Bedingte Löschungsbewilligung

  • "Der Käufer bewilligt und beantragt schon jetzt diese Vormerkung (Auflassungsvormerkung) zu löschen, wenn....
    - die Verkäuferin oder der Käufer den Rücktritt von diesem Vertrag erklärt haben oder
    - die für die Wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bestandskräftig/rechtskräftig versagt oder aufgehoben werden."

    Nun beantragt die Notarin die Löschung ohne weiteres Nachweise.

    Hierbeihandelt es sich doch um eine bedingte Löschungsbewilligung und der Bedingungseintritt ist mir durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, oder sehe ich das falsch? So würde ich jedenfalls zwischenverfügen.

    Nur was soll mir die Notarin als Nachweis des Bedingungseintritts vorlegen?

  • Üblicherweise befindet sich in solchen Bewilligungen der Zusatz, dass die aufgeführten Bedingungen vom GBA nicht zu prüfen sind, also aufs Innenverhältnis der Parteien beschränkt werden. Solltest Du allerdings einen solchen Passus in der dir vorliegenden Urkunde nicht haben, hast Du recht und musst beanstanden.

  • Hallo,

    ich schlage mich gerade mit einem ähnlichen Problem herum:

    1. Kaufvertrag vom 20.02.2015 von Eigentümer E an Käufer K. Daraufhin wurde zugunsten K eine Vormerkung eingetragen.

    Jetzt: 2. Kaufvertrag vom 11.06.2015 von Eigentümer E an neue Käufer KN (in Ausübung des ihnen zustehenden, im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts), Antrag auf Eigentumsumschreibung sowie auf Löschung der zugunsten des 1. Käufers K eingetragenen Vormerkung.

    Bzgl. der Löschung der Vormerkung wird keine neue Bewilligung von K vorgelegt, sondern es wird auf den 1. Kaufvertrag und folgende Passage verwiesen:

    "Für den Fall des wirksamen Rücktritts von diesem Vertrag, gleich durch wen, bewilligen die Käufer die Löschung der für sie einzutragenden Eigentumsübertragungsvormerkung auf Kosten der Verkäufer. Der Notar wird - ohne Mitwirkung der Käufer unwiderruflich - angewiesen, den Löschungsantrag erst zu stellen, nachdem ihm die Verkäufer die rechtswirksame Ausübung des Rücktrittsrechtes - gleich durch wen - in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Käufer, nachgewiesen haben."

    Ich hatte dem Notar geschrieben, dass zur Löschung eine entsprechende Bewilligung von K erforderlich ist, da hier m. E. nur eine bedingte Bewilligung vorliegt und der Bedingungseintritt nicht nachgewiesen ist.

    Jetzt schickt mir der Notar einen von ihm unterschriebenen und gesiegelten "Vermerk" und führt darin aus, dass
    - die Verkäufer von dem 1. Kaufvertrag zurückgetreten sind, nachdem die Vorkaufsberechtigten von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht haben;
    - die alten Käufer dem Notar per Mail bestätigt haben, die Rücktrittserklärung erhalten zu haben.

    Dann schreibt er noch: "Dieses bescheinige ich hiermit. Damit ist die Voraussetzung nach §... des Kaufvertrags vom... [wird auf obige Passage verwiesen] für die Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung (...) erfüllt."

    Frage ist jetzt: Reicht das aus als Nachweis für den Bedingungseintritt nach § 29 GBO? Mir ist ehrlich gesagt nicht ganz klar, wie ich diesen "Vermerk" bzw. diese Bescheinigung rechtlich einordnen soll. Eine Eigenurkunde kann es m. E. nach den Ausführungen in HRP Schöner/Stöber Rn. 164 nicht sein.

    Ich wäre für Denkanstöße/Hilfe/Meinungen dankbar!

  • Also, wenn ich das zu nunmehr fortgeschrittener Stunde des "wunderbaren" Arbeitstages noch richtig sehe, ist hier keiner vom Kaufvertrag zurückgetreten, sondern der Vorkaufsberechtigte übt sein Vorkaufsrecht aus und damit ist der Kaufvertrag nicht wirksam mit dem K entstanden, sondern KN tritt ein. Da kein Rücktritt erfolgt ist, ist die Ausübung der Vollmacht nicht möglich und K muss die Löschung bewilligen, sofern nicht noch eine andere Vollmacht enthalten ist. Aber es ist wie oben geschrieben ein "wunderschöner" Arbeitstag gewesen^^.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • .., ist hier keiner vom Kaufvertrag zurückgetreten, sondern der Vorkaufsberechtigte übt sein Vorkaufsrecht aus und damit ist der Kaufvertrag nicht wirksam mit dem K entstanden, sondern KN tritt ein..

