Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • ist ja schon nicht sooo nett, es einfach jemandem zu übertragen und ihm zu suggerieren, er kriege ja sonst schon soviel, dann kann er das auch mitmachen...

    Beruht auf diesem Grundsatz nicht das gesamte System :teufel:.

    Ausser bei der Vergütungsfestsetzung selbst :aetsch::blumen:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ohne Anmeldevordrucke habe ich natürlich bei der Forderungsprüfung mehr Arbeit. Ich werde aber gelegentlich gefragt, wo ich das Formular dies und das eingetragen werden soll. Meine Antwort ist dann immer, wenn es nicht ins Formular passt, dann lass es sein und formuliere frei. Das wäre aber jetzt schon fast ein Thema für unseren umwandelnden, Thesen annagelnden Transformator.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn ich 200 Briefe verschicke und dafür 200 x 2,90 = 580 € erhalte, mache ich echten Gewinn. Verschicke ich 1 Brief und erhalte 2,90 €, mache ich Verlust. Grund dafür ist die uralte betriebswirtschaftliche Erkenntnis, dass es fixe und variable Anteile gibt.

    Zunächst einmal gibt es einen Aufwand für jede Zustellung unabhängig von der Anzahl, nämlich die Vorbereitung und Erstellung des Serienbriefs (wir können wohl davon ausgehen, dass alle Verwalter mit serienbrieffähiger Software arbeiten) und die Erstellung des Zustellungsnachweises für das Gericht (dies sind hauptsächlich Personalkosten) = Fixkosten.

    Hinzu kommen die Zeit und die Sachkosten für die einzelnen Briefe = variable Kosten.

    Um also einen kostenersatz zu haben und zu verhindern, dass die Zusteller in großen Verfahren Gewinn machen und in kleinen Verfahren Verlust, sollte es einen Grundbetrag für die Einrichtung des Ganzen geben und einen Betrag pro Zustellung, der dann natürlich geringer ausfallen kann als die 2,90 €.

  • Eine klare Regelung wäre auf jeden Fall wünschenswert. So ein Hin- und Herentscheiden wie es der BGH bevorzugt praktiziert, nervt nur noch. Ich werde jetzt mit Sicherheit keinen unserer Verwalter auf die neue Rechtsprechung heben :mad:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus keine Sorge. Genauso wie die Verwalter merken, wenn bei den Rechtspflegern Schulung angesagt war, bekommen die Verwalter mit, wenn es um mehr Geld geht.


    Hhm, bei unseren Verwaltern dauern solche Sachen irgendwie immer länger. Wahrscheinlich ist keiner im Rechtspflegerform unterwegs. Schwerer Ausnahmefehler :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hatte früher schon mal nachgefragt, warum manche unserer TH keine ZU-Auslagen geltend machen. Kam so etwas wie: "Keine Lust auf Diskussionen mit den Gerichten" als Antwort. Und bei manchen Gerichten sind vermutlich auch noch nicht mal alle immer Sachbearbeiter derselben Meinung (oder auf demselben Rechtsstand ...).

  • Wo sich doch inzwischen nahezu alle TH meinem so schön ausrechenbaren glatten Euro angeschlossen hatten,
    wird also jetzt wieder die krumme 2,70-Fraktion mobil machen.

    2,70 x 18 kann ich aber nicht zackig im Kopf rechnen,
    also beantragt von mir aus nunmehr gleich glatte 3 €,
    obwohl, geht auch nicht so ganz fix,
    nehmt daher 10 €, das kann man dann wieder flott rechnen.

  • BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11
    .
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    c) Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu" als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).


    will wohl unter dem Zeitgeist heißen:

    Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Lasagne-Rind" als Bezeichnung mit Rind hergestellte Lasagne), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Lasagne enthält kein Rind).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11 . . c) Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu" als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht). will wohl unter dem Zeitgeist heißen: Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Lasagne-Rind" als Bezeichnung mit Rind hergestellte Lasagne), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Lasagne enthält kein Rind).

    :wechlach: sehr gut...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11

    c) Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11


    Duff Beer
    MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1
    a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung" für reale Produkte verwendet wird.

    b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt. Abzustellen ist vielmehr auch in diesen Fällen auf den normal informierten und an-gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12

    Titelvorschlag für eine Fachzeitschrift:

    Die doppelte Zahlungsunfähigkeit des Freiberuflers oder wie § 35 II InsO zum scharfen Schwert des IV wird.

    Untertitel: Warum man Arztpraxen nicht einfach freigeben kann, sondern immer einen Plan machen muß.

    (Jedenfalls aus Sicht des Schuldners; uns kann's ja letztlich egal sein.)

    Speziell bei der Apobank dürfte die Korkenknallerei bis auf die Straße hörbar gewesen sein...

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