Sicherungshypotheken eintragen oder nicht?!

  • Mal grob überlegt:
    Wenn sich Ersteher und Bank beeilen und rechtzeitig vor Vollzug des Ersuchens Verzichtserklärungen der Berechtigten der Forderungsübertragung vorlegen, könnte die Eintragung der Sich.hyp. unterbleiben.
    Wer hätte hierüber die Entscheidungskompetenz ? ZV oder GB ?

  • Mal grob überlegt:
    Wenn sich Ersteher und Bank beeilen und rechtzeitig vor Vollzug des Ersuchens Verzichtserklärungen der Berechtigten der Forderungsübertragung vorlegen, könnte die Eintragung der Sich.hyp. unterbleiben.
    Wer hätte hierüber die Entscheidungskompetenz ? ZV oder GB ?



    GBA.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Mal grob überlegt:
    Wenn sich Ersteher und Bank beeilen und rechtzeitig vor Vollzug des Ersuchens Verzichtserklärungen der Berechtigten der Forderungsübertragung vorlegen, könnte die Eintragung der Sich.hyp. unterbleiben.
    Wer hätte hierüber die Entscheidungskompetenz ? ZV oder GB ?



    Weder noch. Da das Ersuchen abgeschickt ist, ist für das ZVG-Gericht die Sache durch. Das GBA hat das Ersuchen zu vollziehen und für die Beteiligten bleibt nur mit Löschungsbewilligung Antrag auf Löschung zu stellen mit allen damit verbundenen Kosten.

  • Aber bis vor Eintragung kann das Versteigeurngsgericht das Ersuchen noch zurücknehmen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • na wie gut dass ich das ersuchen sowieso zurück bekommen habe, weil mein gba-rpfl. es ja nicht bearbeiten wollte... dann könnte ich ja jetzt evtl. auch den weg mit den verzichtserklärungen gehen oder? aber dazu müsste das ersuchen wieder ans gba zurück oder?

  • ich glaub da gab es nen anruf von der bank oder sogar vom ersteher selbst, dass das geld noch kommen soll.. deswegen ja das problem, dass nich mehr eingetragen werden soll.. und ich steh da und guck dumm und weiß nich was ich noch als überzeugendes argument bringen soll...


    Du darfst meine Anworten kopieren und dem Grundbuchrpfl. zur Kenntnis vorlegen. Ich erkläre mich auch bereit, die Beschwerde für Dich zu formulieren. So ein Fall ist mir in meiner langjährigen Praxis noch nicht vorgekommen:mad:.

  • Cassi: ich versteh es jetzt auch nicht mehr. Willst du nach den Regeln des ZVG deine Verfahren erledigen oder Schlamperln die Kosten ersparen?
    Wenn ersteres dann ab zum GBA, wenn 2. dann lass es liegen und warte bis die Verzichtserklärungen kommen und pinsel dann dein Ersuchen nochmal.
    Ehrlich ich versteh das Problem nicht . :mad:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Mensch, schick' das Ersuchen zurück und mach' die Akte zu. ;)

    Mit den ganzen Überlegungen hat doch zur Zeit das Vollstreckungsgericht aber auch überhaupt nichts zu tun!

    Stefan ist dahingehend voll zuzustimmen.
    Allenfalls im Einzelfall, wenn die Parteien sehr lieb sind und Dich nett bitten, kann man (kurz nach dem VT) so verfahren wie Anta es beschrieben hat.

    Wann zahlt der Ersteher denn jetzt endlich?
    Wie lange will denn das GBA das Ersuchen liegen lassen? - Bis Ostern?
    Entschuldige bitte die überzogenen Worte, aber hier wären die SiHyp insbesondere bei diesen Zeiträumen schon längst eingetragen ...

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Bitte nicht als persönliche Beleidigung verstehen, sondern nur als Rat:

    Falls Deine Sorge darin besteht, dass Dich keiner mehr leiden kann, wenn Du nach dem Gesetz verfährst - überwinde Dich, es muss Dich nicht jeder lieben. Schlimmer wäre doch, wenn man keinen Respekt vor Dir hätte - und auf eine grandiose Respektlosigkeit läuft es hinaus, wenn Du diese Nummer durchgehen lässt.

  • na wie gut dass ich das ersuchen sowieso zurück bekommen habe, weil mein gba-rpfl. es ja nicht bearbeiten wollte... dann könnte ich ja jetzt evtl. auch den weg mit den verzichtserklärungen gehen oder? aber dazu müsste das ersuchen wieder ans gba zurück oder?


    Das Vollstreckungsgericht kann das Ersuchen zurücknehmen.
    Macht es das nicht, hat das GBA es zu vollziehen.
    Das Ersuchen einfach zurückgeben ist schon ein starkes Stück.

    Mir ist es schon mal passiert, dass ein Grundbuchführer (das muss in meinem Bundesland kein Rechtspfleger sein;)) nicht vollziehen wollte und die Sache einfach nicht anrührte.
    Meine schriftliche Bitte um eine beschwerdefähige Entscheidung brachte dann Schwung in die Sache.

    Deshalb wie 15. Merdian: lass Dir sowas nicht gefallen!


  • Das Vollstreckungsgericht kann das Ersuchen zurücknehmen.


    Formal schon, jedoch ist dabei zu beachten, dass das Ersuchen die letzte Vollstreckungshandlung des Gerichts darstellt, d.h. der Zuschlag ist rechtskräftig, der Teilungsplan ist ausgeführt (Voraussetzung für das Ersuchen nach § 130 Abs. 1, 1.HS ZVG) und die UB liegt vor. M.E. ist damit das Verfahren nicht mehr rechtshängig. Warum sollte also das Ersuchen zurückgenommen werden? Zu spät ist halt zu spät. Und Mitleid mit Erstehern, die verspätet zahlen, habe ich schon garnicht.
    Ferner ist das Ersuchen zu Recht erfolgt. Es gibt also keine Gründe für eine Berichtigung oder Ergänzung. Wenn aber etwas rechtmäßig geschehen ist, was sollte den ZVG Rpfl. veranlassen, das Ersuchen zurückzunehmen? Verspätete Verzichtserklärungen der Gläubiger?
    Ich beachte doch auch keine Pfändungen des Erlösüberschusses, wenn ich die Auszahlungsanordnungen bereits abgeschickt habe. Alles hat halt irgendwo seine Grenze.

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