Fortgesetzte Gütergemeinschaft, nicht gemeinschaftl. Abkömmling + TV

  • A war in erster Ehe mit F1 verheiratet; hieraus stammt Enkelkind E.

    In zweiter Ehe war er mit F2 verheiratet. Hieraus stammen die Kinder K1, K2 und K3.

    In einem Ehevertrag vereinbarten die beiden Gütergemeinschaft sowie deren Fortsetzung nach dem Tode des Erstversterbenden.

    Jahrzehnte später regelten sie in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament, dass im Todesfalle für jeden die gesetzliche Erbfolge gelten soll. Der überlebende Ehegatte ist Testamentsvollstrecker (Dauervollstreckung). Daneben werden die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen, zahlreiche Vermächtnisse bestimmt, Pflichtteilsklausel aufgesetzt etc. etc.

    Wiederum ein Jahrzehnt später liegt das alles zur (nicht näher spezifierten) Grundbuchberichtigung bei mir auf dem Tisch.

    Klar ist, dass ohne das (fehlende) Fortsetzungszeugnis des Nachlassgerichts schon mal gar nichts eingetragen wird (§§ 35 II GBO, 1507 BGB).

    Dieses Zeugnis dürfte auch die E umfassen, indessen wird sie weder in der fortgesetzten Gütergemeinschaft noch sonst irgendwie im Grundbuch auftauchen, weil sie via (außergrundbuchlicher) Auseindersetzung abgefunden wird.

    Die Testamentsvollstreckung dürfte mich überhaupt nicht interessieren, weil der Anteil des verstorbenen Ehegatten nicht zum Nachlass rechnet, § 1483 I 3 BGB.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • E wird im Fortsetzungszeugnis wohl nicht auftauchen, weil E kein gemeinschaftlicher Abkömmlinge der Ehevertragsparteien ist (§ 1483 BGB).

    Zunächst würde ich aber überprüfen, ob die Fortsetzung der Gütergemeinschaft hier überhaupt nicht eintritt, weil evtl. alle gemeinschaftlichen Abkömmlinge letztwillig von der Fortsetzung ausgeschlossen wurden (§§ 1511, 1516 BGB).

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ull=1#post58248

    Dann würde sich Dein Problem in Luft auflösen und der Anteil des verstorbenen Ehegatten würde ganz normal zu seinem Nachlass gehören (§ 1482 BGB).

  • Die GG wird laut Terminsprotokoll des Nachlassgerichts ausdrücklich fortgesetzt.

    Ich kam wegen Staudinger/Thiele § 1507 Rn. 8:
    "Sind erbberechtigte einseitige Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so sind sie im Zeugnis aufzuführen, um wegen ihrer Beteiligung am Gesamtgut Klarheit zu schaffen (BGHZ 63, 35, 40; aA MünchKomm/Kanzleiter Rn 4 ; Bamberger/Roth/Mayer Rn 5 Fn 17). Auch müssen die Bruchteile angegeben werden, mit denen sie am Gesamtgut beteiligt sind (vgl § 1483 Abs 2)."

    darauf, dass E wohl im Zeugnis auftauchen werde; aber wenn nicht, ändert sich für mich eigentlich nichts, wenn ich das richtig sehe: Im Grundbuch wir E nicht auftauchen.

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  • Die Nachlassakten habe ich hier. Die Beteiligten erklären im zweiten Termin (nachdem gegen Ende des ersten die Existenz des Ehevertrags überhaupt langsam aufgekommen war), dass die GG fortgesetzt werden soll. Die Kollegin hat den Leuten lang und breit angeraten, sich wegen der GG und ihrer Fortsetzung zu informieren. Das taten sie nicht. Die Fortsetzung, damals beurkundet, wird auch jetzt gewollt, warum auch immer. Das Ergebnis haben wir halt jetzt da (wenn auch ohne Zeugnis). An der Fortsetzung ist u. E. definitiv nicht zu rütteln, man wollte den Beteiligten denn Geschäftsunfähigkeit bei der Erklärung unterstellen.

