Schornsteinfegergebühren einmalig oder wiederkehrend?

  • Landkreis x meldet für den Versteigerungstermin Anfang März 2007 Schornsteinfegergebühren an (betrieben wird aus 10 I4).
    Die Gebühren waren fällig im Juni 2003.
    Erste Beschlagnahme ist bewirkt im Mai 2006.

    Handelt es sich bei den Schornsteinfegergebühren um EINMALIGE oder WIEDERKEHRENDE Grundstückslasten?

    Im ersten Fall würde ich sie im geringsten Gebot berücksichtigen müssen, jedenfalls im ersten Termin (nach meiner Auffassung berechnet man die Vier-Jahres-Frist ab Zuschlag zurück, nicht ab erster Beschlagnahme, so dass sich in den späteren Terminen das Problem wohl nicht mehr stellt).

    In letzterem Fall käme auch jetzt nur eine Berücksichtigung in 10 I 7 ZVG in Frage. In den Kommentaren wird auf § 25 IV SchornstFG verwiesen, der aber nur die Eigenschaft als öffentl. Grundstückslast regelt.

    Liege ich richtig: so wie der Schornsteinfeger wieder kehrend ist, sind auch die Schornsteinfegergebühren wiederkehrend ?? ;)

  • Auch ein kurzer Streifzug durch drei Kommentare konnte mir die Frage ob laufend oder Einmalbetrag nicht beantworten.
    Ich persönlich hätte vom Gefühl her eher auf Einmalbetrag getippt.

    Ebenso ist es wohl nicht ganz eindeutig geklärt, ob die 4-Jahres-Frist vom Zuschlag oder von der ersten Beschlagnahme an zu rechnen ist. Onkel Kurt sagt ersteres, Hock/Mayer/uvm spricht davon, dass "hM" ab Beschlagnahme wäre. Dies dürfte nicht richtig sein, denn es gibt wohl zahlreiche divergierende Meinungen (die ich jetzt nicht alle wiedergebe).
    Der "kleine" Böttcher vertritt die selbe Meinung wie Onkel Kurt, weshalb eher dies (d.h. also ab Zuschlag) für mich die "hM" darstellt.
    Ich persönlich würde allerdings auch eher ab 1. Beschlagnahme zurückrechnen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Aus der Gebührenordnung für Kaminkehrer:

    1. Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten gehören die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Messungen sowie die Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3 bis 7). Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden für jedes selbständige Gebäude zusammengerechnet und je nach Anzahl der Kehrungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
  • Der Schornsteinfeger kommt, fegt und kassiert.
    Damit ist der Vorgang beendet und bleibt einmalig.


    Eben, es handelt sich um Gebühren, die für erbrachte Leistungen zu zahlen sind, somit um rückständige Beträge und nicht um wiederkehrende Leistungen.

  • Eine liebe Kollegin hat mir eben gesteckt, dass bei Eickmann die Schornsteinfegergebühren explizit mit als wiederkehrende öffentliche Lasten genannt seien. In den drei Standard-Kommentaren (Stöber, Böttcher, Dassler/Schiffhauer), die für mich greifbar waren, hatte ich nichts gefunden.
    Aber schön, dass selbst zur Einordnung der Schornsteinfegergebühren Zweifel geäußert werden, daher danke für alle Äußerungen.

  • Mir ist aufgefallen, dass sich die drei genannten Standartwerke elegant um die Frage ob laufende wiederkehrende Leistungen oder Einmalbetrag drumrumgedrückt haben ... :teufel:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Auch der betagte Steiner-Riedel eiert sich um das Thema rum
    (§ 10 Rd. Nr. 87).
    Nun, der Eickmann ist ein einsamer Rufer in der Wüste.
    Soll ich ihn jetzt als hM anerkennen??
    Auch er ist nur ein Literat!
    Gerichtsentscheidungen gibt es m.W. nicht.
    Na ja, bei dem Streitwert!

    Ich kann genauso zitieren:
    vergleiche https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=118731#post118731

    claudia, hiro,stefan, mich

    Das wären 3 komma x Stimmen dafür.
    Ich sehe da nicht weniger Sachkunde.:teufel:

  • Eine liebe Kollegin hat mir eben gesteckt, dass bei Eickmann die Schornsteinfegergebühren explizit mit als wiederkehrende öffentliche Lasten genannt seien. In den drei Standard-Kommentaren (Stöber, Böttcher, Dassler/Schiffhauer), die für mich greifbar waren, hatte ich nichts gefunden.
    Aber schön, dass selbst zur Einordnung der Schornsteinfegergebühren Zweifel geäußert werden, daher danke für alle Äußerungen.



    Wie unterscheidet der Eickmann eigentlich einmalige und wiederkehrende Lasten?

  • Der Schornsteinfeger kommt, fegt und kassiert.
    Damit ist der Vorgang beendet und bleibt einmalig.


    Eben, es handelt sich um Gebühren, die für erbrachte Leistungen zu zahlen sind, somit um rückständige Beträge und nicht um wiederkehrende Leistungen.



