Da die Vergütung die Tätigkeit des Treuhänders abgelten soll, meine ich, dass Du ab Beginn seiner Tätigkeit rechnen musst, nicht ab Beginn der WVP. Sprich in Deinem Fall hat er ab dem 01.06.2012 begonnen, also geht seine Tätigkeit fürs erste Jahr bis zum 31.05.2013. Ein weiteres Jahr dann vom 01.06.2013 bis 01.03.2014.
Berechnung Mindestvergütung Treuhänder
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Hallo,
ich habe dazu folgenden Fall.
Eröffnung des Insolvenzverfahren: 18.05.2015.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens 18.05.2017.
Ende Laufzeit Abtretungserklärung/Wohlverhaltensperiode: 18.05.2021.Treuhänder beantragt nunmehr folgende Mindestvergütung:
Tatigkeit:
1. Jahr ab 18.05.2017 100,00 €
2. Jahr ab 18.05.2018 100,00 €
3. Jahr ab 18.05.2019 100,00 €
4. Jahr ab 18.05.2020 100,00 €und (darum geht`s) 5. Jahr Tätigkeit ab 18.05.2021 - 18.05.2021 = 100,00 €.
Ich habe die Kommentare durchgewühlt und auch gefunden, dass die Vergütung für jedes Tätigkeitsjahr, egal wie lange (ob nur einige Tage oder Wochen), zu gewähren ist.
Meine Frage dazu jedoch: wenn das Verfahren am 18.05.2017 aufgehoben wurde, beginnt dann die Tätigkeit des Treuhänders dann erst mit Ablauf des 18.05.2017 und somit erst mit Beginn des 19.05.2017?
Eine BGH-Entscheidung, die sich jedoch lediglich mit der Wirkung der Aufhebung beschäftigt hat (hier ging es um ein Erbe), besagt, dass die Aufhebungswirkung wohl - sofern keine Uhrzeit im Aufhebungsbeschluss aufgeführt ist - 12:00 Uhr eintritt.
Für die Vergütung habe ich bisher nichts gefunden.
Nur weil ich es frech finde für eine Tätigkeit vom 18.05.2021 - 18.05.2021 100,00 € zu verlangen, würde ich gerne genau wissen, ob der Anspruch für den TH besteht.
Danke für die Mithilfe.
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Hallo, ich habe dazu folgenden Fall.
Eröffnung des Insolvenzverfahren: 18.05.2015.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens 18.05.2017.
Ende Laufzeit Abtretungserklärung/Wohlverhaltensperiode: 18.05.2021.Sicher? Wäre hier es hier nicht eher der 19.05.2021 wegen § 188 II BGB ? Damit hättest Du, ab dem 18.05.2017 gerechnet fünf Jahre.
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Unabhängig davon, dass ich davon ausgehe, dass die Abtretungsfrist von 6 Jahren mit Ablauf des 18.05.2021 auch nach dem BGB endet.
Auch der Treuhänder geht vom Ende der Abtretungsfrist am 18.05.2021 aus.
Mir geht es um die Wirkung der Aufhebung und Beginn der Wohlverhaltensperiode.
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Unabhängig davon, dass ich davon ausgehe, dass die Abtretungsfrist von 6 Jahren mit Ablauf des 18.05.2021 auch nach dem BGB endet.
Auch der Treuhänder geht vom Ende der Abtretungsfrist am 18.05.2021 aus.
Mir geht es um die Wirkung der Aufhebung und Beginn der Wohlverhaltensperiode.
Vorliegend maßgeblich ist nicht der Zeitraum zwischen Wirksamkeit der Aufhebung und dem Ablauf der Abtretungsfrist, sodern der Zeitraum der Tätigkeitsdauer des Amtes des (Abtretungs-) Treuhänder.
Sofern es sich um ein Verfahren handelt, dessen Antragstellung ab dem 1.7.2014 erfolgte, gilt das "2014'er-Recht" vgl. Art. 103h EGInsO).
