eheliche Vermögensgemeinschaft

  • Hallo,
    A + B sind in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen. Jetzt liegt Urkunde vor mit Antrag Eintragung Auflassungsvormerkung für C.

    In der Urkunde erklärten A+B: keine Erklärung nach Art. 234 §4 EGBGB und kein Ehevertrag.

    Ist von Amts wegen nun das Anteilsverhältnis (je 1/2) einzutragen? (beantragt hat es der Notar nicht (in Urkunde schon)

    Die AV ist eintragungsfähig.


    Danke

  • Wenn beide Ehegatten noch in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen sind und gemeinsam über das Grundstück verfügen, so muss das kraft Gesetz entstandene Bruchteilseigentum nicht voreingetragen werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 40 GBO i.V.m. § 11 II GBBerG. (siehe auch Schöner/Stöber RN 3402 b)

  • Ja - einfach berichtigen gem. obigen Gesetz.




    Ist aber nur notwendig wenn noch weiterer Grundbesitz voreingetragen ist, da eine Amtsberichtigung eigentlich nicht vorgesehen ist und ein Berichtigungsantrag, jedefalls bei uns, in den Kaufvertragsurkunden selten enthalten ist.

  • Ich schließe mich mal mit folgender Frage an:

    Eingetragen im GB ist A zu 1/2 Anteil und B und C in ehelicher Vermögensgemeinschaft zu 1/2 Anteil.
    Jetzt verkauft A ihren Anteil an B und C, so dass diese zu je 1/2 Anteil Eigentümer werden. Muss die Berichtigung nach Art. 234 EGBGB von Amts wegen erfolgen bevor ich die Auflassung des 1/2 Anteils von A eintrage oder nicht?

    Danke für eure Hilfe!

  • Ich muss nochmal zu folgendem Fall fragen:

    A+B im GB in Ehegemeinschaft eingetragen. A ist verstorben und beerbt worden von B und den Kindern C,D und E.
    Ich habe den Grundbuchberichtigungsantrag von A vorliegen auf Eintragung der Erben.
    Ich brauche aber doch noch eine Erklärung von A, dass keine Optierungserklärung abgegeben worden ist und deshalb beide Eigentümer zu je 1/2 sind oder?

    Danke für eure Hilfe!

  • Dann wirst Du von ihm vermutlich keinerlei Erklärungen mehr bekommen können. :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • B lebt ja noch, so dass B als Ehefrau des A angeben kann, ob Optierungserklärungen abgegeben worden sind oder ob Ehevertrag vorliegt.

    Jetzt verwirrst du mich völlig :gruebel:

  • Ja aber nur soweit keine entspr. Erklärung abgegeben wurde oder ein entspr. Ehevertrag nicht vorliegt.
    Davon kann man doch aber nicht einfach so ausgehen. Die Eigentümer wissen vermutlich noch nicht einmal, dass Sie in Ehegemeinschaft eingetragen sind und wenn doch, ist Ihnen vermutlich nicht bewusst was das heisst..

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