Berechtigter einer Vormerkung

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
    Als Berechtigte sollen die Abkömmlinge des namentlich bekannten Sohnes eingetragen werden.

    Ist dies denn möglich, im Hinblick auf den Bestimmheitsgrundsatz?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Eine Vormerkung auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit (=subjektiv-dinglich) kann auch zugunsten bestimmter Personen (=subjektiv-persönlich) eingetragen werden (LG München II, MittBayNot 1972, 229; wird in der Praxis gewählt, wenn das herrschende Grundstück noch nicht gebildet ist).
    Hier kommt hinzu, dass hier der Vormerkungsberechtigte nur bestimmbar ist, was jedoch ausreichend dürfte (der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht nur dann gewahrt, wenn der Berechtigte bestimmt ist, Bestimmbarkeit reicht aus; vgl. Bauer/v.Oefele, GBO, 2.A., AT III Rn 60, "nach sachlichen Kriterien ermittelbarer Dritter").
    Halte daher den Antrag für vollziehbar.

  • Hab auch eine Frage zu diesem Thema und in der Suche nichts richtiges gefunden. Mich würde interessieren, wie ihr die Eintragung formuliert.

    Ich habe ein Grundstück Flst. 1. Eine Teilfläche wird verkauft an A. An der Restfläche soll für den jeweiligen Eigentümer des Vertragsobjekts mit der Auflassung eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Vorab soll der Anspruch auf die Grunddienstbarkeit durch Vormerkung gesichert werden.

    Reicht es, wenn ich schreibe:
    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Ver- und Entsorgungsleitungsrechts für A; ..."?

    Oder muss ich schreiben: "Vormerkung zur Sicherung ... an einer Teilfläche von Flst. 1 für den jeweiligen Eigentümer einer Teilfläche von Flst. 1 für A; ..."?

  • Vormerkungsberechtigter muss doch aber auch Gläubiger des zu sichernden Anspruchs sein. Meine ich. Hügel, RdNr. 66 zu § 44.

  • Möglich ist wohl mittlerweile beides. Dann sollte die Bewilligung aber erkennen lassen, was eingetragen werden soll. Von einer Auslegung würde ich die Finger lassen (weil das Ergebnis in diesem Falle nicht recht eindeutig ist) und einen Nachtrag verlangen, aus welchem hervorgeht, wer als Berechtigter der Vormerkung eingetragen werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In der Urkunde steht auf jeden Fall ausdrücklich drin, dass die Vormerkung für den Erwerber eingetragen werden soll. Bin aber noch am Überlegen, ob ich das mit den Teilflächen zusätzlich schreiben muss, schließlich lastet die Grunddienstbarkeit später nur an einem Teil des Grundstücks.

  • zu #10: Ich denke auch, daß der endgültige Belastungsgegenstand, also die Teilfläche, in der Vormerkung bezeichnet sein muß. Erstes bestimmt das den Umfang des gesicherten Anspruchs und zweitens wäre dies bei der Dienstbarkeit, soweit diese wie jetzt die Vormerkung am ungeteilten Grundstück eingetragen würde, ebenfalls ausdrücklich zu vermerken (Schöner/Stöber, Rn. 1118).

  • zu #10: Ich hatte mal den selben Fall, da wollte der Notar die Vormerkung auch für den Erwerber persönlich. Soll die Vormerkung denn jetzt schon an der Teilfläche eingetragen werden? In meinem Fall war's nämlich so, dass die Vormerkung am ganzen, ungeteilten Grdst. eingetragen wurde. Und dann, bei Vollzug der Auflassung, wurde die Vormerkung gelöscht, und das Recht eben nur am nun vermessenen Restgrundstück eingetragen. Hab aber die Bewilligung erst 3mal lesen müssen bis ich das rausgefunden habe :) Kann es sein dass das bei dir auch so gewollt ist?

  • Ja, die Vormerkung soll zunächst wohl schon am ganzen Grundstück eingetragen werden, aber meine Überlegung war, ob ich nicht schon eintragen muss, dass die Dienstbarkeit nach Vermessung später nur an einer Teilfläche lasten soll.

  • Hallo an alle!

    Ich muß zu diesem Thema nocheinmal etwas nachfragen. Mein Fall ist folgender:

    A verkauft an B eine noch zu vermessende Teilfläche. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der nicht verkauften Restfläche wird eine Grunddienstbarkeit bewilligt.

    Zur Sicherung des Anspruchs soll eine Vormerkung auf Einräumung der Dienstbarkeit eingetragen werden für den jeweiligen Eigentümer der nicht verkauften Restfläche. :gruebel:

    Reicht es das der Berechtigte hier bestimmbar ist? Oder kann doch nur für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden. (Was ich bis jetzt vertrete, oder ist das zu kleinlich bei der Vormerkung)

    Was meint Ihr ?

  • Solange die Teilflächen nicht vermessen und nicht als selbstständige Grundstücke gebucht sind, ist die Vormerkung nur zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, hier also zugunsten des Verkäufers bestellt werden.

    Die Eintragung eines subjektiv-dinglichen Rechts wird zwar auch für möglich gehalten (s. dazu Schöner/Stöber Rdnr. 261i), aber nur zugunsten eines anderen Grundstücks. Hier wären ja belastetes und berechtigtes Grundstück gleich und das geht nicht.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Wie Sandy. Subjektiv-dinglich geht hier mangels anderem Grundstück nichts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Noch gehören beide Teilflächen ein und derselben Person. Wenn auf dem veräußerten Teil zugunsten des Eigentümers des nicht veräußerten Teils eine Vormerkung eingetragen wird, sind Gläubiger und Schudner des gesicherten Anspruchs identisch. Der Anspruch würde somit sofort erlöschen bzw. gar nicht erst entstehen, da niemand schuldrechtliche Verbindlichkeiten gegen sich selbst haben kann. Ohne Anspruch entsteht auch keine Vormerkung. Sandy hat somit richtig festgestellt, dass die Eintragung nicht funktioniert.

  • Manchmal sieht man den Wald vor Bäumen nicht.:oops:

    Ich habe mich die ganze Zeit daran gestört, dass die Restfläche ja noch kein Grundstück im Rechtssinne ist und völlig übersehen, dass belastetes Grundstück und berechtigtes Grundstück identisch wären. Das geht natürlich nicht!

    Danke an alle 1

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