D.B., dass der Treuhänder nicht mehr mit der Ankündigungsentscheidung im Schlusstermin (altes Recht) sondern erst mit der Aufhebung eingesetzt wird. Diese Einsetzung kann aber frühestens mit Zugang beim Treuhänder bzw. dem Wirksamwerde der öffentlichen Bekanntmachung wirken, damit liegen die Wirksamkeitszeitpunkte von Aufhebung und Einsetzung auseinander. Amtsbeginn allenfalls (lassen wir mal die Amtsannahme außen vor - auch da ließe sich noch mal genau in der Akte nachschauen) später außer er hatte es am 18.5. schon per Fax.
Ergo: Antrag unzutreffend, ich würde mal ganz doof zwischenverfügen dahigehend, er möge einmal den Sachverhalt vortragen, auf dem nach seiner Ansicht die Dauer seier Tätgikeit beruht. -
Ja, es handelt sich um ein Verfahren, dessen Antragstellung ab dem 01.07.2014 erfolgte.
Falls jemand noch eine Idee hat.
Ich werde mal wie von "Defaitist" vorgeschlagen beim Treuhänder anfragen :-).
Möge er eine bessere (rechtlich nachvollziehbare) Begründung liefern
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Ja, es handelt sich um ein Verfahren, dessen Antragstellung ab dem 01.07.2014 erfolgte.
Falls jemand noch eine Idee hat.
Ich werde mal wie von "Defaitist" vorgeschlagen beim Treuhänder anfragen :-).
Möge er eine bessere (rechtlich nachvollziehbare) Begründung liefern
Ich sehe das auf jeden Fall anders als Def. Ich meine, der Treuhänder ist ernannt mit Beschlusserlass, nicht mit Zugang. Und die Ernennung ist -jedenfalls bei uns- mit Aufhebungsbeschluss. Aber schreib ihn ruhig an.
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Ja, es handelt sich um ein Verfahren, dessen Antragstellung ab dem 01.07.2014 erfolgte.
Falls jemand noch eine Idee hat.
Ich werde mal wie von "Defaitist" vorgeschlagen beim Treuhänder anfragen :-).
Möge er eine bessere (rechtlich nachvollziehbare) Begründung liefern
Ich sehe das auf jeden Fall anders als Def. Ich meine, der Treuhänder ist ernannt mit Beschlusserlass, nicht mit Zugang. Und die Ernennung ist -jedenfalls bei uns- mit Aufhebungsbeschluss. Aber schreib ihn ruhig an.
ich sehe es auch so. 5 angefangene Jahre = 500,- Euro. Andersrum könntest Du auch fragen ob für das letzte Jahr ein Zuschlag zu geben ist weil er ja wirklich bis zum letzten Tag arbeiten musste. Wenn Du in die eine Richtung aber nicht möchtest, dann sollte auch die andere Richtung nicht begehrt werden.
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Ich hätte gesagt, am 18.05. ist er Treuhänder, also endet das Jahr jeweils mit dem 17.05. TE und fängt neu an mit dem 18.05.. Ob nun die 100,00 € für einen Tag, für 10 tage oder erst ab 6 Monaten gerechtfertigt ist ? Es ist nun mal eine Dienstleistung, die nach einem bestimmten Muster bezahlt wird und nicht danach, wie viel Aufwand das darstellt.
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Ich begehre in gar keine Richtung, sondern hatte eine Fragestellung bzgl. der Berechnung (Fristen).
Wenn diese eindeutig ergeben würde, dass bis 18.05.2021 korrekt ist, würde ich ohne Anstalten zu machen, auch für diesen einen Tag die volle Mindestvergütung festsetzen.
Nur wie du siehst, kann man (wohl auch rechtlich vertretbar) auch zu einem anderen Beginn der Tätigkeit als Treuhänder kommen.
Von daher hast du etwas völlig falsch verstanden.
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ja, es ließe sich vertreten, dass der Einsetzungsbeschluss wirksam mit Erlass wird (= Hinausgabe in den Geschäftsgang). Hier könnte es eng werden, wenn zuvor die Amtsannahme erklärt wurde, aber da soll sich mal der 100 EURO 24/1 - mensch gedanken machen :D)
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Ich würde nicht den § 188 BGB heran ziehen sondern den § 187 BGB. danach zählt der Tag an dem das Ereignis (hier Aufhebung) fällt nicht mit. Bedeutet die Aufhebung des Verfahrens kommt erst am 19.05. 0.00 Uhr zu tragen, das heißt er ist auch erst ab diesem Zeitpunkt Treuhänder, so dass nur 4 Jahre vergütet werden.
