Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • hier hat Störtebecker auf folgende Entscheidung hingewiesen:

    LAG Düsseldorf, 2 Ta 555/14 vom 05.12.2014:

    Die Nichtmitteilung der Anschriftenänderung muss vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit unterbleiben.

    Eine solche ist gegeben, wenn der Anschriftenwechsel nicht innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt wird. Umzugstrubel ist kein Entschuldigungsgrund für eine Verzögerung von mehr als zwei Monaten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • 1. Sowohl die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO), als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss sind an den beigeordneten Rechtsanwalt zu richten und zuzustellen (BAG, Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06 -; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 – m.w.N.).


    2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis – hier § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO – von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – VI ZB1 /13 – m.w.N.).


    3. Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung (BGH, Beschl. v. 12.06.2001 – XI ZR 161/01 – m.w.N.).

    Landesarbeitsgericht Köln, 28.11.14, 11 Ta 291/14

    http://blog.beck.de/2015/01/17/ein…mmer-pkh-anwalt

  • Die Staatskasse kann sich nicht gegen eine Prozesskostenhilfebewilligung mit der Begründung wehren, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei unzulässig gewesen.

    OVG Bremen, 6.01.2015, 1 S 351/14

    http://blog.beck.de/2015/01/24/nur…ilfebewilligung

  • Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren: Einschränkende Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
    Die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ohne Einschränkung im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO, wenn die Kanzlei des beigeordneten Anwalts nicht weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der am weitesten im Gerichtsbezirk gelegene Ort.

    Dies gilt auch dann, wenn sämtliche derzeit im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälte näher am Gerichtsort residieren.


    OLG Bamberg Senat für Familiensachen, Beschluss vom 22.07.2014, 2 WF 173/14

    § 113 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 121 Abs 3 ZPO

    NJW-RR 2015, 187

  • ZPO §§ 233 Hc, 236 A

    Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist.

    BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14

  • Um mal dem Kai ein bisken Konkurrenz zu machen:

    OLG Karlsruhe , Beschluss vom 23.01.2014 Az. 2 WF 271/13 in der FamRZ 2014, S. 1724 ff.

    Tenor ( abgekürzt :(

    1.) Eine Unterhaltsabfindung , die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen der §§ 120 IV u.115 III ZPO
    nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes vermögen angesehen werden.

    2.) Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen......( wird ausgeführt ).

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (12. März 2015 um 10:14)

  • Eine Feststellung der Zahlungsverpflichtung der PKH-Partei im Überprüfungsverfahren „dem Grunde nach“ ist unzulässig. Es bedarf wie bei der erstmaligen Ermittlung einer Zahlungspflicht der Festsetzung konkreter Raten.


    Dies gilt auch, wenn der Vier-Jahres-Prüfungszeitraum gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. = § 120a Abs. 4 Satz 4 ZPO n. F. abzulaufen droht.


    Landesarbeitsgericht Hamm, 5.1.15, 5 Ta 367/14


    http://blog.beck.de/2015/04/02/kei…dem-grunde-nach

  • Aus Rdnr. 21:

    "Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 14)."

    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – 2 BvR 3058/14 -

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pro…ssichten-393825

  • Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahren gemäß § 120a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen.

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Februar 2015, 5 Ta 25/15

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/p…gnummern-393852

  • Die Beschwerde der Staatskasse kann nach Maßgabe des § 127 III 2 ZPO nicht gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten beteiligt worden. Angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens ist es unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufzuheben. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Jena, Beschluss vom 21.01.2015 - 1 WF 46/15, BeckRS 2015, 03325 = Leitsatz in FD-RVG 2015, 368952



    Prof. Böhringer, Aktuelles aus dem Grundstücksrecht, BWNotZ 2/2015, 35.

    Dr. Fröhler, Zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EuErbVO, BWNotZ 2/2015, 47

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wiedereinsetzung und PKH-Unterlagen


    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind. (aus Rdnr. 2)

    BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15

  • [h=1]LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 5.3.2015, 17 Ta 2/14[/h] Verstoß gegen Mitwirkungspflichten


    Die Partei muss sich auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. An das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO nF eine Ermessensentscheidung eröffnet, dürfen unter Berücksichtigung des Charakters der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.

  • [h=1]VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 30.4.2015, 11 S 124/15[/h]
    In verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren ist ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann uneingeschränkt (d.h. nicht beschränkt auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts) beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist .

  • BVerfG 4.5.2015, 1 BvR 2096/13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige Versagung von PKH in der Regel aus

    Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zugleich über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden, so ist die Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz in aller Regel zu gewähren. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine bedeutsame, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage voraus; das Fachgericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt.

  • [h=1]VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.2.2015, 9 S 2040/14[/h]PKH; Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts aus dem Gerichtsbezirk als Verkehrsanwalt

    Leitsätze

    Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, einem im Gerichtsbezirk wohnenden Rechtsschutzsuchenden neben dem auswärtigen, aber zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordneten Rechtsanwalt zusätzlich einen anderen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk als Verkehrsanwalt beizuordnen.

  • Die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § ZPO § 127 ZPO § 127 Absatz III 2 ZPO kann nicht gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten beteiligt worden. Angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens ist es unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.

    OLG Jena, 21.1.2015 – 1 WF 46/15

    MDR 2015, 483
    siehe auch: NZFam 2015, 520

  • Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung.

    Die in einem Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bewilligte VKH erstreckt sich nicht auf den Gegenstand eines Mehrvergleichs zum Umgangsrecht. Die materiell-rechtlichen Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich so erheblich, dass sich eine Erstreckung auch nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt.

    OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15


    siehe auch NZFam 2015, 518

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!