Eintragung eines Rechts zugunsten der ARGE

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    der Grundstückseigentümer bezieht Hartz IV. Nun will sich die ARGE des hiesigen Landkreises die an den Eigentümer geleisteten Zahlungen dinglich absichern lassen. Gibt es hierfür irgendwelche Sondervorschriften oder muss der Eigentümer auch ganz normal zum Notar und seine Erklärungen in der Form des § 29 GBO abgeben. Wie verhält es sich dabei mit den Eintragungskosten? Wie wäre es, wenn das Recht dann irgendwann wieder gelöscht werden soll? Kann die ARGE diese Erklärungen mit Siegel des Kreises und des Arbeitsamtes abgeben?

  • Die Absicherung muss vor dem Notar erfolgen.

    Problem einer ARGE ist deren Rechtsfähigkeit. § 44 b SGB enthält keine Bestimmung über deren Rechtsform. Es könnte sich somit um eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art handeln.

  • Hallo!

    ... Hartz IV. Nun will sich die ARGE des hiesigen Landkreises die an den Eigentümer geleisteten Zahlungen dinglich absichern lassen. Gibt es hierfür irgendwelche Sondervorschriften oder muss der Eigentümer auch ganz normal zum Notar und seine Erklärungen in der Form des § 29 GBO abgeben.

    M.W. gibt es keine Sondervorschriften. Bei uns gehen die Eigentümer auch brav zum Notar bzw. Ortsgericht (<--Hessen). Hatte aber noch nie die ARGE selbst als Gläubiger, nur den Kreis bzw. die Stadt selbst...

    Wie verhält es sich dabei mit den Eintragungskosten?

    Keine Kosten wegen § 64 SGB X.

    Wie wäre es, wenn das Recht dann irgendwann wieder gelöscht werden soll? Kann die ARGE diese Erklärungen mit Siegel des Kreises und des Arbeitsamtes abgeben?

    Ist die ARGE nicht sogar selbst siegelführend für Angelegenheiten der Sozialleistungen? Kann mich irgendwie dunkel daran erinnern, dass so etwas im Gespräch war...

  • Nach einem Gutachten (DnotI-Report 2006, 142-144) ist davon auszugehen, dass es sich bei der ARGE nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung gem. § 44 SGB um eine Anstalt öffentlichen Rechts oder um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art handelt.
    Es wird auch als vertretbar bezeichnet, die ARGE als GbR zu behandeln.

    Mir ist übrigens bekannt, dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Klage anhängig ist zur Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit der ARGE.
    Entscheidung wird für Mitte 2007 erwartet; jetzigen Verfahrensstand kenne ich nicht.
    Die Frage lässt sich vielleicht auch lösen, wenn man (evtl beim Arbeits- Sozialministerium) herausfinden kann, ob die ARGEs im entsprechenden Bundesland als öffentl.-rechtl. Einrichtung durch einen öffentl.-rechtl. Vertrag gegründet worden sind.

  • Ich denke, selbst wenn die ARGE siegelführend wäre kann sie nicht vollstrecken, da sie dann auch Vollstreckungsorgan sein müsste - und das ist sie ziemlich sicher nicht. Grundbucherklärungen könnte sie nur in eigener Sache gem. § 29.III abgeben; Eintragung einer (bewilligten, nicht Zwangs-) Sicherungshypothek muss jedenfalls nach 19 GBO der Eigentümer als Betroffener bewilligen (genau wie bei den Sicherungshypotheken für den Landkreis oder die Städte zur Sicherung empfangener Sozialleistungen).

  • Wie kann es eigentlich sein, dass die Politik irgend ein Gebilde schafft aber nichts darüber regelt, wie dieses Ding rechtlich zu behandeln ist!? :binsauer

    Ich denke, ich würde die Eintragung eines Recht für die ARGE ablehnen, da nicht klar ist, welche Rechtspersönlichkeit diese besitzt und ob sie grundbuchfähig ist, und es auf eine Beschwerde ankommen lassen. :strecker

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was dem BGH mit der GbR recht war, dürfte dem Gesetzgeber mit der ARGE billig sein. Etwas entscheiden und die Folgen dieser Entscheidung bedenken, sind eben zwei paar Stiefel.

  • laut mitteilung von mitarbeitern der arge ist diese nicht siegelführend. sie ist irgendein zwischending vom kreis und arbeitsamt, aber mit eigener rechtspersönlichkeit. dann müssten doch auch rechte zugunsten der arge eingetragen werden können. hoffe, es dauert noch lange bis so ein fall eintritt. die haben vorab nur schon mal nachgefragt und ich war ein wenig ratlos. danke für die antworten.

  • Hallo,

    meine Beanstandung für die Leistungen nach SGB II lautet:

    Die "ARGE" ist keine juristische Person und damit nicht grundbuchfähig (u.a. zutreffend festgestellt durch das Sozialgericht Hannover, S 5 AL 32/05 ER).

    Gemäß § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II nimmt die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Leistungsträger und damit Grundschuldgläubiger nach SGB II können somit lediglich die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesagentur für Arbeit (§ 367 SGB III) sein.

    Es gibt noch eine weitere Anspruchsgrundlage, mit der ich mich jedoch noch nicht beschäftigen mußte.;)

  • Gibt es zur ARGE inzwischen neue Erkenntnisse?? Die ARGE als Gläubigerin beantragt hier die Eintragung einer Grundschuld.

  • Außer der, daß sie nicht verfassungsgemäß ist?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • FED: Nein, dass wusste ich. Aber vielleicht gibt es zwischenzeitlich eine Beschwerdeentscheidung vom LG. Gegen meine Zurückweisung vor ein paar Monaten hat die ARGE sich nicht gewehrt.

  • Bei uns ist die ARGE auf solche Ideen (noch) nicht verfallen. Kommt hoffentlich auch nicht mehr. Bei unserer "Dunkelkammer" (sehr schönes Zitat aus dem Forum) wüßte man nämlich nie...

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  • Die ARGE hat mir eine Entscheidung des LG Koblenz vom 30.3.2006 - 2 T 878/05 - zugesandt. Danach ist die ARGE als eigenständige Gesellschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig und im Grundbuch eintragbar. Falls Kopie gewünscht, bittte Pin.

  • Kann man das nach der Entscheidung des BVerfG noch so stehen lassen? Wahrscheinlich vielleicht doch im Hinblick darauf, daß die ja noch weiter bestehen...

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  • Kann man das nach der Entscheidung des BVerfG noch so stehen lassen? Wahrscheinlich vielleicht doch im Hinblick darauf, daß die ja noch weiter bestehen...


    und auch weiter handeln. Ich habe die Grundschuld jetzt eingetragen. Wer dann mal die Löschung bewilligt, soll mir egal sein :teufel:.

  • Kann man das nach der Entscheidung des BVerfG noch so stehen lassen? Wahrscheinlich vielleicht doch im Hinblick darauf, daß die ja noch weiter bestehen...

    Die bisherige Rechtslage bleibt bis zum 31.12.2010 wirksam.

    Ich würde die ARGE an sich eintragen, da klar ist, dass der Kreis bzw. die Kreisfreie Stadt und die Arbeitsargentur für Arbeit dahinterstecken und diese einen Geschäftsführer hat, der sie auch noch gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

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