Eigentum des Volkes

  • Es wurde die Eintragung einer Dienstbarkeit beantragt. Die Eintragung soll auf zwei Grundstücken erfolgen. Die Bewilligung wurde von der Eigentümerin abgegeben. Eines der Grundstücke wurde 1995 an die Stadt durch Tauschvertrag verkauft.

    Eingetragen wurde dieses Grundstück aber im Grundbuch in dem noch Eigentum des Volkes RT Gemeinde X.

    Das Grundstück hätte meiner Ansicht nach nicht in diesem Grundbuch, sondern in einem neuen eingetragen werden müssen. Als Eigentümer die Stadt X.

    Dem Berechtigten möchte ich aufgeben die Bewilligung der Stadt X vorzulegen.

    Kann ich das Grundstück von Amts wegen von dem Grundbuch auf ein neues Grundbuch übertragen und die Stadt als Eigentümer eintragen?:gruebel:

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Kann ich das Grundstück von Amts wegen von dem Grundbuch auf ein neues Grundbuch übertragen und die Stadt als Eigentümer eintragen?:gruebel:



    Zunächst würde ich jedoch die Stadt X anhören. Wenn keine Einwände erhoben werden, würde ich so verfahren, wie du es vorschlägst.

    Wer hat denn die Eintragung der Dienstbarkeit bewilligt? Nach dem VZOG ist doch die Stadt X verfügungsbefugt, wenn Eigentum des Volkes, Rat der Stadt X im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

  • Die Stadt würde ich nicht ohne weiteres als Eigentümerin eintragen, siehe # 2: Zwischen Verfügungsbefugnis nach VZOG und Eigentum bestehen schon Unterschiede. Als Eigentümerin würde ich die Stadt nur nach Vermögenszuordnung durch die zuständige Stelle (hier OfD) eintragen.

  • Als Eigentümerin würde ich die Stadt nur nach Vermögenszuordnung durch die zuständige Stelle (hier OfD) eintragen.



    Laut Sachverhalt liegt für ein Grundstück jedoch ein Kaufvertrag (ich hoffe mit Auflassung) vor, in welchem die Stadt X erwirbt. Dennoch wurde das Grundstück auf ein Grundbuch übertragen, in wechem Eigentum des Volkes, Rat der Stadt X eingetragen war, was nicht hätte passieren dürfen.

  • Kann ich das Grundstück von Amts wegen von dem Grundbuch auf ein neues Grundbuch übertragen und die Stadt als Eigentümer eintragen?:gruebel:



    Zunächst würde ich jedoch die Stadt X anhören. Wenn keine Einwände erhoben werden, würde ich so verfahren, wie du es vorschlägst.

    Wer hat denn die Eintragung der Dienstbarkeit bewilligt? Nach dem VZOG ist doch die Stadt X verfügungsbefugt, wenn Eigentum des Volkes, Rat der Stadt X im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.



    Die Bewilligung ist durch die (ehemalige) Eigentümerin auch für das Grundstück erfolgt, welches Sie an die Stadt verkauft hat.


    Ich halte die Berichtigung von Amts wegen auch für unzulässig. Mein Kollege meint das wäre zulässig weil ja noch der Antrag und der Vertrag vorliegt.

    Die Gemeinde welche als Rechtsträger eingetragen ist ist nun Ortsteil der Stadt.

    Hätte gern noch weitere Meinungen und Hinweise zur Lösung des Problems.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)



  • Wer hat denn die Eintragung der Dienstbarkeit bewilligt? Nach dem VZOG ist doch die Stadt X verfügungsbefugt, wenn Eigentum des Volkes, Rat der Stadt X im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.



    Die Bewilligung ist durch die (ehemalige) Eigentümerin auch für das Grundstück erfolgt, welches Sie an die Stadt verkauft hat.



