hier hat Störtebecker auf folgende Entscheidung hingewiesen:
LAG Düsseldorf, 2 Ta 555/14 vom 05.12.2014:
Die Nichtmitteilung der Anschriftenänderung muss vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit unterbleiben.
Eine solche ist gegeben, wenn der Anschriftenwechsel nicht innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt wird. Umzugstrubel ist kein Entschuldigungsgrund für eine Verzögerung von mehr als zwei Monaten.