Guten Tag!
Also: In einer C-Sache möchte der Klägervertreter den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend berichtigt haben, dass der Vorname des Beklagten (gegen den nun vollstreckt werden soll) nicht Dieter, sondern Klaus-Dieter lautet. Selbstverständlich habe ich die Namen geändert.
Handelt es sich hierbei um eine Berichtigung nach § 319 ZPO? Oder muss die Klausel berichtigt werden? Vorher Anhörung des Beklagten?
Als Nachweis wird ein EV-Protokoll von Klaus-Dieter beigefügt, Anschrift ist die selbe. Schuldner hat nur mit dem Nachnamen unterschrieben. Die Abnahme der EV erfolgte u. a. aufgrund des zu berichtigenden KFB´s.
Was meint ihr?
Berichtigung Vorname
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Was ergibt sich denn aus den Akten?
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Zu der Problematik nicht sehr viel. Der Beklagte wurde im gesamten Verfahren als "Dieter" bezeichnet. Und der GV hat bei der Abnahme der EV ja anscheinend auch keine Probleme gemacht...
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Somti liegt m.E. kein Fehler vom Gericht vor und eine Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet aus.
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Gut. Kommt sonst etwas in Betracht? Umschreibung der Vollstreckungsklausel? Um einen Rechtsnachfolger handelt es sich ja nicht...
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Vielleicht kann der Gegner irgendeinen Nachweis dafür bringen, dass er richtig Klaus- Dieter heisst. (EMA, Geburtsurkunde etc..). Vielleicht kann man dann was machen.
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Ggfs. eine Klarstellung, wenn eine entsprechende Meldebescheinigung erbracht wird. Wenn allerdings schon die Vollstreckung unproblematisch war, stellt sich die Frage, warum der Gl. jetzt mit dem Anliegen kommt?!
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Weil ihm wahrscheinlich so irgend jemand gesagt hat, dass der Titel mit dem wirklichen Namen übereinstimmen muss. Oh ich habe da gerade ganz ganz schöne Dinge hinter mir, so blöd kann man gar nicht denken, wie es dann kommt.
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Ich bin gerade hierüber gestolpert und habe mal eine Frage dazu.
Es wurde beantragt, dass der Nachname des Schuldners berichtigt wird. Eine EMA aus, welche die Namensänderung hervorgeht liegt vor.
Wird jetzt einfach der Name berichtigt oder muss noch irgendein Vermerk drauf ähnlich einem Rechtsnachfolgevermerk.
Und wenn ja welcher?
Gruß Kira -
Ich push mal.
Ich denke, die Namensänderung müsste reichen, bin mir aber nicht sicher. Bitte gebt doch eure Meinung kund.
Danke und Gruß -
Ist UdG Tätigkeit. Bei bereits erteilter Klausel ist der neue Name als klarstellender Zusatz beizuschreiben. Schau mal in Zöller, Rn 31 zu § 727 ZPO
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Denke auch das eine Klarstellung genügt, eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinn ist es ja nicht und ein Versehen das die Anwendung von § 319 ZPO ermöglichen würde ebenfalls nicht.
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Danke schön
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Klinke mich hier mal ein:
Habe auch eine Klage geführt und gewonnen. Verklagte war eine Iorene XY. Nun stellt sich im Rahmen der ZV raus, dass die Gute Lorena mit Vornamen heißt Es ist insofern bereits ein Tippfehler in der Klageschrift falsch.
GV teilt nun mit, dass Schuldnerin nicht zu ermitteln ist.
Wie kann ich nun den Titel umschreiben lassen? § 319 ZPO scheidet ja wohl aus. Ist ja aber nun wirklich nur ein Buchstabe vertauscht. -
Ich klinke mich mal ein:
Kl-Vertr teilt mit, dass ihm die zuständige GVin mitgeteilt hat, dass die Beklagte nicht Müller, sondern Müllerin mit Nachnamen heißt m. d. Bitte, den Titel berichtigten zu lassen.
So weit, so gut.
Nun liegt die Akte bei mir.
Woher weiß ich a) dass die gute Dame wirklich Müllerin heißt
und b) darf ich einfach einen Klarstellungsbeschluss machen??
Ich steh glaub auf dem Schlauch...
Danke schon mal.. -
Wenn Dir die bisherige Erklärung des GV nicht ausreichend erscheint, dann kannst Du Dir den richtigen Namen ja behördlich nachweisen lassen. Damit sollte die Müllerin dann sattelfest sein.
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Zu # 14:
Ich würde die Namenskorrektur ebenfalls mittels behördlichem Nachweis versuchen.
Allerdings habe ich auch schon Fälle gesehen, da hat man das dann abgelehnt, weil das gesamte Verfahren gegen eine falsche (nicht existente) Person geführt und daher ein neues Verfahren gefordert wurde. -
Es geht hier um Berichtigung nach § 319 ZPO eines Vollstreckungsbescheides.
Der Beschluss ist antragsgemäß ergangen.Ist dieser gemäß § 319 ZPO (Kommentierung: Musielak 7. Auflage 2009 Rn. 15 und Zöller 28.Auflage Rn. 23 ) beiden Parteien zuzustellen vom Amts wegen aufgrund von § 329 Abs.3 ZPO???Warum sollte auch an den Antragssteller eine Zustellung erfolgen?
Die Entscheidung ist doch antragsgemäß ergangen.
Reicht eine formlose Übersendung nicht aus. Was wäre ggf die Folge wenn ich den Beschluss an den Antragssteller formlos übersende???
Laut Kommentierung zu § 329 ZPO, Beschluss zwar existent, aber nicht wirksam. -
Dann stell doch zu und du hast kein Problem
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Ja, ist klar, was kann den passieren, wenn ich formlos an Ast übersende?
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