Man sollte meinen, ein Versteigerungsrechtspfleger hätte ein Interesse daran, dass sein Ersuchen zügig erledigt wird. Was für ein Unsinn, ein Ersuchen nicht mit dem Siegel zu versehen (oder nur mit EDV-Siegel) mit der Argumentation, dass der Kollege vom Grundbuchamt im Hause ja die Akte anfordern oder zur Versteigerungsabteilung latschen kann, um sich dort das Original in der Akte anzusehen, um sich davon zu überzeugen, dass das eingereichte Ersuchen vom Versteigerungsgericht stammt. Selbst wenn ich als Grundbuchamt ein solches Ersuchen akzeptieren müsste, falls sich denn eine entsprechende Rechtsprechung durchsetzen sollte, würde ich ein solches Ersuchen doch lange zurückstellen, bis ich dann irgendwann sowieso einen Dienstgang ins Haupthaus hätte... Kollegial ist was anderes.
Grundlage der Eintragung ist allein das dem Grundbuchamt zugeleitete Ersuchen. Eine Einsicht in die Akte oder Bezugnahme auf die Akte (wozu auch, wenn sich alles aus dem Ersuchen ergeben muss?) dürfte nicht zulässig sein.