
    b) Wurde die Wohnung aktiv verwaltet, wurde also nicht nur nicht von der Betroffenen bewohnt?
    Wenn nur einer der Punkte verneint wird, besteht kein Anspruch auf die Pauschale.

  • Das ist ja mal eine interessante Kombination. Die auch nicht bei den Kommentierungen mitbedacht wurde (und auch nicht bei der „Erfindung“ in der AG beim BMJ).

    Bei den Motiven ging es ja um Arbeitsaufwand, den der Betreuer hat, weil die Wohnung leer steht. Hier wäre wohl an Verhandlungen mit Versicherungen, dem Vermieter (Wohnungsbegehung), Handwerkern Zu denken. Müsste mal im Einzelnen nachgefragt werden.

    Ansonsten: was heißt überhaupt „nicht selbst bewohnt“? Reicht jede Abwesenheit aus? Dann wäre ja jeder (mehrtätige) Aufenthalt außerhalb der Wohnung ein Tatbestand nach § 5a? So war das nicht gedacht.

    Der „gewöhnliche Aufenthalt“ findet sich in § 5a (und der Nachfolgebestimmung § 10 VBVG 2023) leider nicht, das wäre hilfreich gewesen. Ich halte es aber für sachgerecht, das als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu betrachten. Da ja eine gewisse Dauerhaftigkeit für das „Nichtbewohnen“ von vorne herein unterstellt werden muss. Spontan würde ich von einem Zeitraum über 1 Monat ausgehen, muss das aber noch zu Ende denken.

  • Die Betreuerin hat die Wohnungsangelegenheiten nicht im Aufgabenkreis, aber die Vermögenssorge , so dass die Beauftragung der Handwerker aufgrund dieses AK erfolgt.

    Ich werde jetzt mal die Betreuerin nach dem Mehraufwand fragen, das istr eine gute Idee.
    Grundsätzlich dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Betroffene während der Schadensregulierung in der Wohnung (ggfalls in einem abgegrenzten Bereich) lebt oder einfacherweise bei der Verwandtschaft einzieht.

    Werde auch mal einen Verfahrenspfleger für das Festsetzungsverfahren bestellen, mal schauen, wie er das sieht.


  • Werde auch mal einen Verfahrenspfleger für das Festsetzungsverfahren bestellen, mal schauen, wie er das sieht.

    Hui, ui, ui, ui.

    Ist für das bisherige Festsetzungsverfahren bereits ein Verfahrenspfleger nötig gewesen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Verfahrenspfleger fände ich (wenns nur um diese Frage geht). Überzogen. Der kostet zudem mehr als die Summe, um die es geht. Besser wäre die Zulassung der Beschwerde, falls Ablehnung. Denn das (also obs auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommt) ist ja wirklich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Und überlässt es dem Betreuer, ob er das geklärt haben will.

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