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Ich würde nicht den § 188 BGB heran ziehen sondern den § 187 BGB. danach zählt der Tag an dem das Ereignis (hier Aufhebung) fällt nicht mit. Bedeutet die Aufhebung des Verfahrens kommt erst am 19.05. 0.00 Uhr zu tragen, das heißt er ist auch erst ab diesem Zeitpunkt Treuhänder, so dass nur 4 Jahre vergütet werden.
Das kann man natürlich alles auf die Spitze treiben; die Aufhebung wird mit Beschlusserlass wirksam (BGH, IX ZB 229/07). Was ist dann mit dem Tag? Ist das dann an dem Tag eine treuhänderlose Wohlverhaltensperiode? Wie läuft das dann mit Sonderkonto und Treuhandkonto etc.? Also das halte ich nicht für richtig.
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Das hat meines Erachtens nichts mit auf die Spitze treiben zu tun , nur wo du den (fiktiven) Schnitt zwischen Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase machst. Entweder zwischen 17. und 18.05. oder eben zwischen 18.05. und 19. 05.
Und ich würde sagen die WVP geht am Tag nach der Aufhebung los. Der Tag der Aufhebung zählt bis 24:00 Uhr noch zum Insolvenzverfahren.
Um diesen Spitzfindigkeiten aus dem Weg zu gehen heb ich grundsätzlich am Tag (Tag - Monat) nach der Eröffnung auf, aber das ist ja was anderes. -
...Der Tag der Aufhebung zählt bis 24:00 Uhr noch zum Insolvenzverfahren.
...Aber das ist es doch gerade; es zählt eben nicht bis 24:00 Uhr, sondern bis zum Erlass des Aufhebungsbeschlusses. Interessant wäre z.B., wenn um 11:00 Uhr der Beschluss herausgegeben und in die Post geht und um 23:15 Uhr verstirbt die reiche Mama...;)
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Ja okay da sind wir uns ja im Prinzip einig . Das man hier viel vertreten kann zeigt ja die Diskussion.
Da ich Praktikerin bin gefällt mir meine Lösung schon deswegen besser da man da gerade nicht schauen muss wann der Beschluss nun erlassen, in die Geschäftsstelle gekommen , was weiss ich noch alles, ist. Aber egal, die Treaderstellerin muss sich ja entscheiden wievielt Vergütung sie auszahlt . Ich hebe übrigens nicht am gleichen Tag auf unten fehlt ein "nicht" -
...Der Tag der Aufhebung zählt bis 24:00 Uhr noch zum Insolvenzverfahren. ...
Aber das ist es doch gerade; es zählt eben nicht bis 24:00 Uhr, sondern bis zum Erlass des Aufhebungsbeschlusses. Interessant wäre z.B., wenn um 11:00 Uhr der Beschluss herausgegeben und in die Post geht und um 23:15 Uhr verstirbt die reiche Mama...;)
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27 III InsO analog - sofern im Aufhebungsbeschluss nichts anderes angegeben ist, gilt dieser m.E. auch 12.00 Uhr Mittags
und damit hat man tatsächlich ein Jahr mehr
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Die Frage nach der Verfahrensaufhebung und deren Wirksamkeit ist doch sekundär. Es geht um die Wirksamkeit der Einsetzung des Treuhänders.......
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Die Frage nach der Verfahrensaufhebung und deren Wirksamkeit ist doch sekundär. Es geht um die Wirksamkeit der Einsetzung des Treuhänders.......
wenn man davon ausgeht, dass die beiden Ämter Insolvenzverwalter und Treuhänder ohne Unterbrechung direkt aneinander anschließen, ist das eigentlich die gleiche Frage
Und davon ist m.E. auszugehen, da es ansonsten Probleme mit der Zuordnung des Neuerwerbs gäbe
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