Hallo,
auch wenn ich in
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=beurkundung
noch (vollmundig) postuliert hab, dass dann wenn ein Original-Titel vorliegt, in dem irgendwas von vbuH steht, ich das als tituliert ansehe, kommen mir daran "Zweifel " (genauer: 180 grad Drehung).
Bin nun zu folgender Auffassung gelangt:
§ 184 II spricht ja daovn, das für "eine solche Forderung" ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt.
Nach einem Studium der Entscheidung
http://lexetius.com/2009,3544
bin ich nu zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Titelqualität selbst streitigen Urteilen nur unter der Voraussetzung einer gesonderten Ausurteilung als Feststellung der vbuH eine Titelqualität zukommt.
Damit stellt ich das ganze als Frage des Vorliegens eines Titels. Liegt ein Titel vor, der jedoch hinsichtlich der vbuH nicht den Anforderungen der genannten Entscheidung gerecht wird, liegt die Verfolgungslast i.F. d. Schuldnerwiderspruchs beim Gläubiger.