Gerhard Schröder im Tagesspiegel vom 2.07.2002 behauptet, dass der "Steppenwolf" ein Bestseller einer ganzen Generation wurde und Hesse zum Guru der Hippies. Jetzt habe ich aber ein Transformationsproblem...
Urteilsanmerkungen/Kommentare
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Gerhard Schröder im Tagesspiegel vom 2.07.2002 behauptet, dass der "Steppenwolf" ein Bestseller einer ganzen Generation wurde und Hesse zum Guru der Hippies. Jetzt habe ich aber ein Transformationsproblem...
Einfach den Text in WORD, dann copy und paste: Statt "Hesse" dann "H.H.", statt "Steppenwolf" dann "Vergütungshyäne" und statt "Hippies" "Gläubiger". Das dürfte dann passen...
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Ob die BGH-Richter künftig Provisionen erhalten, wenn sie auf bestimmte Kommentare oder Zeitschriften verweisen?
Das wäre doch zu viel des Guten, doppelt verdienen, weil sie auf ihre eigenen Zeitschriften/Kommentare verweisen
Ooooooch, das läuft schon so in der Art. Habe mal ein Gutachten von Keller gelesen, in dem er eigentlich nur immer auf sich verwiesen hat. So nach dem Motto: "Ich hab das mal irgendwo geschrieben, also muss es stimmen.... Irgendwie merkwürdig. Aber so läuft das ja manchmal in der Rechtsprechung: Du hast nur 2 Fundstellen, ich drei - damit stimmt meines auch wenn es der größte Quark ist.
Naja, vielleicht war es auch nur ein Hiwi, der sich einschleimen wollte, bzw. nach der Qualität des Gutachtens hoffe ich schwer, dass es ein Hiwi war, da ansonsten mein ohnehin angeschlagenes Vertrauen in die Schreiberlingzunft noch weiter leiden würde...:D -
Stöber zitiert sich doch auch immer gerne selbst
Müsste ich vielleicht auch mal versuchen.
"Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom mitgeteilt habe...."
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Müsste ich vielleicht auch mal versuchen.
"Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom mitgeteilt habe...."
Bringt gar nix. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Gegner dadurch auch nicht einsichtiger werden.
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Müsste ich vielleicht auch mal versuchen.
"Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom mitgeteilt habe...."
Bringt gar nix. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Gegner dadurch auch nicht einsichtiger werden.
Stimmt auch wieder, wird - wenn überhaupt gelesen - gar nicht zur Kenntnis genommen.
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BGH vom 14.11.2012, IX ZB 95/10, ohne Leitsatz mit eigenem Verweis:
1. Wenige und relativ einfach (zur Größe des Verfahrens) zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung im IN-Verfahren abgegolten.
2. Für die außergerichtliche Beauftragung eines Anwalts besteht kein Anlass, wenn der ermittelte Anfechtungsanspruch bislang nicht erklärt, der Gegner sich nicht in Verzug befindet oder die Zahlung nicht verweigert hat (vergl. BGH vom 8.07.2010, IX ZB 222/09)
Das ist ja Wasser auf meine Mühlen... Wir halten uns exakt an die Vorgaben des BGH und haben damit auch noch nie Probleme bekommen. Das erste Aufforderungsschreiben mit Anfechtung erfolgt durch den Verwalter, erst bei Verzugseintritt, Zahlungsverweigerung oder außergerichtlicher "Verteidigungsanzeige" eines anwaltlichen Vertreters des Anfechtungsgegners wird ein Anwalt beauftragt.
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Leider gibt es immer wieder Schlussrechnungsprüfer, die jede anwaltliche Kostennote nur daraufhin untersuchen, ob da 3305 VV drauf steht....., um diese Tätigkeit dann als Regelaufgabe zu qualifizieren.
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Wenn nach Nr. 3305 ein streitiges Verfahren folgt, ist die Gebühr doch dann ohnehin anzurechnen. Dann bleiben nur 20 EUR Auslagenpauschale übrig. Wie entscheidet er denn dann? Die Auslagen hätte der Insolvenzverwalter doch auch gehabt. Ansonsten wie Silberkotelett.
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sahniges Geheimnis...
