Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Gerhard Schröder im Tagesspiegel vom 2.07.2002 behauptet, dass der "Steppenwolf" ein Bestseller einer ganzen Generation wurde und Hesse zum Guru der Hippies. Jetzt habe ich aber ein Transformationsproblem...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gerhard Schröder im Tagesspiegel vom 2.07.2002 behauptet, dass der "Steppenwolf" ein Bestseller einer ganzen Generation wurde und Hesse zum Guru der Hippies. Jetzt habe ich aber ein Transformationsproblem...

    Einfach den Text in WORD, dann copy und paste: Statt "Hesse" dann "H.H.", statt "Steppenwolf" dann "Vergütungshyäne" und statt "Hippies" "Gläubiger". Das dürfte dann passen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ob die BGH-Richter künftig Provisionen erhalten, wenn sie auf bestimmte Kommentare oder Zeitschriften verweisen?

    Das wäre doch zu viel des Guten, doppelt verdienen, weil sie auf ihre eigenen Zeitschriften/Kommentare verweisen :teufel:

    Ooooooch, das läuft schon so in der Art. Habe mal ein Gutachten von Keller gelesen, in dem er eigentlich nur immer auf sich verwiesen hat. So nach dem Motto: "Ich hab das mal irgendwo geschrieben, also muss es stimmen.... Irgendwie merkwürdig. Aber so läuft das ja manchmal in der Rechtsprechung: Du hast nur 2 Fundstellen, ich drei - damit stimmt meines auch wenn es der größte Quark ist.
    Naja, vielleicht war es auch nur ein Hiwi, der sich einschleimen wollte, bzw. nach der Qualität des Gutachtens hoffe ich schwer, dass es ein Hiwi war, da ansonsten mein ohnehin angeschlagenes Vertrauen in die Schreiberlingzunft noch weiter leiden würde...:D

  • Stöber zitiert sich doch auch immer gerne selbst :gruebel:

    Müsste ich vielleicht auch mal versuchen.

    "Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom mitgeteilt habe...."

  • Müsste ich vielleicht auch mal versuchen.

    "Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom mitgeteilt habe...."

    Bringt gar nix. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Gegner dadurch auch nicht einsichtiger werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Müsste ich vielleicht auch mal versuchen.

    "Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom mitgeteilt habe...."

    Bringt gar nix. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Gegner dadurch auch nicht einsichtiger werden.

    Stimmt auch wieder, wird - wenn überhaupt gelesen - gar nicht zur Kenntnis genommen.

  • BGH vom 14.11.2012, IX ZB 95/10, ohne Leitsatz mit eigenem Verweis:

    1. Wenige und relativ einfach (zur Größe des Verfahrens) zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung im IN-Verfahren abgegolten.

    2. Für die außergerichtliche Beauftragung eines Anwalts besteht kein Anlass, wenn der ermittelte Anfechtungsanspruch bislang nicht erklärt, der Gegner sich nicht in Verzug befindet oder die Zahlung nicht verweigert hat (vergl. BGH vom 8.07.2010, IX ZB 222/09)

    Das ist ja Wasser auf meine Mühlen... Wir halten uns exakt an die Vorgaben des BGH und haben damit auch noch nie Probleme bekommen. Das erste Aufforderungsschreiben mit Anfechtung erfolgt durch den Verwalter, erst bei Verzugseintritt, Zahlungsverweigerung oder außergerichtlicher "Verteidigungsanzeige" eines anwaltlichen Vertreters des Anfechtungsgegners wird ein Anwalt beauftragt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Leider gibt es immer wieder Schlussrechnungsprüfer, die jede anwaltliche Kostennote nur daraufhin untersuchen, ob da 3305 VV drauf steht....., um diese Tätigkeit dann als Regelaufgabe zu qualifizieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn nach Nr. 3305 ein streitiges Verfahren folgt, ist die Gebühr doch dann ohnehin anzurechnen. Dann bleiben nur 20 EUR Auslagenpauschale übrig. Wie entscheidet er denn dann? Die Auslagen hätte der Insolvenzverwalter doch auch gehabt. Ansonsten wie Silberkotelett.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs

    sahniges Geheimnis...

    Den Sachverständigen reicht doch völlig aus, dass auf dem Bestellungsbeschluss drauf steht, dass sie die kleinen Könige sind und sich dazu auch äußern sollen, ob die Vergütung angemessen ist, Beschluss über drei Seiten, mit der Begründung, dieser ist qualifiziert und das Insolvenzgericht in anhaltend arbeitsüberlastet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das erste Aufforderungsschreiben mit Anfechtung erfolgt durch den Verwalter, erst bei Verzugseintritt, Zahlungsverweigerung oder außergerichtlicher "Verteidigungsanzeige" eines anwaltlichen Vertreters des Anfechtungsgegners wird ein Anwalt beauftragt.