    Hinsichtlich der einzutragenden Dienstbarkeit habe ich den Sachverhalt nicht richtig verstanden. So hat sich die Anmerkung mit dem VZOG erledigt. :oops:

  • Hänge mich mal hieran

    Eine Dienstbarkeit ist zur Eintragung beantragt für ein Grundstück, wo in Abt. I noch eingetragen ist Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde B... .
    Bewilligen tut jetzt die Stadt T... zu deren Gebiet nach Eingemeindung jetzt auch die Gemeinde B...gehört. In der Bewilligung befindet sich kein Hinweis das die Stadt T.. auf der Grundlage des § 8 VZOG handelt. Deshalb tue ich mich schwer mit der Anwendung des § 8 (1) Pkt. a VZOG, weil eben die Stadt selbst als Rechtsträger nicht eingetragen ist. Müsste dieses Handeln nach § 8 VZOG nicht ausdrücklich in die Bewilligungsurkunde aufgenommen werden?

  • Die Stadt ist doch aber unstreitig verfügungsbefugt nach § 8 VZOG (oder zweifelst Du?), zumindest sind augenscheinlich alle Beteiligten davon ausgegangen (der Sachbearbeiter bei der Stadtverwaltung und Du im GBA - im Wege der Auslegung).

    Ich würde dazu mit dem Sachbearbeiter telefonieren und - je nach Verlauf des Telefonats - mir in dieser Sache den §8 VZOG bestätigen lassen, einen Aktenvermerk machen und für die Zukunft um mehr Korrektheit bitten oder aber eine formgerechte Klarstellung erbitten (zumindest habe ich das früher so gehandhabt).

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Natürlich zweifele ich...:teufel: hätte auch kein Problem wenn das VE für den Rat der Stadt eingetragen wäre, aber mich nervt endlos das überhaupt noch VE auftaucht, die Kommunen hatten Zeit genug die Zuordnung zu beantragen.... So bin ich auch aus "Erziehungsgründen" dazu übergegangen das Gesetz peinlich genau zu befolgen. Da in der Urkunde nicht steht, das die Stadt als Verfügungsbefugter nach § 8 VZOG handelt, hat sie für mich als Nichtbefugter die Eintragung bewilligt...

  • ... die Kommunen hatten Zeit genug die Zuordnung zu beantragen...

    Die Kommunen haben die Zuordnung beantragt. Unsere Kommunen noch vor dem Jahr 2000.

    Das Problem ist das BADV. Die Stellen sich stur, verlangen sinnlose Nachweise und haben angeblich keine Unterlagen vorliegen, obwohl die Kommunen eine Eingangsbestätigung der Oberfinanzdirektion als Vorgängerbehörde haben.

    Ich schicke dem BADV immer eine Eintragungsnachricht, wenn nachträglich E.d.V. "entsteht" (Fiskuserbrecht der DDR). Letztes Jahr kam eine Nachfrage, was sie damit sollen. Noch Fragen?

    Wenn der letzte Rechtspfleger von uns in Pension geht, gibt es immer noch Volkseigentum.

  • Ein Telefonat kann doch auch "erzieherische Wirkung" haben :teufel:

    ... bei den Kommunen ist es doch wie bei uns: Die "Alten", die es noch wissen / wussten, sind meist im wohlverdienten Ruhestand (oder in anderer Abteilung), die Jungen/Neuen haben diese (inzwischen) Sonderfälle nie richtig erlebt und gelernt ... Hilf ihnen dabei! :)

    OT: In meinem "Haupt"-Amt wechselt der Sachbearbeiter des Öfteren, und das erste, was der Neue wohl vom Vorgänger bekommt, ist ... meine Durchwahl :cool:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Noch so eine Sache: Gemeinde X verkauft Grundstück. Im Grundbuch steht Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde X.

    Ok. § 8 VZOG ist nicht erwähnt, aber da würde ich ja vielleicht noch drüber wegsehen.