    Irrtum, der Drittkäufer tritt nicht in den abgeschlossenen Kaufvertrag ein, sondern es kommt ein neuer Kaufvertrag zustande.(s. BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 31/94 zu seinerzeit § 505 BGB; Berger in Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, § 464 RN 4 mwN). Bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff BauGB ist das im Übrigen nicht anders (s. Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 117. Ergänzungslieferung, Mai 2015, § 28 BauGB RN 35 mwN. Darauf hatte ich hier schon einmal hingewiesen: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2409#post932409

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wir kämpfen mit folgender Formulierung: "Die Vormerkung ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der Notar die Löschung der AV beantragt und dies durch notarielle Eigenurkunde bestätigt". Was soll denn der Notar bestätigen? Das Erlöschen der Vormerkung? Da ist nach meiner Ansicht keine zulässige Bedingung. Entweder der Anspruch ist erloschen und damit auch die Vormerkung oder der Anspruch besteht noch, dann besteht auch noch die Vormerkung und die "Bestätigung" des Notars wäre falsch. Als zulässig würde ich folgende Formulierung erachten: "Die AV ist als dingliches Recht auflösend bedingt. Die Bedingung tritt ein, wenn der Notar, sein Vertreter oder Nachfolger die Löschung der AV beantragt".
    Dies alles kommt wohl aus einer Notarzeitschrift.
    Wie handhabt ihr diese Formulierungen?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Also, wenn ich das zu nunmehr fortgeschrittener Stunde des "wunderbaren" Arbeitstages noch richtig sehe, ist hier keiner vom Kaufvertrag zurückgetreten, sondern der Vorkaufsberechtigte übt sein Vorkaufsrecht aus und damit ist der Kaufvertrag nicht wirksam mit dem K entstanden, sondern KN tritt ein. Da kein Rücktritt erfolgt ist, ist die Ausübung der Vollmacht nicht möglich und K muss die Löschung bewilligen, sofern nicht noch eine andere Vollmacht enthalten ist. Aber es ist wie oben geschrieben ein "wunderschöner" Arbeitstag gewesen^^.


    Ich wollte den Sachverhalt möglichst kurz fassen, daher habe ich folgende Passage der Urkunde nicht ausdrücklich erwähnt:

    "§... Rücktrittsrechte

    Für den Fall der wirksamen Ausübung des KN eingeräumten Vorkaufsrechts haben sowohl der Verkäufer als auch die Käufer das Recht, von diesem Kaufvertrag durch schriftliche Erklärung an den jeweils anderen Vertragsteil zurückzutreten. Diese Rücktrittsrechte können auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils nur einheitlich ausgeübt werden."

    Ich gehe also schon davon aus, dass das, was der Notar "bescheinigt" hat, inhaltlich so richtig ist. Ich bin aber der Meinung, dass mir ein solcher "Vermerk" nicht als formgerechter Nachweis i.S.v. § 29 GBO reicht, um den Bedingungseintritt (wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag) nachzuweisen. Diesbezüglich wäre ich an Meinungen interessiert. Liege ich richtig? Als was soll man diese "Bescheinigung" rechtlich einordnen?

  • Als was soll man diese "Bescheinigung" rechtlich einordnen?

    Wie sagt man so schon: Als rechtliches nullum. Der Notar hat insoweit keine Bescheinigungskompetenz, wie sie ihm etwa § 21 BNotO zubilligt. Hier wäre z. B. an eine vom GVZ zugestellte Rücktrittserklärung o. ä. als formgerechter Nachweis zu denken.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Als was soll man diese "Bescheinigung" rechtlich einordnen?

    Wie sagt man so schon: Als rechtliches nullum. Der Notar hat insoweit keine Bescheinigungskompetenz, wie sie ihm etwa § 21 BNotO zubilligt. Hier wäre z. B. an eine vom GVZ zugestellte Rücktrittserklärung o. ä. als formgerechter Nachweis zu denken.

    Danke für die Bestätigung :daumenrau (den Begriff "rechtliches Nullum" werde ich mir merken. Das ist so schön elegant...) Ich werde also nochmals um Vorlage einer Löschungsbewilligung bitten.

  • Ich gebe Dir Recht, aber nur, wenn in der 1. Kaufvertragsurkunde wirklich keine Passage enthalten ist, dass der Nachweis des wirksamen Rücktritts nicht gegenüber dem GBA nachgewiesen werden muss bzw., dass es sich bei den gesetzten Bedingungen nur um schuldrechtliche Vereinbarungen handelt, die dem GBA gegenüber nicht nachzuweisen sind.

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