    Och, hier is' krasser noch ... traditionell geht die ganze außergerichtliche Korrespondenz "auf's Haus" - zum Anwalt mutiere ich erst mit Klageeinreichung...

  • Das erste Aufforderungsschreiben mit Anfechtung erfolgt durch den Verwalter, erst bei Verzugseintritt, Zahlungsverweigerung oder außergerichtlicher "Verteidigungsanzeige" eines anwaltlichen Vertreters des Anfechtungsgegners wird ein Anwalt beauftragt.


    Och, hier is' krasser noch ... traditionell geht die ganze außergerichtliche Korrespondenz "auf's Haus" - zum Anwalt mutiere ich erst mit Klageeinreichung...

    Aber damit lässt Du der Masse (und Dir;)) die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr entgehen. Wir kriegen die bei der vorgenannten Vorgehensweise quasi immer tituliert.

    Die zitierte BGH-Entscheidung dürfte damit auch als "Marschroute" dienen, was wann zulässigerweise auf die Anwälte übertragen werden kann... und sollte?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • (und Dir;))


    ..da wird dann gerne mit Stephan/Riedl, InsVV, § 1 InsVV, Rn. 56f, argumentiert und die gute alte VergVO aus dem Hut gezaubert.....

    Mit "und Dir;)" habe ich nicht auf die Verwaltervergütung abgestellt, sondern auf den vom Verwalter bestellten, zum Anwalt mutierten zonk. Aber auch für den Verwalter ist die entsprechende Anwendung von § 2 Nr. 3 Abs. 2 VergVO gemein.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Jetzt wird's persönlich. In den Insolvenzverfahren ü.d.V. des "größten Cerrealienherstellers Europas" gab es ja schon eine Reihe bemerkenswerter Beschlüsse, etwa vom 31.08.2012 (AG Stendal, Az. 7 IN 164/12) oder vom 22.10.2012 (LG Stendal, Az. 25 T 184/12).

    Jetzt meldet sich der abgesetzte vorläufige Sachwalter, RA S., in der ZInsO 2012, 2285, zu Wort. Schön zu lesen, was die Beteiligten (Insolvenzrichter, Gläubigerausschüsse, eingesetzter und abgewählter Sachwalter Prof. Dr. F. und neugewählter Sachwalter Dr. E.) aus dem gutgemeinten ESUG so machen... Ich warte sehnlichst auf die Erwiderung von Prof. Dr. F.!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die Causa konnte man neulich in einem Käseblättchen namens "Wirtschaftswoche" lesen. Interessant, zumal wir die Beteiligten doch kennen.... :eek:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Diese Entscheidung des LG HI ist für mich aus dem Leitsatz heraus nicht nachvollziehbar. Wann ist denn etwas Masse, wenn schon das Geld auf dem Verfahrenssonderkonto nicht Masse sein soll?

    Ich sehe den Anspruch des Schuldners auf Auskehr unpfändbarer Beträge als aussonderungsgleiches Recht an (vgl. HambK-Büchler § 47 Rz. 59, Uhlenbruch-Uhlenbruck § 47 Rz. 116, Jaeger-Henckel § 47 Rz. 8).

    Hat jemand den Volltext?

  • Diese Entscheidung des LG HI ist für mich aus dem Leitsatz heraus nicht nachvollziehbar. Wann ist denn etwas Masse, wenn schon das Geld auf dem Verfahrenssonderkonto nicht Masse sein soll?

    Ich sehe den Anspruch des Schuldners auf Auskehr unpfändbarer Beträge als aussonderungsgleiches Recht an (vgl. HambK-Büchler § 47 Rz. 59, Uhlenbruch-Uhlenbruck § 47 Rz. 116, Jaeger-Henckel § 47 Rz. 8).

    Hat jemand den Volltext?

    Das soll vermutlich bedeuten, dass nicht alles, was auf dem Anderkonto rumdümpelt, gleich Insolvenzmasse ist, nur WEIL es da eben rumdümpelt. Der Verwalter soll es herausrücken, weil es nicht Insolvenzmasse war. Auf das Anderkonto kommt nur das mit Recht, was Masse ist. Unpfändbares ist halt nicht Masse und wird nicht zur Masse, weil´s auf dem Anderkonto ist.

    Oder so ähnlich.

  • Den "Leitsatz" habe ich in Anlehnung von Papes Formulierung der in der aktuellen NJW 51/12 erschienenen Rspr-Übersicht zum Verbraucherinsolvenzrecht mehr oder weniger übernommen.

    Die Entscheidung ist ohne Leitsatz in Beck-Online und vermutlich in Juris eingestellt. Ich denke, eigentlich ist klar, dass man nicht wie in der Einzelvollstreckung einwenden kann, der Anspruch des Schuldners sei durch Erfüllung erloschen und somit bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Entscheidung. Aber da es in Hildesheim offenbar so gesehen wurde, habe die Entscheidung mal eingestellt.

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