Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Genehmigung eines unentgeltlichen Übertragungsvertrags ist notwendig, wenn die Eltern der minderjährigen Übernehmerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz erhalten sollen und eine Pflicht der Eltern zur Übernahme von Kosten jeglicher Art nicht vereinbart ist (Aufgabe v. OLG Celle, Beschl. v. 16.2.2001 – 4 W 324/00

    OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2013 – 4 W 186/13, NJOZ 2014, 1100

  • Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653).

    BGH, Beschluss vom 30. 4. 2014 - XII ZB 190/13

  • OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2014, II-6 WF 61/14

    Von mir ersteller Leitsatz:

    Durch die Zurückverweisung eines Verfahrens entsteht für den Verfahrensbeistand keine weitere Vergütung für das Verfahren vor dem Gericht, an das zurückverwiesen wurde.

    Aus den Gründen:

    Zitat

    Für das Verfahren erster Instanz ist nach Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Vergütung in Höhe von 1.650,00 € festzusetzen.

    (...)
    Grundsätzlich ist anerkannt, dass nach einer Zurückverweisung lediglich das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt wird (vgl. zu § 538 ZPO: Musielak-Ball, ZPO, 11. Auflage 2013, § 538 Rn. 38; MünchKommZPO-Rimmelspacher, 4. Auflage 2012, § 538 Rn. 38). Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten knüpfen an ihre früheren Tätigkeiten an. Das sonst für eine gesonderte Vergütung angebrachte Argument, es könne auch jeweils ein gesonderter Verfahrensbeistand bestellt werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1893 bei mehreren Kindern), greift hier nicht, weil das Amt des Verfahrensbeistandes erst mit dem Abschluss des Verfahrens endet und atypische Verläufe wie die Entpflichtung des Beistandes im laufenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

    (...)
    Bei der Vergütung des Verfahrensbeistandes handelt es sich um Gerichtskosten im Sinne der §§ 1, 21 ff. FamGKG (Auslagen nach Ziffer 2013 KV FamGKG), so dass diese auch nur einmal anfallen. Soweit sich für die Vergütung des Rechtsanwalts in § 21 RVG eine abweichende Regelung gibt, kann diese für die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Pauschale entschieden und diese ist in § 158 Abs. 7 FamFG gesondert geregelt worden.

    Aufgrund der abweichenden Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 2013, 1330) hat das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014, 1 BvR 2926/13

    1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

    2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

    3. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.

  • Obige Zitate sind etwas irreführend, wenn man nicht die ganze Entscheidung liest.
    Die Beschwerde der Großmutter war zulässig, wurde aber abgewiesen.
    VKH wurde nicht gewährt

    Aus der Begründung:
    [14] aa) Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht selbst berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den Eltern eines Kindes zu. Da die Beschwerdeführerin hier nicht als Vormund ausgewählt wurde, sondern diese Stellung erst anstrebt, ist ihre Situation auch nicht mit der von Großeltern vergleichbar, die bereits zu Vormündern bestellt sind und ihr Enkelkind anstelle der Eltern pflegen und erziehen (dazu BVerfGE 34, 165 [200]).
    [15] bb) Die Beschwerdeführerin kann sich als Großmutter auch nicht darauf berufen, dass Eltern (1) und Kind (2) im Fall der Trennung des Kindes von den Eltern einen grundrechtlich gesicherten Anspruch darauf haben, dass bei der Auswahl von Vormündern oder Ergänzungspflegern nahe Verwandte berücksichtigt werden.

  • Besteht zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kein Namensband, welches durch die Einbenennung zerschnitten werden könnte, so kommt eine Einbenennung gegen den Willen des anderen Elternteils dennoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn - über den üblichen Willen des Kindes, zum Elternteil namentlich dazugehören zu wollen, hinaus - berechtigte Gründe insbesondere der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung für die Einbenennung sprechen.

    Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 11. April 2014 – 22 UF 833/13


    http://www.rechtslupe.de/familienrecht/…s-vaters-382464

  • BGH-Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 31/13

    a) Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 241/09 FamRZ 2011, 552).

    b) Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.

    Nichtannahmebeschluss, BVerfG, 1 BvR 1409/14.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wird Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen, so sind Familienangehörige und Verwandte des Kindes bei entsprechender Eignung vorrangig zum Vormund des Kindes zu bestimmen.

    OLG Saarbrücken, 17.07.2014 - 6 UF 48/14

    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…r-entzogen-wird

  • Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.
    Die §§1712ff BGB werden nicht durch § 1629 Abs. 3 BGB verdrängt.