    :zustimm: . Behandele sie ebenfalls als einmalige Leistungen und berücksichtige die innerhalb von 4 Jahren vor Zuschlag fällig gewordenen in Klasse 3. Entscheidendes Merkmal für einmalig ist wie von bü40 und stefan schon angeführt, daß die Gebühren erst nach Leistung in Rechnung gestellt werden müssen und dann erst zur Zahlung fällig werden. Ohne Gegenleistung (Kehren, Schadstoffmessung ect.) ist an den Schornsteinfeger nichts regelmäßig widerkehrend zu zahlen.

  • Einmalige Lasten werden einmal erhoben und dann (jedenfalls aus demselben Grund) nicht mehr.
    Die Verpflichtung, den Schornsteinfeger kehren zu lassen, ist jedoch eine dauerhafte (oder wiederkehrende) Verpflichtung. Daher dürften die entsprechenden Gebühren keine einmaligen Lasten sein. Ob diese automatisch fällig werden oder in jedem Fall gesondert fällig gestellt werden müssen, ist m.E. unerheblich.

    @ fisch: Siehst Du die Gebühren nach § 6 IV KAG (MV) auch als einmalige Lasten an?

  • Aus dem Münchner Kommentar:
    Regelmäßig wiederkehrende öffentliche Lasten kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer (RdNr. 2) erstattet verlangen, soweit sie nach Ablauf des 30. Juni 2001 „anfallen“ und sich auf das vertragsmäßig genutzte Grundstück oder den Grundstücksteil beziehen. Zu diesen Lasten zählen die Grundsteuer sowie grundstücksbezogene Benutzungsgebühren wie Abfall-, Abwasser-, Wasser- und Straßenreinigungsgebühren,5 aber auch [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_links.gif]Schornsteinfegergebühren[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_rechts.gif], für die bei separatem Baulichkeiteneigentum ohnehin die Nutzer herangezogen werden dürften.

  • Der Schornsteinfeger kommt, fegt und kassiert.
    Damit ist der Vorgang beendet und bleibt einmalig.


    Entscheidendes Merkmal für einmalig ist wie von bü40 und stefan schon angeführt, daß die Gebühren erst nach Leistung in Rechnung gestellt werden müssen und dann erst zur Zahlung fällig werden. Ohne Gegenleistung (Kehren, Schadstoffmessung ect.) ist an den Schornsteinfeger nichts regelmäßig widerkehrend zu zahlen



    IMO wären die Kehrgebühren aus dem vorstehenden Grund einmalige öffentliche Grundstückslasten. (was wäre z. B. mit den Gebühren, die anfallen, weil er was beanstandet hat und nach 6 Wo. noch einmal kontrolliert; diese Zusatzkosten fallen hoffentlich nur einmal an!)

    (Leider) sehen das die Kommentatoren, die etwas dazu schreiben, anders:

    bei Stöber sehr versteckt: z. B. unter Rn. 3 zu § 47 ZVG

    Fazit: weil unsere Meinung irgendwie in der Literatur nicht zu finden ist, nehme ich die Gebühren als wiederkehrende Leistungen

  • Puh...ich hab den "Schwarzen" immer die 4 Jahre gegeben...:gruebel:


    Nicht "Puh". Damit kommen die in der Regel schlechter, weil für die 4 Jahresfrist der Zuschlag zählt (beitreten tun die ja wegen der kleinen Forderung nicht). Bei 2 Jahre hast du zwar die kürzere Frist, aber die 1. Beschlagnahme nach § 13 ZVG. Ich fand die Beitrage sehr interessant bleibe aber dabei das als einmalige Leistung zu behandeln.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • ...bleibe aber dabei das als einmalige Leistung zu behandeln.


    Ich auch, aufgrund des Leistungs-Bezahlungsgedankens. Die Leistung ist auch nicht immer gleichbleibend: Inbetriebsabnahmegebühr, normale Kehrgebühr, Kontrollgebühren, die nicht immer regelmäßig anfallen und demgemäß auch keine wiederkehrenden Leistungen sind, die Abnahmegebühr fällt z.B. nur einmalig an. Rechnen die Anhänger der wiederkehrenden Leistungen diese Gebühren dann aus der Rechnung raus?

  • Die Leistung ist auch nicht immer gleichbleibend: Inbetriebsabnahmegebühr, normale Kehrgebühr, Kontrollgebühren, die nicht immer regelmäßig anfallen und demgemäß auch keine wiederkehrenden Leistungen sind, die Abnahmegebühr fällt z.B. nur einmalig an. Rechnen die Anhänger der wiederkehrenden Leistungen diese Gebühren dann aus der Rechnung raus?



    Als Anhänger der wiederkehrenden Leistungen würde ich mich nach meiner obigen Post #20 nicht bezeichnen, die Frage habe ich mir aber auch schon gestellt. In der Praxis kann ich mich nur an zwei Fälle erinnern, in denen die Rückstände von 4 Jahren angemeldet wurden. Zuerst habe ich sie als einmalige Leistungen gesehen, dann im anderen Fall wegen der Kommentarstelle als wiederkehrende. Die Frage der Herausrechnung von Abnahmegebühren, etc. stellte sich bisher nicht, weil nur "normale" Kehrgebühren angemeldet wurden.

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