Den Sachverständigen reicht doch völlig aus, dass auf dem Bestellungsbeschluss drauf steht, dass sie die kleinen Könige sind und sich dazu auch äußern sollen, ob die Vergütung angemessen ist, Beschluss über drei Seiten, mit der Begründung, dieser ist qualifiziert und das Insolvenzgericht in anhaltend arbeitsüberlastet.
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Das erste Aufforderungsschreiben mit Anfechtung erfolgt durch den Verwalter, erst bei Verzugseintritt, Zahlungsverweigerung oder außergerichtlicher "Verteidigungsanzeige" eines anwaltlichen Vertreters des Anfechtungsgegners wird ein Anwalt beauftragt.
Och, hier is' krasser noch ... traditionell geht die ganze außergerichtliche Korrespondenz "auf's Haus" - zum Anwalt mutiere ich erst mit Klageeinreichung... -
Das erste Aufforderungsschreiben mit Anfechtung erfolgt durch den Verwalter, erst bei Verzugseintritt, Zahlungsverweigerung oder außergerichtlicher "Verteidigungsanzeige" eines anwaltlichen Vertreters des Anfechtungsgegners wird ein Anwalt beauftragt.
Och, hier is' krasser noch ... traditionell geht die ganze außergerichtliche Korrespondenz "auf's Haus" - zum Anwalt mutiere ich erst mit Klageeinreichung...Aber damit lässt Du der Masse (und Dir;)) die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr entgehen. Wir kriegen die bei der vorgenannten Vorgehensweise quasi immer tituliert.
Die zitierte BGH-Entscheidung dürfte damit auch als "Marschroute" dienen, was wann zulässigerweise auf die Anwälte übertragen werden kann... und sollte?
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(und Dir;))
..da wird dann gerne mit Stephan/Riedl, InsVV, § 1 InsVV, Rn. 56f, argumentiert und die gute alte VergVO aus dem Hut gezaubert.....
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(und Dir;))
..da wird dann gerne mit Stephan/Riedl, InsVV, § 1 InsVV, Rn. 56f, argumentiert und die gute alte VergVO aus dem Hut gezaubert.....Mit "und Dir;)" habe ich nicht auf die Verwaltervergütung abgestellt, sondern auf den vom Verwalter bestellten, zum Anwalt mutierten zonk. Aber auch für den Verwalter ist die entsprechende Anwendung von § 2 Nr. 3 Abs. 2 VergVO gemein.
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Jetzt wird's persönlich. In den Insolvenzverfahren ü.d.V. des "größten Cerrealienherstellers Europas" gab es ja schon eine Reihe bemerkenswerter Beschlüsse, etwa vom 31.08.2012 (AG Stendal, Az. 7 IN 164/12) oder vom 22.10.2012 (LG Stendal, Az. 25 T 184/12).
Jetzt meldet sich der abgesetzte vorläufige Sachwalter, RA S., in der ZInsO 2012, 2285, zu Wort. Schön zu lesen, was die Beteiligten (Insolvenzrichter, Gläubigerausschüsse, eingesetzter und abgewählter Sachwalter Prof. Dr. F. und neugewählter Sachwalter Dr. E.) aus dem gutgemeinten ESUG so machen... Ich warte sehnlichst auf die Erwiderung von Prof. Dr. F.!
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Die Causa konnte man neulich in einem Käseblättchen namens "Wirtschaftswoche" lesen. Interessant, zumal wir die Beteiligten doch kennen....
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Diese Entscheidung des LG HI ist für mich aus dem Leitsatz heraus nicht nachvollziehbar. Wann ist denn etwas Masse, wenn schon das Geld auf dem Verfahrenssonderkonto nicht Masse sein soll?
Ich sehe den Anspruch des Schuldners auf Auskehr unpfändbarer Beträge als aussonderungsgleiches Recht an (vgl. HambK-Büchler § 47 Rz. 59, Uhlenbruch-Uhlenbruck § 47 Rz. 116, Jaeger-Henckel § 47 Rz. 8).
Hat jemand den Volltext?
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Diese Entscheidung des LG HI ist für mich aus dem Leitsatz heraus nicht nachvollziehbar. Wann ist denn etwas Masse, wenn schon das Geld auf dem Verfahrenssonderkonto nicht Masse sein soll?