    Mein Problem ist eher, dass die Urkunde eine Rückauflassungsvormerkung für die Gemeinde X enthält. Diese ist zwar jetzt noch nicht zur Eintragung beantragt, nur AV für Käufer, aber daraus entnehme ich, dass die Gemeinde eher als Eigentümer als nur als Verfügungsberechtigte handeln will. .... und damit habe ich ein Problem.
    Seht ihr das auch so oder hättet ihr bzgl. der AV für den Käufer kein Problem? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Über das nicht erwähnte Handeln der Gemeinde als Verfügungsbefugte nach § 8 VZOG würde ich ebenfalls hinwegsehen - im Wege der vielgepriesenen Auslegung kommt man ja zu dem Schluss, dass die Gemeinde "darf", auch wenn es nicht explizit in der Urkunde steht.
    Die Rück-AV würde ich allerdings für die Gemeinde als Verfügungsberechtigte nach § 8 VZOG eintragen. Sie muss halt einen Vermögenszuordnungsbescheid vorlegen, wenn sie als "richtige" Gemeinde eingetragen werden will.
    Die Gemeinde ohne diesbezüglichen Zusatz einzutragen, halte ich schlichtweg für falsch.

    Den jüngeren Kollegen mag eine solche Formulierung suspekt erscheinen, da die wenigsten in der Ausbildung etwas von Eigentum des Volkes und dem VZOG gehört haben dürften. - Als Ausbilder versuchen wir trotzdem immer, für solche Dinge ein Problembewusstsein bei den Anwärtern zu vermitteln. Denn wie schon an anderer Stelle ausgeführt - solche Eintragungen wird es womöglich in 20-30 Jahren oder länger immer noch geben, ebenso wie Bodenreform-Grundstücke oder GGB's.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Da kann ich nur zustimmen, habe gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch. Verfügen tut die Stadt T... für im Grundbuch eingetragenen VE RT Rat der Gemeinde B.... Natürlich ist von § 8 VZOG in der Urkunde nichts enthalten, die Stadt meint halt sie wäre verfügungsbefugt nach § 8 VZOG. Hier stolpere ich jedoch am Gesetzeswortlaut, denn wenn VE RT Rat der Stadt T.. eingetragen wäre könnte ich ja von der Verfügungsbefugnis ausgehen. Das Problem ist das die ehemalige Gemeinde B...eingemeindet wurde und jetzt ein Ortsteil der Stadt T... ist. Ist damit auch die Verfügungsbefugnis der Stadt T... nach § 8 (1) Pkt. a VZOG gegeben oder bin ich zu kleinlich?

  • Ich gehe davon aus, daß die Stadt durch die Eingemeindung von B. auch deren Position aus § 8 VZOG einverleibt bekam. T. ist jetzt an Stelle von B. die in § 8 I a) VZOG gemeinte Gemeinde. Anders kannst Du aus meiner Sicht die verschiedenen Gesetze nicht in Übereinstimmung bringen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Die Rück-AV würde ich allerdings für die Gemeinde als Verfügungsberechtigte nach § 8 VZOG eintragen. ...

    Damit hab ich aber auch so meine Bauschmerzen. Ich würde sie gar nicht eintragen wollen. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Dann müßtest Du aber konsequent sein. Entweder Du legst es Handeln nach § 8 VZOG mit allen Folgen aus oder Du sagst, die Gemeinde handelt -unberechtigt- in eigenem Namen. Dann kannst Du auch die AV für die Käufer schon nicht eintragen. Ich gebe Dir übrigens recht, daß viel für die Annahme der zweiten Variante spricht. Daher würde ich das Gespräch mit dem Notar suchen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann müßtest Du aber konsequent sein. Entweder Du legst es Handeln nach § 8 VZOG mit allen Folgen aus oder Du sagst, die Gemeinde handelt -unberechtigt- in eigenem Namen. Dann kannst Du auch die AV für die Käufer schon nicht eintragen. Ich gebe Dir übrigens recht, daß viel für die Annahme der zweiten Variante spricht. Daher würde ich das Gespräch mit dem Notar suchen.

    Nein, die AV für den Käufer würde ich dann natürlich auch nicht eintragen, da es für mich nach einem unberechtigten Handeln in eigenem Namen aussieht.

    Da werde ich wohl Montag mal mit dem Notariat sprechen.

    Allen ein schönes sonniges Wochenende.:)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!