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  • Ich hänge mich mal hier mit meiner Frage an: Ich habe eine Nachlassakte erhalten zum Vollzug des Umschreibungsantrages. Eingetragen sind Ehegatten in Gütergemeinschaft (Ehevertrag von 1955, kein Ausschluss der Fortsetzung vorhanden). Der Ehemann ist 2013 verstorben. Es werden fünf Erben mitgeteilt: Ehefrau + gemeinsame (eheliche) Tochter in fortgesetzer Gütergemeinschaft (Fortsetzungszeugnis ist erteilt) sowie die drei Abkömmlinge eines nichtehelichen Sohnes des Erblassers, der 1988 vorverstorben ist, zu je 1/8 (den Enkeln wurde ein Teilerbschein erteilt).
    Lt. Fortsetzungszeugnis besteht das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft aus 15/24 Anteil des ehelichen Gesamtguts. Lt. Teilerbschein werden die Enkel zu je 3/24 Erben.
    Nur - was bzw. wie trage ich jetzt ein :gruebel:?

    2.1
    2.1.1 Ehefrau
    2.1.2 eheliche Tochter
    in fortgesetzter Gütergemeinschaft (zu 15/24 Anteil)
    2.2
    2.2.1 Enkel 1
    2.2.2 Enkel 2
    2.2.3 Enkel 3
    in Erbengemeinschaft (zu 9/24 Anteil)

    Oder Anteile weglassen? Eine Gesamthandsgemeinschaft? :(

    :gruebel:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ohne drängeln zu wollen -aber leider ist die Sache eilig- ... vielleicht gibt es ja doch irgendwelche Anregungen für mich :oops:?

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  • Ohne bei meiner Antwort hinsichtlich der fortgesetzten Gütergemeinschaft auch nur ansatzweise durch Sachkenntnis getrübt zu sein, würde ich nach der mitgeteilten Urkundenlage zu Deiner Anteilsvariante tendieren.

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  • Da beide Gesamthandsgemeinschaften nebeneinander bestehen, würde ich es mit den Anteilen eintragen. Du setzt ja damit nicht die jeweilige Gemeinschaft auseinander.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • Kann nicht richtig sein, denn nach § 1483 BGB werden die Anteile der nichtgemeinschaftlichen Abkömmlinge so berechnet, "wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre". Dann hätte § 1482 BGB gegolten, und es wäre die Gütergemeinschaft beendet und das Gesamtgut auseinandergesetzt worden (Erben Mann = 1/2, Frau = 1/2, § 1476 Abs. 1 BGB). Der Anteil des Mannes am Gesamtgut wäre zu 1/4 an die Frau, zu 3/8 an die Tochter, und zu weiteren 3/8 an den Stamm des vorverstorbenen Sohnes gegangen (also bei drei Enkeln jeder 1/8), das macht dann jeweils 1/16 vom Grundstück.

    Eigentum am Grundstück daher nach Auseinandersetzung:
    E1, E2, E3: je 1/16 Anteil
    Frau und Tochter in fortgesetzter Gütergemeinschaft: 13/16 Anteil

    und derzeit:
    E1, E2, E3, Frau und Tochter in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft zu 3/16 Anteil
    Frau und Tochter in fortgesetzter Gütergemeinschaft: 13/16 Anteil

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  • Erstmal Danke an alle für´s Mitdenken :)! Inzwischen bin ich auf RdNr. 829 Schöner/Stöber gestoßen - danach wäre ohne Anteile einzutragen.