Ich sehe den Anspruch des Schuldners auf Auskehr unpfändbarer Beträge als aussonderungsgleiches Recht an (vgl. HambK-Büchler § 47 Rz. 59, Uhlenbruch-Uhlenbruck § 47 Rz. 116, Jaeger-Henckel § 47 Rz. 8).
Hat jemand den Volltext?
Das soll vermutlich bedeuten, dass nicht alles, was auf dem Anderkonto rumdümpelt, gleich Insolvenzmasse ist, nur WEIL es da eben rumdümpelt. Der Verwalter soll es herausrücken, weil es nicht Insolvenzmasse war. Auf das Anderkonto kommt nur das mit Recht, was Masse ist. Unpfändbares ist halt nicht Masse und wird nicht zur Masse, weil´s auf dem Anderkonto ist.
Oder so ähnlich.
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Den "Leitsatz" habe ich in Anlehnung von Papes Formulierung der in der aktuellen NJW 51/12 erschienenen Rspr-Übersicht zum Verbraucherinsolvenzrecht mehr oder weniger übernommen.
Die Entscheidung ist ohne Leitsatz in Beck-Online und vermutlich in Juris eingestellt. Ich denke, eigentlich ist klar, dass man nicht wie in der Einzelvollstreckung einwenden kann, der Anspruch des Schuldners sei durch Erfüllung erloschen und somit bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Entscheidung. Aber da es in Hildesheim offenbar so gesehen wurde, habe die Entscheidung mal eingestellt.
Zitat
.1. Die Kammer hat zuletzt im Verfahren 7 T 63/10 auf einen Schutzantrag der Schuldnerin im Restschuldbefreiungsverfahren am 02.08.2010 u. a. wie folgt entschieden: „a) Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2009, § 850i Rn. 23). Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (BGH, Beschluss vom 14.01.2010, IX ZA 42/09, Rz. 2, zitiert nach juris; OLG Köln OLGZ 1990, 236, 237; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850i Rn. 5). Die Frage, ob ein Pfändungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber (dort: an den Schuldner) untergegangen ist, hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 14.01.2010 offen gelassen (vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 20.07.2010, IX ZR 37/09, Rz. 15, zitiert nach juris).
b) Für eine Überweisung der Abfindung an der Schuldner wird vertreten, dass nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen im Sinne des § 850i ZPO, für die der Pfändungsschutz nur auf Antrag gewährt wird, zunächst in voller Höhe der Pfändung unterliegen und damit Bestandteil der Insolvenzmasse sind (vgl. Stöber, Forderungspfändung, Kapitel 3, Rdnr. 1235). Wegen der Akzessorietät von Pfandrecht und Forderung erlischt das Pfandrecht aber mit der Forderung, für die es besteht (Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., Rz. 10 § 804). Durch das Erlöschen des Abfindungsanspruchs ist somit auch das Pfändungspfandrecht bzw. der Insolvenzbeschlag entfallen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 26.10.2009, 11 T 3823/09, Rz. 9, zitiert nach juris).
c) Im vorliegenden Fall ist die Abfindung auf das vom Treuhänder geführte Konto gezahlt worden.
aa) Dies beruhte auf der Abtretungserklärung der Schuldnerin vom 04.07.2005 (Ziffer I. 1. und 6. Spiegelstrich) und hat nach § 292 Abs. 1 InsO zur Folge, dass der Treuhänder zunächst den zur Zahlung verpflichteten Arbeitgeber über die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO zu unterrichten, die durch Abtretung erlangten Gelder einzuziehen, auf einem Treuhandkonto zu verwalten und sie schließlich nach Maßgabe dieser Vorschrift an die Insolvenzgläubiger zu verteilen hat.
bb) Die Abtretungserklärung ist vorrangig als Prozesserklärung gegenüber dem Insolvenzgericht zu verstehen (BGH, Urteil vom 15.10.2009, IX ZR 234/08, Rz. 19, zitiert nach juris; Uhlenbruck-Vallender, InsO, 13. Aufl., Rz. 38a § 287, m. w. N.). Sie umfasst den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Dabei bestimmt sich die Pfändbarkeit in der sog. Wohlverhaltensperiode entsprechend der Verweisung in § 292 Abs. 1 S. 3 InsO nach den in § 36 Abs. 1 S. 2 InsO erwähnten Vorschriften (Graf-Schlicker/Kexel, InsO, Rz. 14 § 287). Für die Abfindung bestand danach nicht von vornherein Pfändungsschutz, sondern die Forderung war in voller Höhe von dem Insolvenzbeschlag umfasst. Pfändungsschutz nach § 850i Abs. 1 ZPO wird nur auf Antrag gewährt.