    BGH, Beschluss vom 29.10.2014, XII ZB 250/14
    OLG Schleswig-Holstein, Beschlus vom 11.07.2014, 10 UF 87/14

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • BVerfG v. 19.11.2014, 1 BvR 1178/14

    Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung ohne hinlängliche Feststellungen zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung

    Aus den Gründen:
    35.Dass das Sachverständigengutachten und die ergänzenden mündlichen Ausführungen für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bieten, führt nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen. Gegen die Gerichtsentscheidungen wäre von Verfassungs wegen nichts einzuwenden, wenn sie die Mängel thematisierten, die fachliche Qualifikation der Sachverständigen näher klärten und nachvollziehbar darlegten, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können. Dies ist hier nicht geschehen.
    36 Die Entscheidungen hielten selbst bei völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall ...

  • OLG Düsseldorf · Beschluss vom 21. November 2014 · Az. II-8 UF 149/14

    Ein Vormund ist nicht im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB an der sachgemäßen Ermittlung und Abwicklung des Nachlasses tatsächlich verhindert, wenn ihm die hierzu erforderliche juristische Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und Vermögensverwaltung fehlt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 530/11, BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 124/12). Allein eine umfangreiche und schwierige Abwicklung des Nachlasses führt nicht zu der Annahme einer schwierigen Vermögensverwaltung, welche gemäß § 1775 Satz 2 BGB die Bestellung eines Mitvormundes betreffend die Vermögenssorge begründen könnte.

  • [h=1]OLG Stuttgart Beschluß vom 2.12.2014, 11 UF 173/14[/h]Leitsätze

    Im Rahmen des § 1626a BGB kann auf die Prüfungskriterien des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden.


    § 1626a BGB enthält keine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dahingehend, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig ist.

  • BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB; FamFG § 59

      Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses.

    BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 NJW 2015, 58

  • „Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er keine Vergütung beanspruchen.“

    OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2014, 6 WF 26/14

  • Genehmigungsfähigkeit der Beteiligung eines Minderjährigen an einer BGB-Gesellschaft


    1. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB‐Gesellschaft zum Zweck der Vermögensverwaltung, die von den Eltern noch über die Volljährigkeit verwaltet wird, deren geschäftliches Risiko aber allein der Minderjährige trägt, und wenden sie dieser Gesellschaft einen erheblichen Vermögenswert zu, so überwiegen die Nachteile für den Minderjährigen die Vorteile der Zuwendung, wenn

    ‐ er die volle Verfügungsmacht über das Vermögen voraussichtlich erst nach Ablauf von 30 Jahren erhält,
    ‐ er sich das übertragene Vermögen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, er bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aber nicht den vollen Verkehrswert des Gesellschaftanteils erhält,
    ‐ er bei einer späteren Eheschließung den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gerecht werden muss
    und
    ‐ der die Gesellschaft verwaltende Elternteil von der Beschränkung des § 181 BGB befreit ist und zur Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie zur betragsmäßig limitierten Eingehung von Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des minderjährigen Gesellschafters befugt ist.

    2. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB‐Gesellschaft, an deren Vermögen das Kind zu 100 % beteiligt ist, und lässt sich der verwaltende Elternteil für seine Tätigkeit eine Vergütung versprechen, so verstößt dies gegen die guten Sitten, weil die Pflicht der Eltern für das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB), unentgeltlich zu erfüllen ist.

    OLG Nürnberg Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.12.2014, 11 WF 1415/14

    § 138 BGB, § 181 BGB, § 612 BGB, § 723 BGB, § 1626 Abs 1 BGB, § 1629a BGB, § 1821 BGB, § 1822 BGB,§ 128 HGB

  • Einem unbegeleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling ist ein qualifizierter Mitvormund zu bestellen, wenn das zum Vormund bestellte Jugendamt nicht über ausreichende asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt.

    OLG Bamberg, 7.1.2015, 7 UF 261/14

    NJW 2015, 1460

  • Das vereinfachte Verfahren ist dann, wenn die Antragsberechtigung durch den Obhutswechsel des Kindes nicht betroffen ist, erst mit Wirkung ab dem Einzug in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen unzulässig wird, während es für den Zeitraum davor zulässig bleibt, so dass der Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum bis zum Obhutswechsel festgesetzt werden kann.

    Oberlandesgericht Köln, 23.1.15, 4 UF 142/14

    NZFam 2015, 473

  • OLG Celle, 12.06.2015, 2 W 137/15

    "§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, findet in den Verfahren nach dem FamFG keine Anwendung. Eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem einzelnen Fall vom Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten als berücksichtigungsfähig bezeichnen sollte... ".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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