    Aber :( - ich habe ein Problem, die Anteile -sowohl bei den im Teilerbschein und dem Fortsetzungszeugnis angegebenen als auch bei denen in der Berechnung von tom- nachzuvollziehen.
    Meine Schulzeit ist lange her und die Zeit, als ich mit meinen Kindern Bruchrechnen geübt habe, auch. Trotzdem habe ich es mal versucht: Erben Mann = 1/2 (heißt: ne Sohn 1/4 bzw. jeder der drei Enkel je 1/12, Tochter 1/4), Frau = 1/2, § 1483 Abs. 2 BGB. Der gemeinsame Nenner dieser Brüche ist 12. Heißt: Frau 6/12, Tochter 3/12, Enkel je 1/12 (zusammen 3/12) - in Summe 12/12, ein Ganzes.
    Der Anteil des Mannes am Gesamtgut wäre 1/2, § 1476 I BGB.
    Also teile ich die vorstehend errechneten Anteile (Brüche) durch 2 und komme auf: Frau 6/24 (gekürzt: 1/4), Tochter 3/24 (gekürzt: 1/8), Enkel je 1/24 (zusammen 3/24, gekürzt zusammen 1/8) - in Summe 2/4, ein Halb (Anteil des Mannes am Gesamtgut).

    Danach wäre auch die Berechnung in der Nachlassakte (im Teilerschein und im Fortsetzungszeugnis) falsch ... . Würde ich dem Nachlassgericht mitteilen, damit der Erbschein und das Fortsetzungszeugnis eingezogen und berichtigt werden können. Liege ich damit (v.a. mit der Rechnerei) richtig? :gruebel:

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  • Nee nee nee.

    Erben des Mannes: Frau 1/4 (Gütergemeinschaft),
    Rest nach Stämmen zu gleichen Teilen, also bei zwei Stämmen jeder 1/2 von 3/4 = 3/8
    Einer der Stämme besteht aus T = 3/8
    Einer der Stämme besteht aus drei Enkeln = je 1/8

    Anteil des Mannes am Grundbesitz (nach Auseinandersetzung): 1/2
    Daraus folgt:
    Ehefrau bekommt 1/4 von 1/2 = 1/8 = in die fortg. GG
    Ehefrau hat schon 1/2 = in die fort. GG
    Tochter bekommt 3/8 von 1/2 = 3/16 = in die fort GG
    jeder Enkel bekommt 1/8 von 1/2 = 3/16 = in die beendete, nicht auseinandergesetzte GG

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  • Danke für´s noch mal rechnen. Ich habe allerdings inzwischen mit dem Nachlassgericht geredet - die Anteile, die vom Nachlassgericht vorgegeben wurden, hat dieses von den Beteiligten (bzw. deren RAen) vorgegeben erhalten - eine Nachprüfung, ob die Anteile von den Beteiligten richtig angegeben sind, ist lt. Nachlassgericht diesem nicht möglich.

    Ich trage jetzt gem. RdNr. 829 Schöner/Stöber ohne Anteile ein.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • die Anteile, die vom Nachlassgericht vorgegeben wurden, hat dieses von den Beteiligten (bzw. deren RAen) vorgegeben erhalten - eine Nachprüfung, ob die Anteile von den Beteiligten richtig angegeben sind, ist lt. Nachlassgericht diesem nicht möglich.


    Dann soll das Nachlaßgericht zumachen. :mad:
    Tut mir leid, wer solche Aussagen als Gericht trifft gehört eigentlich sofort entlassen oder zur Verkehrspolizei versetzt.

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  • Das hat die Verkehrspolizei nicht verdient! (Und wir Verkehrsteilnehmer auch nicht.)

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  • die Anteile, die vom Nachlassgericht vorgegeben wurden, hat dieses von den Beteiligten (bzw. deren RAen) vorgegeben erhalten - eine Nachprüfung, ob die Anteile von den Beteiligten richtig angegeben sind, ist lt. Nachlassgericht diesem nicht möglich.


    Dann soll das Nachlaßgericht zumachen. :mad:
    Tut mir leid, wer solche Aussagen als Gericht trifft gehört eigentlich sofort entlassen oder zur Verkehrspolizei versetzt.

    Das ist wirklich ein Armutszeugnis.

    Kann dem Fragesteller aber egal sein, weil die Anteile ohnehin nicht im Grundbuch einzutragen sind ...

    ... obwohl man natürlich darüber diskutieren könnte, ob aufgrund erkennbar falscher Unterlagen eingetragen werden darf. Denn die Rechtslage ist keine andere, als wenn in einem Erbschein die Quoten offenkundig falsch wären.

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