cc) Für einen solchen Antrag des Schuldners entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat. Im Ergebnis gilt aber nichts anderes, wenn wie hier die Zahlung auf das Treuhandkonto erfolgt. Aufgabe des Treuhänders ist es, die zu zahlenden Beträge zu übernehmen und an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Er wird im Rahmen einer uneigennützigen doppelseitigen Treuhand (Uhlenbruck/Vallender, a. a. O., Rz. 6 § 292) sowohl für den Schuldner als auch für die Insolvenzgläubiger tätig. Der Schuldner überlässt dem Treuhänder die Tilgungsmittel zur Begleichung der gegen ihn gerichteten Forderungen, während die Insolvenzgläubiger gegen den Treuhänder einen auf den nach dem Schlussverzeichnis festgestellten quotenmäßigen Anteil beschränkten Auszahlungsanspruch haben. Die Fälligkeit der Auszahlung tritt nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Kostenreduzierung mit Ablauf eines jeden Jahres seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein, hier also zum 27.12. eines Jahres. Der Schuldner hat keine Befugnis, auf die Auszahlung Einfluss zu nehmen (Uhlenbruck/Vallender, a. a. O., Rz. 30 § 292). Er kann insbesondere auch nicht durch Anfechtung der Abtretungserklärung der Zession, vorrangig als Prozesserklärung verstanden, die Grundlage entziehen. Damit wird das Ziel des Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, erreicht. Aufgrund dieser gesetzlichen Systematik liegt es nahe, den hier zu beurteilenden Fall der Zahlung der Abfindung auf das Treuhandkonto dem der Auszahlung an den Gläubiger gleichzustellen. ...“.
3.2. Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall eines Pfändungsschutzantrages einer Unterhalts- und zugleich Insolvenzgläubigerin bei Leistung des Drittschuldners im laufenden Insolvenzverfahren nicht zum selben Ergebnis.
Die Auffassung der Gläubigerin, der Pfändungsschutzantrag sei während des Insolvenzverfahrens immer noch zulässig, ist jedenfalls solange begründet, als die Leistungen des Drittschuldners noch nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehören. Das ist hier ersichtlich der Fall:
a) Der Drittschuldner hat die Abfindung nach den Berichten des Treuhänders durch Überweisung auf das Verfahrensanderkonto an diesen und nicht an die Schuldnerin oder die Masse geleistet. Der Treuhänder ist Vollrechtsinhaber des von ihm eingerichteten Anderkontos. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Treuhänder persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 12.05.2011, IX ZR 133/10, Rz. 9, zitiert nach juris; Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, WM 2009, 562 Rn. 7). Auf das von einem Treuhänder als Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto eingehende Gelder gehören nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Zahlungen, die auf dem Anderkonto eingehen, fallen deswegen weder in die Masse noch in das Schuldnervermögen (BGH, a. a. O., Rn. 9 bis 13 m. w. N.).
b) Dem steht nicht entgegen, dass in dem Eröffnungsbeschluss vom 17.03.2009 die Aufforderung nach § 28 Abs. 3 InsO an die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, enthalten ist, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Verwalter zu leisten.
Aus §§ 35, 38, 80, 81 und im Umkehrschluss aus § 82 InsO ergibt sich, dass der Drittschuldner von seiner Leistungspflicht erst befreit wird, wenn die Leistung tatsächlich zur Masse gelangt. Bis dahin trägt er das Risiko, erneut leisten zu müssen (Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., Rz. 3 § 82). § 28 Abs. 3 InsO hat lediglich Warnfunktion und damit keine dingliche Wirkung, sondern nur deklaratorischen Charakter (ders., a. a. O., Rz. 9 § 29).
Der Schuldner verliert aber nach § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Seine Verfügungen sind nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Zahlungsanweisungen kann er an den Drittschuldner nicht mehr geben.
3.3. Der Gläubigerin war aus den Gründen dieses Beschlusses die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtmittel war nicht ohne Erfolgsaussicht. Die Gläubigerin hat dargelegt, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht aufbringen zu können. -
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